Auszug aus dem Entscheid Nr. 34/2020 vom 5. März 2020 Geschäftsverzeichnisnummer 6328 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 28. Juni 2015 « zur Abänderung des Gesetzes vom 31.
Auszug aus dem Entscheid Nr. 34/2020 vom 5. März 2020
Geschäftsverzeichnisnummer 6328
In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 28. Juni 2015 « zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle Stromerzeugung im Hinblick auf die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit », erhoben von der VoG « Inter-Environnement Wallonie » und der VoG « Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen ».
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten F. Daoût und A. Alen, und den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Moerman, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, T. Giet, R. Leysen, J. