Auszug aus dem Entscheid Nr. 38/2022 vom 10. März 2022 Geschäftsverzeichnisnummer 7697 In Sachen: Klage auf einstweilige Aufhebung der Ordonnanz der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission vom 14.
Auszug aus dem Entscheid Nr. 38/2022 vom 10. März 2022
Geschäftsverzeichnisnummer 7697
In Sachen: Klage auf einstweilige Aufhebung der Ordonnanz der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission vom 14. Oktober 2021 « über die Ausdehnung des COVID Safe Tickets im Falle der aus einer spezifischen epidemiologischen Situation sich ergebenden Notwendigkeit », erhoben von Paolo Criscenzo.
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten P. Nihoul und L. Lavrysen, und den Richtern J.-P. Moerman, R. Leysen, Y. Kherbache, T. Detienne und E. Bribosia, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten P. Nihoul,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
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Gegenstand der Klage und Verfahren
Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 9. Dezember 2021 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 10. Dezember 2021 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Paolo Criscenzo, unterstützt und vertreten durch RA R. Bokoro N'Saku, in Brüssel zugelassen, Klage auf einstweilige Aufhebung der Ordonnanz der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission vom 14. Oktober 2021 « über die Ausdehnung des COVID Safe Tickets im Falle der aus einer spezifischen epidemiologischen Situation sich ergebenden Notwendigkeit » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 14. Oktober 2021).
Mit derselben Klageschrift beantragt die klagende Partei ebenfalls die Nichtigerklärung desselben Ordonnanz.
(...)
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Rechtliche Würdigung
(...)
In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen und deren Kontext
B.1.1. Die klagende Partei beantragt die einstweilige Aufhebung der Ordonnanz der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission vom 14. Oktober 2021 « über die Ausdehnung des COVID Safe Tickets im Falle der aus einer spezifischen epidemiologischen Situation sich ergebenden Notwendigkeit ».
B.1.2. Diese Ordonnanz bezweckt die Durchführung des Zusammenarbeitsabkommens vom 14. Juli 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission « über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem digitalen EU-COVID-Zertifikat, dem COVID Safe Ticket, dem PLF und der Verarbeitung personenbezogener Daten von Lohnempfängern und Selbständigen, die im Ausland leben oder wohnen und in Belgien Tätigkeiten ausüben » (nachstehend: Zusammenarbeitsabkommen vom 14. Juli 2021), abgeändert durch das ausführende Zusammenarbeitsabkommen vom 27. September 2021 zwischen dem Föderalstaat, der Flämischen Gemeinschaft, der Französischen Gemeinschaft, der Deutschsprachigen Gemeinschaft, der Gemeinsamen Gemeinschaftskommission, der Wallonischen Region und der Französischen Gemeinschaftskommission « über die Verarbeitung von Daten im Zusammenhang mit dem digitalen EU-COVID-Zertifikat, dem COVID Safe Ticket, dem PLF und der Verarbeitung personenbezogener Daten von Lohnempfängern und Selbständigen, die im Ausland leben oder wohnen und in Belgien Tätigkeiten ausüben »...
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