Auszug aus dem Entscheid Nr. 116/2020 vom 24. September 2020 Geschäftsverzeichnisnummern 7053, 7061, 7062, 7064

Auszug aus dem Entscheid Nr. 116/2020 vom 24. September 2020

Geschäftsverzeichnisnummern 7053, 7061, 7062, 7064, 7065 und 7088

In Sachen: Klagen auf Nichtigerklärung einer oder mehrerer Bestimmungen von Titel 9 des Gesetzes vom 18. Juni 2018 « zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung », erhoben von der VoG « Aktiekomitee Red de Voorkempen » und anderen, von Peter Verhaeghe und Ides Debruyne, von der VoG « Aktiekomitee Red de Voorkempen » und anderen, von Pascal Malumgré und anderen, von Pascal Malumgré und anderen und vom Berufsverband « Assuralia » und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und F. Daoût, und den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Moerman, T. Giet, R. Leysen und Y. Kherbache, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klagen und Verfahren

    1. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 19. November 2018 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 21. November 2018 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 222 des Gesetzes vom 18. Juni 2018 « zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Streitfalllösung » (Ersetzung von Artikel 1728 des Gerichtsgesetzbuches), veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 2. Juli 2018: die VoG « Aktiekomitee Red de Voorkempen », Pascal Malumgré, Geert Lambrechts, Peter Van Der Stuyft, Denis Malcorps und Jan Creve, unterstützt und vertreten durch RA P. Vande Casteele, in Antwerpen zugelassen.

    2. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 26. November 2018 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 27. November 2018 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung derselben Bestimmung des vorerwähnten Gesetzes: Peter Verhaeghe und Ides Debruyne, unterstützt und vertreten durch RA P. Vande Casteele.

    3. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 24. November 2018 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 27. November 2018 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung von Titel 9 desselben Gesetzes: die VoG « Aktiekomitee Red de Voorkempen », Pascal Malumgré, Geert Lambrechts, Peter Van Der Stuyft, Denis Malcorps, Jan Creve und Frank Bels, unterstützt und vertreten durch RA P. Vande Casteele.

    4. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 27. November 2018 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 29. November 2018 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung von Titel 9 des desselben Gesetzes: Pascal Malumgré, Geert Lambrechts, Peter Van Der Stuyft, Denis Malcorps und Jan Creve, unterstützt und vertreten durch RA P. Vande Casteele.

    5. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 27. November 2018 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 29. November 2018 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung von Titel 9 des desselben Gesetzes und von Teil 8 des Gerichtsgesetzbuches: Pascal Malumgré, Geert Lambrechts, Peter Van Der Stuyft, Denis Malcorps und Jan Creve, unterstützt und vertreten durch RA P. Vande Casteele.

    6. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 28. Dezember 2018 bei der Post aufgegebenen Einschreibebrief zugesandt wurde und am 31. Dezember 2018 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 227 bis 237 desselben Gesetzes: der Berufsverband « Assuralia », die « AXA Belgium » AG und die « D.A.S., Belgische Rechtsbijstandsverzekeringsmaatschappij Naamloze Vennootschap » AG, unterstützt und vertreten durch RA P. Berger, in Antwerpen zugelassen, und RÄin A. Verlinden, in Brüssel zugelassen.

    Diese unter den Nummern 7053, 7061, 7062, 7064, 7065 und 7088 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.1.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung einer oder mehrerer Bestimmungen von Titel 9 des Gesetzes vom 18. Juni 2018 « zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen Zivilrecht und von Bestimmungen zur Förderung alternativer Formen der Straffalllösung ».

    Das Gesetz bezweckt, alternativen Formen der Streitfalllösung, wie der Vermittlung, « einen gleichwertigen Platz im Gerichtsverfassungsrecht einzuräumen ». Dessen Ansatz « beruht auf dem Mehrwert einer ausgehandelten gegenüber einer auferlegten Lösung » (Parl. Dok., Kammer, 2017-2018, DOC 54-2919/001, S. 55).

