Auszug aus dem Entscheid Nr. 37/2021 vom 4. März 2021 Geschäftsverzeichnisnummer 7312 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 16 und 18 des Dekrets der Wallonischen Region vom 2. Mai 2019

Auszug aus dem Entscheid Nr. 37/2021 vom 4. März 2021

Geschäftsverzeichnisnummer 7312

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 16 und 18 des Dekrets der Wallonischen Region vom 2. Mai 2019 « zur Abänderung des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse und des Dekrets vom 15. März 2018 über den Wohnmietvertrag », erhoben von der VoG « Chambre d'Arbitrage et de Médiation / Kamer van Arbitrage en Bemiddeling » und Olivier Domb.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten F. Daoût und L. Lavrysen, den Richtern J.-P.-Moerman, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, T. Giet, R. Leysen, J. Moerman, M. Pâques, Y. Kherbache und T. Detienne, und dem emeritierten Präsidenten A. Alen gemäß Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten F. Daoût,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 27. November 2019 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 29. November 2019 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 16 und 18 des Dekrets der Wallonischen Region vom 2. Mai 2019 « zur Abänderung des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse und des Dekrets vom 15. März 2018 über den Wohnmietvertrag » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 28. Mai 2019, zweite Ausgabe): die VoG « Chambre d'Arbitrage et de Médiation / Kamer van Arbitrage en Bemiddeling » und Olivier Domb, unterstützt und vertreten durch RA A. Paternostre, in Brüssel zugelassen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen und deren Kontext

    B.1. Artikel 16 des Dekrets der Wallonischen Region vom 2. Mai 2019 « zur Abänderung des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse und des Dekrets vom 15. März 2018 über den Wohnmietvertrag » (nachstehend: Dekret vom 2. Mai 2019) fügt in das Dekret der Wallonischen Region vom 15. März 2018 « über den Wohnmietvertrag » (nachstehend: Dekret vom 15. März 2018) einen Artikel 51/1 ein, der bestimmt:

    § 1. Unbeschadet der Befassung einer Gerichtsbarkeit können die Parteien ihre Streitigkeit gütlich regeln, indem sie solche alternative Regelungsverfahren wie die Mediation, das Schiedsverfahren oder das Güteverfahren in Anspruch nehmen.

    § 2. Die Parteien können vereinbaren, ihre Streitigkeit nach deren Entstehen einem Schlichter zu unterwerfen.

    Jede Schiedsklausel, die vor dem Entstehen der Streitigkeit vereinbart wurde, gilt als ungeschrieben

    .

    B.1.2. Artikel 18 des Dekrets vom 2. Mai 2019 bestimmt :

    Das vorliegende Dekret tritt am 1. März 2019 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 17, der am 1. September 2018 wirksam wird

    .

    B.2. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der vorerwähnten Bestimmungen war der « Wohnmietvertrag » als der « Vertrag bezüglich eines beweglichen oder unbeweglichen Gutes oder eines Teils davon, das zu Wohnzwecken bestimmt ist, mit Ausnahme der touristischen Unterkünfte im Sinne des wallonischen Tourismusgesetzbuches » definiert (Artikel 2 Nr. 1 des Dekrets vom 15. März 2018, vor seiner Abänderung durch Artikel 28 des Dekrets vom 2. Mai 2019 « zur Abänderung des Wallonischen Gesetzbuches über das Wohnungswesen und die Nachhaltigkeit der Wohnverhältnisse und des Dekrets vom 15. März 2018 über den Wohnmietvertrag, um den Begriff der Leichtbauwohnung einzugliedern »).

    In Bezug auf den ersten Klagegrund

    Was die Zuständigkeit des Gerichtshofes betrifft

    B.3. Der erste Klagegrund ist aus einem Verstoß gegen unter anderem die Artikel 33 und 35 der Verfassung abgeleitet.

    B.4. Aufgrund von Artikel 142 Absatz 2 der Verfassung und Artikel 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof ist der Gerichtshof dazu befugt, über Klagen auf Nichtigerklärung einer in Artikel 134 der Verfassung erwähnten Regel wegen Verletzung der Regeln, die durch die Verfassung oder aufgrund der Verfassung für die Bestimmung der jeweiligen Zuständigkeiten der Föderalbehörde, der Gemeinschaften und der Regionen festgelegt sind, und wegen Verletzung der Artikel von Titel II (« Die Belgier und ihre Rechte ») und der Artikel 143 § 1, 170, 172 und 191 der Verfassung zu befinden.

    B.5. Artikel 35 der Verfassung bestimmt:

    Die Föderalbehörde ist für nichts anderes zuständig als für die Angelegenheiten, die die Verfassung und die aufgrund der Verfassung selbst ergangenen Gesetze ihr ausdrücklich zuweisen.

    Die Gemeinschaften oder die Regionen, jede für ihren Bereich, sind gemäß den durch Gesetz festgelegten Bedingungen und Modalitäten für die anderen Angelegenheiten zuständig. Dieses Gesetz muss mit der in Artikel 4 letzter Absatz bestimmten Mehrheit angenommen werden.

    Übergangsbestimmung:

    Das in Absatz 2 erwähnte Gesetz legt das Datum fest, an dem dieser Artikel in Kraft tritt. Dieses Datum darf nicht vor dem Datum des Inkrafttretens des in Titel III der Verfassung einzufügenden neuen Artikels liegen, der die ausschließlichen Zuständigkeiten der Föderalbehörde festlegt

    .

    Das in Absatz 2 von Artikel 35 der Verfassung erwähnte Gesetz wurde noch nicht angenommen. Diese Verfassungsbestimmung ist somit nie in Kraft getreten, sodass der Gerichtshof nicht befugt ist, über ihre Einhaltung zu befinden.

    B.6.1. Artikel 33 der Verfassung bestimmt:

    Alle Gewalten gehen von der Nation aus.

    Sie werden in der durch die Verfassung bestimmten Weise ausgeübt

    .

    B.6.2. Diese Verfassungsbestimmung hat nicht zum Gegenstand, die jeweiligen Zuständigkeiten der Föderalbehörde und der Gliedstaaten zu bestimmen.

    Der Gerichtshof ist somit nicht befugt, über die Einhaltung der Regeln zu befinden, die in dieser Bestimmung aufgeführt sind.

    B.7. Insofern der Klagegrund aus einem Verstoß gegen die Artikel 33 und 35 der Verfassung abgeleitet ist, ist er unzulässig.

    Zur Hauptsache

    B.8. Der erste Klagegrund ist ebenfalls abgeleitet aus einem Verstoß gegen Artikel 146 der Verfassung und Artikel 10 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen (nachstehend: Sondergesetz vom 8. August...

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