Auszug aus dem Entscheid Nr. 10/2021 vom 21. Januar 2021 Geschäftsverzeichnisnummer 7224 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel D.6, D.8, D.19, D.34, D.48, D.49, D.50, D.51, D.57

Auszug aus dem Entscheid Nr. 10/2021 vom 21. Januar 2021

Geschäftsverzeichnisnummer 7224

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel D.6, D.8, D.19, D.34, D.48, D.49, D.50, D.51, D.57, D.59 und D.90 des Wallonischen Gesetzbuches über den Tierschutz (Dekret der Wallonischen Region vom 4. Oktober 2018), erhoben von der VoG « Fédération Wallonne de l'Agriculture Etudes - Information ».

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten F. Daoût und L. Lavrysen, und den Richtern T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, T. Giet, R. Leysen, J. Moerman, M. Pâques, Y. Kherbache und T. Detienne, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten F. Daoût,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

I. Gegenstand der Klage und Verfahren

Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 28. Juni 2019 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 2. Juli 2019 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die VoG « Fédération Wallonne de l'Agriculture Etudes-Information », unterstützt und vertreten durch RA E. Grégoire und RA A. Grégoire, in Lüttich zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel D.6, D.8, D.19, D.34, D.48, D.49, D.50, D.51, D.57, D.59 und D.90 des Wallonischen Gesetzbuches über den Tierschutz (Dekret der Wallonischen Region vom 4. Oktober 2018, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 31. Dezember 2018).

(...)

II. Rechtliche Würdigung

(...)

In Bezug auf den Umfang der Klage

B.1.1. Die klagende Partei beantragt die Nichtigerklärung der Artikel D.6, D.8, D.19, D.34, D.48, D.49, D.50, D.57, D.59 und D.90 des Wallonischen Gesetzbuches über den Tierschutz, eingeführt durch Artikel 1 des Dekrets der Wallonischen Region vom 4. Oktober 2018 « zur Festlegung des Wallonischen Gesetzbuches über den Tierschutz ».

Diese Bestimmungen beziehen sich auf die Haltung, die Unterbringung und die Zucht von Tieren, auf die Tiermärkte, die Bekanntmachung zwecks der Vermarktung und der Abgabe eines Tieres und ihre Tötung.

B.1.2. In ihrem Erwiderungsschriftsatz nimmt die klagende Partei ihre Klage, insoweit sie sich auf Artikel D.90 des Wallonischen Gesetzbuches über den Tierschutz bezieht, zurück.

Nichts hindert den Gerichtshof daran, diese Klagerücknahme zu bewilligen.

B.1.3. Um den Erfordernissen nach Artikel 6 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof zu entsprechen, müssen die in der Klageschrift vorgebrachten Klagegründe angeben, welche Vorschriften, deren Einhaltung der Gerichtshof gewährleistet, verletzt wären und welche Bestimmungen gegen diese Vorschriften verstoßen würden, und darlegen, in welcher Hinsicht diese Vorschriften durch die fraglichen Bestimmungen verletzt würden.

Die klagende Partei beanstandet die Artikel D.8, D.19, D.34 und D.59 (erster Klagegrund), Artikel D.6 (zweiter Klagegrund), die Artikel D.48, D.49 und D.51 (vierter und fünfter Klagegrund) und Artikel D.57 (vierter Klagegrund) des Wallonischen Gesetzbuches über den Tierschutz. Gegen die Artikel D.48, D.50 und D.51 ist kein besonderer Beschwerdegrund gerichtet.

B.1.4. Der Gerichtshof beschränkt seine Prüfung folglich auf die Artikel D.6, D.8, D.19, D.34, D.48, D.49, D.51, D.57 et D.59 des Wallonischen Gesetzbuches über den Tierschutz.

B.1.5. Die Artikel D.57 und D.59 sind ebenfalls Gegenstand von Klagen auf einstweilige Aufhebung und auf Nichtigerklärung in den Rechtssachen Nrn. 7154 und 7155. Durch seinem Entscheid Nr. 115/2019 vom 18. Juli 2019 hat der Gerichtshof die Klagen auf einstweilige Aufhebung zurückgewiesen. Der Gerichtshof hat ebenfalls die Prüfung der Klagen auf Nichtigerklärung ausgesetzt, bis der Gerichtshof der Europäischen Union ein Urteil in der Rechtssache C-336/19 in Beantwortung der Fragen, die der Gerichtshof mit seinem Entscheid Nr. 53/2019 vom 4. April 2019 gestellt hat, erlassen hat.

Die Beschwerdegründe der klagenden Parteien weisen keinerlei Zusammenhang mit den Fragen auf, die dem Gerichtshof der Europäischen Union unterbreitet wurden, sodass die Prüfung der vorliegenden Klage nicht aufgeschoben werden muss.

In Bezug auf die Zulässigkeit

B.2. Die Wallonische und die Flämische Regierung bestreiten das Interesse der klagenden Partei an der Klageerhebung. Sie führen an, dass die angefochtenen Bestimmungen ihren satzungsmäßigen Zweck nicht beeinträchtigten und dass die klagende Partei nicht unmittelbar und persönlich von ihnen betroffen sei.

B.3. Die Verfassung und das Sondergesetz vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof erfordern, dass jede natürliche oder juristische Person, die eine Nichtigkeitsklage erhebt, ein Interesse nachweist. Das erforderliche Interesse liegt nur bei jenen Personen vor, deren Situation durch die angefochtene Rechtsnorm unmittelbar und ungünstig beeinflusst werden könnte.

