Auszug aus dem Entscheid Nr. 163/2020 vom 17. Dezember 2020 Geschäftsverzeichnisnummer 7157 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 76 Nr. 1 des Programmdekrets der Wallonischen Region

Auszug aus dem Entscheid Nr. 163/2020 vom 17. Dezember 2020

Geschäftsverzeichnisnummer 7157

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 76 Nr. 1 des Programmdekrets der Wallonischen Region vom 17. Juli 2018 « zur Festlegung verschiedener Maßnahmen in den Bereichen Beschäftigung, Ausbildung, Wirtschaft, Industrie, Forschung, Innovation, digitale Technologien, Umwelt, ökologischer Wandel, Raumordnung, öffentliche Arbeiten, Mobilität und Transportwesen, Energie, Klima, Flughafenpolitik, Tourismus, Landwirtschaft, Natur, Forstwesen, lokale Behörden und Wohnungswesen », erhoben von der VoG « Belgisch Fonds voor de Inzameling en Verwerking van Elekrohuishoudtoestellen » und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten F. Daoût und L. Lavrysen, und den Richtern T. Merckx-Van Goey, T. Giet, R. Leysen, J. Moerman und M. Pâques, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten F. Daoût,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 2. April 2019 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 4. April 2019 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 76 Nr. 1 des Programmdekrets der Wallonischen Region vom 17. Juli 2018 « zur Festlegung verschiedener Maßnahmen in den Bereichen Beschäftigung, Ausbildung, Wirtschaft, Industrie, Forschung, Innovation, digitale Technologien, Umwelt, ökologischer Wandel, Raumordnung, öffentliche Arbeiten, Mobilität und Transportwesen, Energie, Klima, Flughafenpolitik, Tourismus, Landwirtschaft, Natur, Forstwesen, lokale Behörden und Wohnungswesen » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 8. Oktober 2018): die VoG « Belgisch Fonds voor de Inzameling en Verwerking van Elektrohuishoudtoestellen », die VoG « Recupel Audio-Video », die VoG « Recupel SDA », die VoG « Recupel ICT », die VoG « Recupel E.T. & GARDEN », die VoG « LightRec », die VoG « MeLarec », die VoG « Recupel », die VoG « Bebat », die VoG « Recytyre », die VoG « Federatie van de Elektriciteit en de Elektronica », die VoG « Agoria », die VoG « Traxio », die VoG « Fédération Belge des Fournisseurs de Machines, Bâtiments et Equipements et services connexes pour l'Agriculture et les Espaces verts » und die VoG « Groupement professionnel belge des Importateurs et Concessionnaires d'Usines d'Outillage », unterstützt und vertreten durch RA D. Lagasse, in Brüssel zugelassen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtene Bestimmung und deren Kontext

    B.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung von Artikel 76 Nr. 1 des Programmdekrets der Wallonischen Region vom 17. Juli 2018 « zur Festlegung verschiedener Maßnahmen in den Bereichen Beschäftigung, Ausbildung, Wirtschaft, Industrie, Forschung, Innovation, digitale Technologien, Umwelt, ökologischer Wandel, Raumordnung, öffentliche Arbeiten, Mobilität und Transportwesen, Energie, Klima, Flughafenpolitik, Tourismus, Landwirtschaft, Natur, Forstwesen, lokale Behörden und Wohnungswesen » (nachstehend: Programmdekret vom 17. Juli 2018).

    B.2.1. Durch die angefochtene Bestimmung wird die erweiterte Herstellerverantwortung abgeändert, wie sie durch Artikel 79 des Dekrets der Wallonischen Region vom 23. Juni 2016 « zur Abänderung des Umweltgesetzbuches, des Wassergesetzbuches und verschiedener Dekrete in Sachen Abfälle und Umweltgenehmigung » (nachstehend: Dekret vom 23. Juni 2016) eingeführt wurde; durch diesen Artikel wurden zu diesem Zweck die Paragrafen 1 bis 6 von Artikel 8bis des Dekrets der Wallonischen Region vom 27. Juni 1996 « über die Abfälle » (nachstehend: Dekret vom 27. Juni 1996) durch die folgenden Bestimmungen ersetzt:

    § 1. Die Regierung kann die in Artikel 2 Ziffer 20 genannten Personen, die in der Wallonie Güter, Produkte oder Rohstoffe auf den Markt bringen, der erweiterten Herstellerverantwortung unterwerfen.

    Die erweiterte Herstellerverantwortung hat die Form einer Rücknahmepflicht, einer Berichterstattungspflicht oder einer Teilnahmepflicht.

    Die Regierung legt die gemeinsamen Allgemeinregeln und die spezifischen Regeln je Güter- und Abfallstrom fest, die auf die Hersteller und ggf. auf die Beteiligten der Vermarktungs- und Verwaltungskette der Abfallströme anwendbar sind, um die Verhütung und die Wiederverwendung zu fördern und ein hohes Niveau der selektiven Sammlung und Verwertung von Abfällen zu erreichen.

    Es kann unterschieden werden, ob die Abfälle Haushaltsabfälle oder berufliche Abfälle sind.

    Die Regierung richtet alle zwei Jahre an das Parlament einen Bericht der Verwaltung über die praktische Umsetzung der in Ausführung des vorliegenden Artikels verabschiedeten Bestimmungen.

    § 2. Die Rücknahmepflicht setzt für den Hersteller unter Beachtung der in Artikel 1 § 2 erwähnten Hierarchie das Folgende voraus:

    1° Förderung der quantitativen und qualitativen Abfallvermeidung;

    2° Gewährleistung oder Verstärkung der Wiederverwendung;

    3° Gewährleistung oder Organisierung der Abfuhr, der selektiven Sammlung, des Recyclings oder jeglicher anderen angepassten Verwertung oder Bewirtschaftung der Güter oder Abfälle zur Erfüllung der durch die Regierung festgelegten Ziele;

    4° Führung der zur Erfüllung der Ziele nötigen Informations- und Sensibilisierungsaktionen;

    5° Übernahme der Kosten der in den Punkten 1 bis 4 erwähnten Aktionen, einschließlich der Diebstahlsicherungen, der finanziellen Kontrollen und der Analysen und Inspektionen;

    6° Beteiligung und Beitrag, wie auch ggf. die anderen Akteure der Vermarktungskette, an bzw. zu der regionalen Politik zur Bekämpfung der Inzivilitäten in Zusammenhang mit den Abfällen und der öffentlichen Sauberkeit für die betroffenen Güter, Stoffe und Abfälle;

    7° Berichterstattung über die Daten über die vermarkteten Güter, Produkte und Stoffe, die gesammelten und behandelten Ströme und die in Ausführung der Rücknahmepflicht geführten Maßnahmen.

    Für die Haushaltsabfälle schließen die in Absatz 1 Ziffer 6 erwähnten Kosten die tatsächlichen und vollständigen Kosten der in Zusammenarbeit mit den juristischen Personen öffentlichen Rechts organisierten Abfallbewirtschaftung ein. Die Regierung kann Kriterien und Tarife zum Ausgleich der durch diese getragenen Kosten festlegen. Wenn diese Abfälle von anderen Benutzern als den Haushalten stammen, können andere Finanzierungsmethoden im Rahmen von Einigungen zwischen Herstellern und Benutzern unter Beachtung des anwendbaren europäischen Rechts vorgesehen werden.

    Die Regierung bestimmt, welche Daten in Ausführung von Absatz 1 Ziffer 7 mitzuteilen sind, und legt die Art und Weise fest, wie die Register mit diesen Daten geführt werden.

    Jeder in der Bewirtschaftungskette der Abfallströme tätige Betreiber, der der Rücknahmepflicht unterworfen ist, muss entweder der zuständigen Behörde unentgeltlich und unmittelbar, oder dem Hersteller bzw. seinem Bevollmächtigten, der Umwelteinrichtung, im Falle einer Vereinbarung mit ihm, die Daten über diese Ströme mitteilen.

    § 3. Jeder der Rücknahmepflicht unterliegende Hersteller muss einen der Verwaltung vorher unterworfenen Vorbeugungsplan erarbeiten und durchführen. Er kann:

    1° entweder einen individuellen Vorbeugungsplan erarbeiten und durchführen;

    2° oder eine Drittperson, die an seine Stelle treten wird, mit der Erarbeitung und der Durchführung eines Vorbeugungsplanes je nach Sektor der wirtschaftlichen Tätigkeit beauftragen.

    Der Vorbeugungsplan enthält die bereits durchgeführten Maßnahmen, die laufenden Maßnahmen, die quantifizierten Ziele und die geplanten Maßnahmen zur quantitativen und qualitativen Vorbeugung für eine Dauer von fünf Jahren.

    Die Verwaltung bewertet, genehmigt oder verweigert jeden Plan nach den von der Regierung festgelegten Fristen und Verfahren, unter Berücksichtigung der Ziele des Wallonischen Abfallplans oder des regionalen Programms zur Vorbeugung der Abfälle.

    Die Regierung kann eine Mindestschwelle für die Freigabe auf den wallonischen Markt von Gütern oder für die Erzeugung von Abfällen festlegen, ab welcher das Auferlegen eines Vorbeugungsplanes anwendbar ist.

    § 4. Unbeschadet von Paragraph 3 kann der...

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