Auszug aus dem Entscheid Nr. 114/2021 vom 16. September 2021 Geschäftsverzeichnisnummer 7015 In Sachen: Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Gesetzes vom 7. Mai 1999 « über die Glücksspiele

Auszug aus dem Entscheid Nr. 114/2021 vom 16. September 2021

Geschäftsverzeichnisnummer 7015

In Sachen: Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Gesetzes vom 7. Mai 1999 « über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler », erhoben von der « Rocoluc » AG.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten P. Nihoul und L. Lavrysen, den Richtern J.-P. Moerman, T. Giet, R. Leysen, J. Moerman, M. Pâques, Y. Kherbache, T. Detienne und D. Pieters, und dem emeritierten Präsidenten F. Daoût und der emeritierten Richterin T. Merckx-Van Goey gemäß Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des emeritierten Präsidenten F. Daoût,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 28. September 2018 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 2. Oktober 2018 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die « Rocoluc » AG, unterstützt und vertreten durch RA F. Tulkens und RA M. Vanderstraeten, in Brüssel zugelassen, infolge des Entscheids des Gerichtshofes Nr. 109/2018 vom 19. Juli 2018 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 5. September 2018) Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Gesetzes vom 7. Mai 1999 « über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler ».

    Am 23. Oktober 2018 haben die referierenden Richter M. Pâques und E. Derycke in Anwendung von Artikel 72 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof den Gerichtshof davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden könnten, vorzuschlagen, die Untersuchung der Rechtssache durch einen Vorverfahrensentscheid zu erledigen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1. Mit einer Klage, die aufgrund von Artikel 4 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof eingereicht wurde, beantragt die klagende Partei die teilweise Nichtigerklärung des Gesetzes vom 7. Mai 1999 « über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler », in dem Maße der Verfassungswidrigkeit, die vom Gerichtshof in seinem Entscheid Nr. 109/2018 vom 19. Juli 2018 festgestellt wurde.

    Der Gerichtshof prüft die Klage, soweit sie gegen das vorerwähnte Gesetz vom 7. Mai 1999 gerichtet ist, so wie es zum Zeitpunkt der Einreichung der Klage galt, d.h. vor seiner Abänderung durch das Gesetz vom 7. Mai 2019 « zur Abänderung des Gesetzes vom 7. Mai 1999 über die Glücksspiele, die Wetten, die Glücksspieleinrichtungen und den Schutz der Spieler, und zur Einfügung eines Artikels 37/1 in das Gesetz vom 19. April 2002 zur Rationalisierung der Arbeit und Verwaltung der Nationallotterie ».

    B.2. In seinem Nichtigkeitsentscheid Nr. 108/2018 vom 19. Juli 2018 hat der Gerichtshof geurteilt, dass es das Gesetz vom 7. Mai 1999 verbietet, Spiele und Wetten unterschiedlicher Beschaffenheit am gleichen physischen Standort anzubieten, dass das Angebot von Glücksspielen in der realen Welt mit dem Angebot von Glücksspielen in der virtuellen Welt vergleichbar ist und dass das Gesetz vom 7. Mai 1999 gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung verstößt, insofern es nicht die Kumulierung - durch mehrere Inhaber - mehrerer Zusatzlizenzen von unterschiedlichen Klassen (A+, B+ und F1+) für den Betrieb von Glückspielen und Wetten über ein und denselben Domainnamen und die damit verbundenen URLs verbietet.

    In seinem vorerwähnten auf eine Vorabentscheidungsfrage hin ergangenen Entscheid Nr. 109/2018 hat...

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