Auszug aus dem Entscheid Nr. 168/2020 vom 17. Dezember 2020 Geschäftsverzeichnisnummer 7407 In Sachen: Klage auf einstweilige Aufhebung des Gesetzes vom 20. Dezember 2019 « zur Umsetzung der

Auszug aus dem Entscheid Nr. 168/2020 vom 17. Dezember 2020

Geschäftsverzeichnisnummer 7407

In Sachen: Klage auf einstweilige Aufhebung des Gesetzes vom 20. Dezember 2019 « zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen », erhoben von der faktischen Vereinigung « Belgian Association of Tax Lawyers » und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof, Kleine Kammer,

zusammengesetzt aus dem Präsidenten F. Daoût und den referierenden Richtern J.-P. Moerman und J. Moerman, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 15. Oktober 2020 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 16. Oktober 2020 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf einstweilige Aufhebung des Gesetzes vom 20. Dezember 2019 « zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 30. Dezember 2019): die faktische Vereinigung « Belgian Association of Tax Lawyers », P.V. und G.G., unterstützt und vertreten durch RA P. Malherbe, in Brüssel zugelassen.

    Mit separater Klageschrift beantragen die klagenden Parteien ebenfalls die Nichtigerklärung desselben Gesetzes.

    Am 21. Oktober 2020 haben die referierenden Richter J.-P. Moerman und J. Moerman in Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof den Präsidenten davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden könnten, dem in Kleiner Kammer tagenden Gerichtshof vorzuschlagen, einen Entscheid zu erlassen, in dem festgestellt wird, dass die Klage auf einstweilige Aufhebung offensichtlich unzulässig ist.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1. Die klagenden Parteien beantragen die einstweilige Aufhebung der Artikel 9, 10, 18, 26, 27, 31, 33, 41, 42, 47, 54 und 55 des Gesetzes vom 20. Dezember 2019 « zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen » (nachstehend: Gesetz vom 20. Dezember 2019). Wie aus seiner Überschrift hervorgeht, setzt das Gesetz vom 20. Dezember 2019 die Richtlinie (UE) 2018/822 des Rates vom 25. Mai 2018 « zur Änderung der Richtlinie 2011/16/EU bezüglich des verpflichtenden automatischen Informationsaustauschs im Bereich der Besteuerung über meldepflichtige grenzüberschreitende Gestaltungen » (nachstehend: Richtlinie (EU) 2018/822) um.

    B.2. Artikel 21 Absatz 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof (nachstehend: Sondergesetz vom 6. Januar 1989) in der durch das Sondergesetz vom 9. März 2003 « zur Abänderung des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof » (nachstehend: Sondergesetz vom 9. März 2003) abgeänderten Fassung bestimmt, dass « in Abweichung von Artikel 3 [...] Klageschriften auf einstweilige Aufhebung nur dann zulässig [sind], wenn sie binnen einer Frist von drei Monaten nach der Veröffentlichung des Gesetzes, des Dekrets oder der in Artikel 134 der Verfassung erwähnten Regel eingereicht werden ».

    B.3. Da das angefochtene Gesetz im Belgischen Staatsblatt vom 30. Dezember 2019 veröffentlicht wurde, ist die für die Erhebung einer Klage auf einstweilige Aufhebung vorgesehene Frist am 30. März 2020 abgelaufen. Daraus ergibt sich, dass die am 15. Oktober 2020 erhobene Klage auf einstweilige Aufhebung verspätet eingereicht wurde und demzufolge offensichtlich unzulässig ist.

    B.4.1. Entgegen der Auffassung der klagenden Parteien lässt das Recht der Europäischen Union nicht den Schluss zu, dass ihre Klage auf einstweilige Aufhebung zulässig ist.

    B.4.2. Artikel 2 des Vertrags über die Europäische Union (nachstehend : EUV) bestimmt:

    Die Werte, auf die sich die Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet

    .

    Artikel 4 Absatz 3 des EUV bestimmt:

    Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten und unterstützen sich die Union und die Mitgliedstaaten gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben.

    Die Mitgliedstaaten ergreifen alle geeigneten Maßnahmen allgemeiner oder besonderer Art zur Erfüllung der Verpflichtungen, die sich aus den Verträgen oder den Handlungen der Organe der Union ergeben.

    Die Mitgliedstaaten unterstützen die Union bei der Erfüllung ihrer Aufgabe und unterlassen alle Maßnahmen, die die Verwirklichung der Ziele der Union gefährden könnten

    .

    Artikel 19 Absatz 1 des EUV bestimmt:

    Der Gerichtshof der Europäischen Union umfasst den Gerichtshof, das Gericht und Fachgerichte. Er sichert die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge.

    Die Mitgliedstaaten schaffen die erforderlichen Rechtsbehelfe, damit ein wirksamer Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet ist

    .

    In Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union ist das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht verankert und er bestimmt:

    Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei...

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