Auszug aus dem Entscheid Nr. 122/2022 vom 13. Oktober 2022 Geschäftsverzeichnisnummer 7564 In Sachen: Antrag auf Auslegung des Entscheids Nr. 108/2018 vom 19. Juli 2018

Auszug aus dem Entscheid Nr. 122/2022 vom 13. Oktober 2022

Geschäftsverzeichnisnummer 7564

In Sachen: Antrag auf Auslegung des Entscheids Nr. 108/2018 vom 19. Juli 2018, erhoben von der « Rocoluc » AG.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten P. Nihoul und L. Lavrysen, und den Richtern T. Giet, J. Moerman, M. Pâques, D. Pieters und S. de Bethune, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten P. Nihoul,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand des Antrags und Verfahren

    Mit einer Antragschrift, die dem Gerichtshof mit am 19. April 2021 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 21. April 2021 in der Kanzlei eingegangen ist, hat die « Rocoluc » AG, unterstützt und vertreten durch RA F. Tulkens, RÄin L. Malluquin und RA J. Renaux, in Brüssel zugelassen, einen Antrag auf Auslegung des Entscheids des Gerichtshofes Nr. 108/2018 vom 19. Juli 2018 eingereicht.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf den Gegenstand der Antragschrift

    B.1. Aufgrund von Artikel 118 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof hat die « Rocoluc » AG eine Antragschrift auf Auslegung der Wortfolge « über ein und denselben Domainnamen und die damit verbundenen URLs » des Tenors des Entscheids Nr. 108/2018 vom 19. Juli 2018 eingereicht.

    B.2.1. In diesem Entscheid hat der Gerichtshof über die von der « Rocoluc » AG erhobene Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Gesetzes vom 7. Mai 1999 « über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler » (nachstehend: Gesetz vom 7. Mai 1999) befunden.

    Diese Nichtigkeitsklage war aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 infolge des auf eine Vorabentscheidungsfrage hin ergangenen Entscheids Nr. 129/2017 vom 9. November 2017 erhoben worden, in dem der Gerichtshof für Recht erkannt hat:

    Insofern es nicht die Kumulierung mehrerer Zusatzlizenzen von unterschiedlichen Klassen (A+, B+ und F1+) für den Betrieb von Glückspielen und Wetten über ein und denselben Domainnamen und die damit verbundenen URLs verbietet, verstößt das Gesetz vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung

    .

    Im Tenor seines Entscheids Nr. 108/2018 hat der Gerichtshof « das Gesetz vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler für nichtig [erklärt], insofern es nicht die Kumulierung mehrerer Zusatzlizenzen von unterschiedlichen Klassen (A+, B+ und F1+) für den Betrieb von Glückspielen und Wetten über ein und denselben Domainnamen und die damit verbundenen URLs verbietet ».

    B.2.2. Hinsichtlich des Umfangs der in seinem Entscheid Nr. 108/2018 beschlossenen Nichtigerklärung hat der Gerichtshof präzisiert, dass er in dem Fall, dass er über eine aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 eingereichte Nichtigkeitsklage befindet, « dazu veranlasst werden [kann], die angefochtene Rechtsnorm für nichtig zu erklären, insofern er vorher ihre Verfassungswidrigkeit im Vorabentscheidungsverfahren festgestellt hat » (B.4.2), weshalb sich der Umfang der Klage, die zum Entscheid Nr. 108/2018 geführt hat, auf « die im vorerwähnten Entscheid Nr. 129/2017 auf eine Vorabentscheidungsfrage hin festgestellte Verfassungswidrigkeit [beschränkt] » (B.4.3).

    B.3. Mit ihrem Auslegungsantrag bittet die « Resoluc » AG den Gerichtshof, die Bedeutung der im Tenor des Entscheids Nr. 108/2018 enthaltenen Wortfolge « über ein und denselben Domainnamen und die damit verbundenen URLs » zu präzisieren, und zwar im Lichte der Erwägungen des Gerichtshofes in diesem Entscheid, sowie in den Entscheiden Nrn. 129/2017 vom 9. November 2017 und 109/2018 vom 19. Juli 2018.

    In Bezug auf die Zulässigkeit der Antragschrift

    B.4.1. Die Gesellschaft maltesischen Rechts « Unibet (Belgium) Limited » und die « Blankenberge Casino-Kursaal » AG - intervenierende Parteien - machen an erster Stelle die Unzulässigkeit ratione temporis des Auslegungsantrags geltend, der ihrer Meinung nach innerhalb von sechs Monaten nach der am 12. September 2018 im Belgischen Staatsblatt erfolgten Veröffentlichung des Entscheids Nr. 108/2018 hätte eingereicht werden müssen.

    B.4.2. Artikel 118...

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