    Während der Besprechung im zuständigen Ausschuss der Abgeordnetenkammer zählte der Minister der Justiz die Vorteile einer Vermittlung auf:

    Le plus grand avantage réside dans le fait qu'une solution amiable, qui concilie les différentes positions des parties, est davantage supportée qu'un règlement imposé du litige. La médiation mène à une solution acceptable, durable, personnalisée, confidentielle et applicable à court terme. Elle permet aux parties de jouer un rôle actif dans la solution du conflit. Les relations professionnelles en sont durablement préservées car les parties visent une solution win-win. L'incertitude sur le résultat de la procédure est évitée. Non seulement le litige est réglé, mais aussi souvent le conflit sous-jacent. En outre, une augmentation des solutions à l'amiable permet aux cours et tribunaux de devoir régler moins de litiges

    (Parl. Dok., Kammer, 2017-2018, DOC 54-2919/006, S. 13).

    B.1.2. Um das Aushandeln einer Lösung zu fördern, fördert der Richter zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens eine gütliche Streitfalllösung (Artikel 730/1 § 1 des Gerichtsgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 211 des angefochtenen Gesetzes) und kann er « auf gemeinsamen Antrag der Parteien oder auf eigene Initiative, aber mit der Zustimmung der Parteien, eine Vermittlung anordnen, solange die Sache noch nicht zur Beratung gestellt ist » (Artikel 1734 § 1 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Artikel 225 des angefochtenen Gesetzes). Es gehört zum Auftrag des Richters, die Parteien auszusöhnen (Artikel 731 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch Artikel 212 des angefochtenen Gesetzes).

    Die Rechtsanwälte setzen den Rechtsuchenden von der Möglichkeit einer Vermittlung, einer Aussöhnung und jeglicher anderen Art der gütlichen Streitfalllösung in Kenntnis. Sind sie der Meinung, dass eine gütliche Streitfalllösung in Erwägung gezogen werden kann, versuchen sie nach Möglichkeit diese zu fördern (Artikel 444 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 205 des angefochtenen Gesetzes). Auch Gerichtsvollzieher versuchen nach Möglichkeit, eine gütliche Streitfalllösung zu fördern, insbesondere indem sie den Rechtsuchenden von der Möglichkeit einer Vermittlung, einer Aussöhnung und jeglicher anderen Art der gütlichen Streitfalllösung in Kenntnis setzen (Artikel 519 § 4 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch Artikel 206 des angefochtenen Gesetzes).

    B.1.3. Die angefochtenen Bestimmungen ändern einige spezifische Bestimmungen des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf gütliche Streitfalllösungen ab. Sie beziehen sich auf die Unvereinbarkeit des Amtes des Magistrats mit der Funktion eines Vermittlers (Artikel 204), auf den Auftrag der Rechtsanwälte (Artikel 205) und der Gerichtsvollzieher (Artikel 206) und, in Teil 7 (« Vermittlung ») des Gerichtsgesetzbuches, auf die Abänderung der « freiwilligen » in die « außergerichtliche » Vermittlung (Artikel 207 bis 209), den Auftrag des Richters (Artikel 210 bis 212), die Definition der Vermittlung (Artikel 213), den Anwendungsbereich (Artikel 214), die Zulassung als Vermittler (Artikel 215), die Einsetzung einer föderalen Vermittlungskommission (Artikel 216 bis 221) und die Vertraulichkeitspflicht (Artikel 222).

    Die angefochtenen Bestimmungen ändern darüber hinaus die Regelung bezüglich der außergerichtlichen und der gerichtlichen Vermittlung im zweiten und im dritten Kapitel von Teil 7 des Gerichtsgesetzbuches ab (Artikel 223 bis 226 des Gesetzes vom 18. Juni 2018) und führen einen Teil 8 in das Gerichtsgesetzbuch mit der Überschrift « Kooperative Praxis » ein (Artikel 227 bis 237 des Gesetzes vom 18. Juni 2018).

    B.1.4. Die Vermittlung ist « ein vertrauliches und strukturiertes Verfahren der freiwilligen Konzertierung zwischen Konfliktparteien unter Mitwirkung eines unabhängigen, neutralen und unparteiischen Dritten, der die Kommunikation erleichtert und versucht, die Parteien dazu zu bringen, selbst eine Lösung auszuarbeiten » (Artikel 1723/1 des Gerichtsgesetzbuches).

    Das Gesetz unterscheidet zwischen der außergerichtlichen Vermittlung, früher freiwillige Vermittlung genannt (Artikel 1730 bis 1733 desselben Gesetzbuches), und der gerichtlichen Vermittlung, die auf Anordnung des Richters stattfindet (Artikel 1734 bis 1737...

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