Wenn eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die sich nicht auf ihr persönliches Interesse beruft, vor dem Gerichtshof auftritt, ist es erforderlich, dass ihr satzungsmäßiger Zweck besonderer Art ist und sich daher vom allgemeinen Interesse unterscheidet, dass sie ein kollektives Interesse vertritt, dass die angefochtene Rechtsnorm ihren Zweck beeinträchtigen kann und dass es sich schließlich nicht zeigt, dass dieser Zweck nicht oder nicht mehr tatsächlich erstrebt wird.

B.4.1. Die Nichtigkeitsklage wurde von der VoG « Fédération Wallonne de l'Agriculture Etudes - Information » erhoben. Ihr satzungsmäßiger Zweck besteht einerseits darin, die logistische Unterstützung sicherzustellen, die für die Realisierung und Entwicklung des Berufsverbandes und der faktischen Vereinigung « Fédération Wallonne de l'Agriculture » erforderlich ist, und andererseits darin, alle Aufgaben zu übernehmen, die zur Entwicklung der Landwirtschaft allgemein beitragen können.

B.4.2. Die angefochtenen Bestimmungen können, insofern sie auf von Landwirten gehaltene Tiere und auf Märkte für landwirtschaftliche Nutztiere Anwendung finden und die Weise regeln, in der diese Tiere gehalten, untergebracht, gezüchtet, vermarktet, abgegeben und getötet werden, den Satzungszweck der klagenden Partei unmittelbar beeinflussen.

Da die anderen Bedingungen für die Anerkennung des Interesses an der Klageerhebung ebenfalls erfüllt sind, weist die klagende Partei das erforderliche Interesse nach.

In Bezug auf die Verteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Föderalstaat und den Regionen

B.5. Die klagende Partei leitet einen ersten Klagegrund ab aus einem Verstoß durch die Artikel D.8, D.19, D.34 und D.59 des Wallonischen Gesetzbuches über den Tierschutz gegen Artikel 6 § 1 V Absatz 2 Nr. 2 und XI und die Artikel 10, 17, 20 und 78 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen. Im ersten Teil des Klagegrunds macht sie geltend, dass die angefochtenen Bestimmungen die Angelegenheit der Tiergesundheit regele, für die die Föderalbehörde zuständig sei.

B.6.1. Vor dem Sondergesetz vom 6. Januar 2014 « über die Sechste Staatsreform » waren die Zuständigkeiten in Angelegenheiten der Tiergesundheit und des Wohlbefindens der Tiere als Ausnahmen von der Agrarpolitik, für die die Regionen zuständig sind, ausdrücklich der Föderalbehörde zugewiesen. Seit seiner Ersetzung durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001 zur Übertragung verschiedener Befugnisse an die Regionen und Gemeinschaften bestimmte Artikel 6 § 1 V des Sondergesetzes vom 8. August 1980 nämlich:

§ 1. Die Angelegenheiten, auf die sich Artikel 107quater der Verfassung bezieht, sind:

[...]

V. die Agrarpolitik und die Seefischerei, unbeschadet der föderalen Zuständigkeit in Sachen:

[...]

2. Normen für die Gesundheit und das Wohlbefinden der Tiere sowie für die Qualität der Erzeugnisse tierischen Ursprungs und Kontrolle dieser Normen im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit der Nahrungsmittelkette,

[...]

Für Maßnahmen der Föderalbehörde im Bereich Wohlbefinden der Tiere ist das Einverständnis der betreffenden Regionalregierungen erforderlich, wenn diese Maßnahmen Auswirkungen auf die Agrarpolitik haben

.

B.6.2. Die Zuständigkeit in Angelegenheiten des Wohlbefindens der Tiere wurde den Regionen durch Artikel 24 des Sondergesetzes vom 6. Januar 2014 « über die Sechste Staatsreform » übertragen. Seit dieser Abänderung weist Artikel 6 § 1 XI des Sondergesetzes vom 8. August 1980 den regionalen Behörden die Zuständigkeit in Angelegenheiten des Wohlbefindens der Tiere zu. Die Zuständigkeit für die Tiergesundheit ist jedoch bei der Föderalbehörde geblieben.

Ersetzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 6. Januar 2014 bestimmt Artikel 6 § 1 V des Sondergesetzes vom 8. August 1980:

Die Angelegenheiten, auf die sich Artikel 39 der Verfassung bezieht, sind:

[...]

V. was die Landwirtschaft betrifft:

1. die Agrarpolitik und die Seefischerei,

2. die finanzielle Beteiligung infolge von Schäden, die durch landwirtschaftliche Naturkatastrophen verursacht worden sind,

3. die spezifischen Regeln betreffend den Landpachtvertrag und den Viehpachtvertrag.

Die Föderalbehörde ist jedoch zuständig für:

[...]

2. die Normen für die Gesundheit der Tiere sowie für die Qualität der Erzeugnisse tierischen Ursprungs und die Kontrolle dieser Normen im Hinblick auf die Gewährleistung der Sicherheit der Nahrungsmittelkette,

[...]

.

B.6.3. Aus den Vorarbeiten zum Sondergesetz vom 6. Januar 2014 geht hervor:

La présente proposition de loi spéciale transfère aux régions la compétence afférente à l'établissement des normes relatives au bien-être des animaux et au contrôle de celles-ci (nouveau XI dans l'article 6, § 1er, de la loi du 8 août 1980 de réformes institutionnelles). La notion de ' bien-être des animaux ' est très large et concerne les matières réglées par ou en vertu de la loi du 14 août 1986 relative à la protection et au bien-être des animaux.

L'autorité fédérale restera compétente pour les normes et leur contrôle relatifs à la santé des animaux, ainsi qu'à la qualité des produits d'origine animale en vue d'assurer la sécurité de la chaîne alimentaire. Ces normes sont contenues dans la loi du 24 mars 1987...

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