Auszug aus dem Entscheid Nr. 2/2021 vom 14. Januar 2021 Geschäftsverzeichnisnummern 7125, 7150, 7202

Auszug aus dem Entscheid Nr. 2/2021 vom 14. Januar 2021

Geschäftsverzeichnisnummern 7125, 7150, 7202, 7203 und 7211

In Sachen: Klagen auf Nichtigerklärung von Artikel 27 des Gesetzes vom 25. November 2018 « zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf das Nationalregister und die Bevölkerungsregister », erhoben von der « Parti Libertarien » und Baudoin Collard, von Matthias Dobbelaere-Welvaert und anderen, von der VoG « Liga voor Mensenrechten », von der VoG « Ligue des droits humains » und von Siham Najmi und John Pitseys in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ihres Sohnes Samuel Pitseys Najmi.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten F. Daoût und L. Lavrysen, und den Richtern T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, T. Giet, R. Leysen, J. Moerman, M. Pâques, Y. Kherbache und T. Detienne, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten F. Daoût,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klagen und Verfahren

    1. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 11. Februar 2019 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 12. Februar 2019 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 27 des Gesetzes vom 25. November 2018 « zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf das Nationalregister und die Bevölkerungsregister » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 13. Dezember 2018): die « Parti Libertarien » und Baudoin Collard, unterstützt und vertreten durch RA R. Fonteyn, in Brüssel zugelassen.

    2. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 22. März 2019 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 25. März 2019 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung derselben Gesetzesbestimmung: Matthias Dobbelaere-Welvaert, Bert Cattoor, Johan Gielen und Antoon Lowette, unterstützt und vertreten durch RA G. Lenssens, in Brüssel zugelassen.

    3. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 12. Juni 2019 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 13. Juni 2019 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die VoG « Liga voor Mensenrechten », unterstützt und vertreten durch RA D. Pattyn, in Ostflandern zugelassen, und RA R. Fonteyn, Klage auf Nichtigerklärung derselben Gesetzesbestimmung.

    4. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 12. Juni 2019 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 13. Juni 2019 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die VoG « Ligue des droits humains », unterstützt und vertreten durch RA D. Pattyn und RA R. Fonteyn, Klage auf Nichtigerklärung derselben Gesetzesbestimmung.

    5. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 12. Juni 2019 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 17. Juni 2019 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung derselben Gesetzesbestimmung: Siham Najmi und John Pitseys in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Vertreter ihres Sohnes Samuel Pitseys Najmi, unterstützt und vertreten durch RA R. Fonteyn.

    Diese unter den Nummern 7125, 7150, 7202, 7203 und 7211 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtene Bestimmung und deren Kontext

    B.1.1. Artikel 27 des Gesetzes vom 25. November 2018 « zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf das Nationalregister und die Bevölkerungsregister » (nachstehend: Gesetz vom 25. November 2018) bestimmt:

    Artikel 6 [des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen], zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 9. November 2015, wird wie folgt abgeändert:

    1. Paragraph 2 Absatz 3 wird durch eine Nr. 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    ' 8. das digitale Bild der Fingerabdrücke des Zeigefingers der linken und der rechten Hand des Inhabers oder - bei Invalidität oder Untauglichkeit - eines anderen Fingers jeder Hand; der König bestimmt nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Bedingungen und Modalitäten für die Erfassung des digitalen Bildes der Fingerabdrücke. '

    2. Paragraph 2 wird durch folgende Absätze ergänzt:

    ' Die in Absatz 3 Nr. 8 erwähnte Information darf nur während der Zeit, die für die Herstellung und Ausstellung des Personalausweises erforderlich ist, und in jedem Fall während eines Zeitraums von höchstens drei Monaten aufbewahrt werden, wobei die Daten nach Ablauf dieser Frist von drei Monaten unbedingt vernichtet und gelöscht werden müssen.

