Auszug aus dem Entscheid Nr. 116/2022 vom 22. September 2022 Geschäftsverzeichnisnummer 7780 In Sachen: Antrag erhoben von Anita Bergling. Der Verfassungsgerichtshof, Kleine Kammer

Auszug aus dem Entscheid Nr. 116/2022 vom 22. September 2022

Geschäftsverzeichnisnummer 7780

In Sachen: Antrag erhoben von Anita Bergling.

Der Verfassungsgerichtshof, Kleine Kammer,

zusammengesetzt aus dem Präsidenten P. Nihoul und den referierenden Richtern M. Pâques und Y. Kherbache, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit am 17. Februar 2022 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief, der am 23. März 2022 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Anita Bergling einen Antrag. Am 6. April 2022 hat die Kanzlei eine neue Fassung der Klageschrift erhalten.

    Am 19. April 2022 haben die referierenden Richter M. Pâques und Y. Kherbache in Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof den Präsidenten davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden könnten, dem in Kleiner Kammer tagenden Gerichtshof vorzuschlagen, einen Entscheid zu erlassen, in dem festgestellt wird, dass der Antrag zum Teil offensichtlich nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt und im Übrigen offensichtlich unzulässig ist.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1. Die klagende Partei reicht beim Gerichtshof eine Klageschrift ein, in der sie mehrere Anträge unterschiedlicher Art formuliert. Sie reicht danach eine zweite Klageschrift ein, die die erste ersetzen soll. Diese neue Klageschrift, die sich wahrscheinlich an eine Streitsache bezüglich einer Immobilie anschließt, ist ziemlich unleserlich und folglich schwer zu verstehen.

    Offenbar zielt sie insbesondere auf die Nichtigerklärung mehrerer Gesetzesbestimmungen ab, insbesondere Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches, sowie « fehlender Rechtsvorschriften », was die Online-Verkaufsplattform der Notare « Biddit », die notarielle Tradition, « es abzulehnen, die vom Endurteil angeordnete neue Basisurkunde abzufassen » und « die Registrierung von gewerblichen Verwaltern in der ZDU » betrifft. Die Klageschrift zielt ebenfalls auf die Nichtigerklärung der « Rechtskraft bestimmter Gesetzesbestimmungen », auf die Entscheidung über die Notwendigkeit eines kontradiktorischen Verfahrens oder auch auf die Erstattung bestimmter Beträge ab.

    B.2. Der Verfassungsgerichtshof ist dafür zuständig, über Klagen auf Nichtigerklärung von Gesetzen, Dekreten oder Ordonnanzen zu befinden (Artikel 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof). Diese Klagen müssen binnen...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT