Auszug aus dem Entscheid Nr. 149/2020 vom 19. November 2020 Geschäftsverzeichnisnummer 7169 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 4 und 8 des Dekrets der Wallonischen Region vom 18.

Auszug aus dem Entscheid Nr. 149/2020 vom 19. November 2020

Geschäftsverzeichnisnummer 7169

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 4 und 8 des Dekrets der Wallonischen Region vom 18. Oktober 2018 « zur Abänderung des Dekrets vom 25. Mai 1983 zur Abänderung, was den ' Conseil économique et régional pour la Wallonie ' (Regionaler Wirtschaftsrat der Wallonie) betrifft, des Rahmengesetzes vom 25. [zu lesen ist: 15.] Juli 1970 zur Organisierung der Planung und wirtschaftlichen Dezentralisierung und zur Einführung eines ' Conseil économique et social de Wallonie ' (Wirtschafts- und Sozialrat der Wallonie) einerseits, und des Dekrets vom 6. November 2008 zur Rationalisierung der Beratungsfunktion andererseits », erhoben von der VoG « Inter-Environnement Wallonie » und der VoG « Réseau Information et Diffusion en Education à l'Environnement ».

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten F. Daoût und L. Lavrysen, den Richtern T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, T. Giet und J. Moerman, und dem emeritierten Präsidenten A. Alen gemäß Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten F. Daoût,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 6. Mai 2019 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 7. Mai 2019 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 4 und 8 des Dekrets der Wallonischen Region vom 18. Oktober 2018 « zur Abänderung des Dekrets vom 25. Mai 1983 zur Abänderung, was den ' Conseil économique et régional pour la Wallonie ' (Regionaler Wirtschaftsrat der Wallonie) betrifft, des Rahmengesetzes vom 25. Juli 1970 zur Organisierung der Planung und wirtschaftlichen Dezentralisierung und zur Einführung eines ' Conseil économique et social de Wallonie ' (Wirtschafts- und Sozialrat der Wallonie) einerseits, und des Dekrets vom 6. November 2008 zur Rationalisierung der Beratungsfunktion andererseits » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 8. November 2018): die VoG « Inter-Environnement Wallonie » und die VoG « Réseau Information et Diffusion en Education à l'Environnement », unterstützt und vertreten durch RA J. Sambon, in Brüssel zugelassen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung der Artikel 4 und 8 des Dekrets der Wallonischen Region vom 18. Oktober 2018 « zur Abänderung des Dekrets vom 25. Mai 1983 zur Abänderung, was den ' Conseil économique et régional pour la Wallonie ' (Regionaler Wirtschaftsrat der Wallonie) betrifft, des Rahmengesetzes vom 15. Juli 1970 zur Organisierung der Planung und wirtschaftlichen Dezentralisierung und zur Einführung eines ' Conseil économique et social de Wallonie ' (Wirtschafts- und Sozialrat der Wallonie) einerseits, und des Dekrets vom 6. November 2008 zur Rationalisierung der Beratungsfunktion andererseits ».

    B.2.1. Das vorerwähnte Dekret der Wallonischen Region vom 25. Mai 1983 regelt die Zusammensetzung, die Arbeitsweise und die Befugnisse des Wirtschafts- und Sozialrats der Wallonie.

    B.2.2. Die Zusammensetzung und Organisation des Wirtschafts- und Sozialrats der Wallonie waren vor den Abänderungen durch das angefochtene Dekret vom 18. Oktober 2018 durch das Dekret vom 25. Mai 1983 wie folgt festgelegt:

    Art. 2. § 1. Der ' Conseil économique et social de la Région wallonne ' setzt sich zusammen aus fünfundzwanzig Mitgliedern, die von den Organisationen, die die Industrie, die nicht-industriellen Großunternehmen, den Mittelstand und die Landwirtschaft vertreten, vorgeschlagen werden und aus fünfundzwanzig Mitgliedern, die von den repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen vorgeschlagen werden.

    § 2. Die Mitglieder des Rates werden von der Wallonischen Regierung ernannt, und zwar aus doppelten Listen, die von den repräsentativen Organisationen in der Wallonischen Region vorgeschlagen werden.

    Die Anzahl Mitglieder, die jeder dieser Organisationen zugeteilt wird, wird von der Regionalexekutive festgelegt.

    Für die repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen wird die jeweilige Anzahl der Vertreter je nach dem Ergebnis der Sozialwahlen in der Wallonischen Region festgelegt.

    Art. 3. § 1. Der Rat wählt unter seinen Mitgliedern einen Vorsitzenden und drei stellvertretende Vorsitzende.

    Der Rat bildet ein Büro, das abgesehen von dem Vorsitzenden und den drei stellvertretenden Vorsitzenden, die von Rechts wegen Mitglied sind, acht bis zehn weitere Mitglieder zählt. Der Vorsitzende leitet das Büro. Das Büro umfasst wenigstens einen Vertreter der Deutschsprachigen Gemeinschaft.

    Der Rat bezeichnet einen Generalsekretär und legt die Rangordnung seiner Bediensteten fest

    .

    B.2.3. Die Artikel 1 bis 7 des angefochtenen Dekrets vom 18. Oktober 2018 ändern das Dekret vom 25. Mai 1983 ab.

    Die Artikel 1 und 2 des Dekrets vom 18. Oktober 2018 benennen den « Wirtschafts- und Sozialrat der Wallonie » in « Wirtschafts-, Sozial- und Umweltrat der Wallonie » (nachstehend: CESEW) um.

    Artikel 2 § § 1 und 2 des Dekrets vom 25. Mai 1983 in der durch Artikel 3 des Dekrets vom 18. Oktober 2018 abgeänderten Fassung bestimmt:

    § 1. Der Wirtschafts-, Sozial- und Umweltrat der Wallonie setzt sich wie folgt zusammen:

    1° fünfundzwanzig Mitglieder, die von den Organisationen, die die Industrie, die großen nicht industriellen Unternehmen, den Mittelstand und die Landwirtschaft vertreten, vorgeschlagen werden;

    2° fünfundzwanzig Mitglieder, die von den repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen vorgeschlagen werden;

    3° sechs Mitglieder, die von den Umweltverbänden oder Netzen von Umweltvereinigungen im Sinne des Buches I des Umweltgesetzbuches vertreten werden.

    § 2. Die Mitglieder des Rates nach Paragraf 1 Ziffern 1 und 2 werden von der Wallonischen Regierung ernannt, und zwar aus doppelten Listen, die von den repräsentativen Organisationen in der Wallonischen Region vorgeschlagen werden.

    Die Anzahl Mitglieder, die jeder dieser Organisationen zugeteilt wird, wird von der Regierung festgelegt.

    Für die repräsentativen Arbeitnehmerorganisationen wird die jeweilige Anzahl der Vertreter je nach dem Ergebnis der Sozialwahlen in der Wallonischen Region festgelegt.

    Die in Paragraf 1 Ziffer 3 erwähnten Mitglieder des Rates werden von der Regierung auf Listen mit je zwei Kandidaten...

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