    Ist beziehungsweise sind ermächtigt, die in Absatz 3 Nr. 8 erwähnte Information zu lesen:

    - das Gemeindepersonal, das mit der Ausstellung der Personalausweise beauftragt ist,

    - die Polizeidienste, sofern dies für die Erfüllung ihrer verwaltungs- und gerichtspolizeilichen gesetzlichen Aufträge im Rahmen der Betrugsbekämpfung erforderlich ist, insbesondere der Bekämpfung des Menschenhandels und -schmuggels, des Betrugs und der Untreue, der Geldwäsche, des Terrorismus, der Fälschung und des Gebrauchs gefälschter Urkunden, der Namensanmaßung und des Gebrauchs eines falschen Namens, der Verstöße gegen das Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und der Behinderungen der verwaltungspolizeilichen Aufträge,

    - das Personal, das mit der Grenzkontrolle beauftragt ist, sowohl in Belgien als auch im Ausland,

    - die Personalmitglieder des Ausländeramtes, sofern dies im Rahmen der Ermittlung und Feststellung von Verstößen gegen das Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern und das Gesetz vom 30. April 1999 über die Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer erforderlich ist,

    - die Personalmitglieder des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten und die diplomatischen und konsularischen Personalmitglieder, die vom Botschafter oder Konsul individuell dazu ermächtigt worden sind, sofern dies im Rahmen der Betrugsbekämpfung erforderlich ist,

    - das Unternehmen, das mit der Herstellung der Personalausweise beauftragt ist, und die Personen, die in diesem Unternehmen strikt dazu ermächtigt worden sind, und zwar ausschließlich für die Herstellung und Ausstellung der Personalausweise. '

    3. Paragraph 3 Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt ersetzt:

    ' 1. die ihn betreffenden Informationen im Nationalregister der natürlichen Personen, in den Bevölkerungsregistern und im Fremdenregister sowie im Register der Personalausweise und im Register der Ausländerkarten, die in Artikel 6bis erwähnt sind, einzusehen, '.

    4. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt:

    ' § 4. Auf dem elektronischen Personalausweis befindliche Daten, die sowohl mit bloßem Auge erkennbar als auch anhand eines Kartenlesers lesbar sind, mit Ausnahme des Lichtbildes des Inhabers, der Nationalregisternummer und des digitalen Bildes der Fingerabdrücke, können gemäß den Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen in Bezug auf den Schutz des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten gelesen und/oder registriert werden.

    Die Nationalregisternummer und das Lichtbild des Inhabers dürfen nur benutzt werden, wenn diese Benutzung durch oder aufgrund eines Gesetzes, eines Dekrets oder einer Ordonnanz erlaubt ist. Der elektronische Personalausweis darf nur mit der freiwilligen und spezifischen Einwilligung seines Inhabers nach dessen Aufklärung gelesen oder benutzt werden.

    Wird einem Bürger im Rahmen einer EDV-Anwendung ein Vorteil oder Dienst über seinen elektronischen Personalausweis angeboten, muss der betreffenden Person ebenfalls eine Alternative vorgeschlagen werden, bei der die Benutzung des elektronischen Personalausweises nicht erforderlich ist.

    Unbeschadet des Artikels 1 des Königlichen Erlasses vom 25. März 2003 über die Personalausweise darf der Inhaber des elektronischen Personalausweises außer in Fällen, die vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt sind, sich weigern, dass seine Daten gelesen und/oder registriert werden. '

    5. Paragraph 7 Absatz 1 wird wie folgt ersetzt:

    ' Der König bestimmt nach Stellungnahme der Datenschutzbehörde Form und Modalitäten der Herstellung, Ausstellung und Verwendung des Ausweises beziehungsweise der Karte. '

    6. Paragraph 7 wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    ' Das qualifizierte Signaturzertifikat wird auf dem Personalausweis minderjähriger Personen nicht aktiviert

    .

    B.1.2. Infolge dieser Abänderung bestimmt Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Juli 1991 « über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente » (nachstehend: Gesetz vom 19. Juli 1991) nunmehr:

    Die Gemeinde stellt Belgiern einen Personalausweis aus, Ausländern, denen der Aufenthalt im Königreich für länger als drei Monate gestattet oder erlaubt ist oder deren Niederlassung erlaubt ist, eine Ausländerkarte und Ausländern, die gemäß der Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Entfernen von Ausländern aus einem anderen Grund eingetragen sind, ein Aufenthaltsdokument. Personalausweis, Ausländerkarte und Aufenthaltsdokument gelten als Bescheinigung über die Eintragung in den Bevölkerungsregistern.

    [...]

    § 2. Auf dem Personalausweis und der Ausländerkarte wird neben der Unterschrift des Inhabers entweder die Unterschrift des Gemeindebeamten, der den Ausweis beziehungsweise die Karte ausstellt, oder, bei Aushändigung des Ausweises beziehungsweise der Karte durch Die Post, AG öffentlichen Rechts, die Unterschrift der Person dieses Unternehmens vermerkt, die zu diesem Zweck ermächtigt worden ist gemäß den Modalitäten, die durch den im § 1 Absatz 2 erwähnten Königlichen...

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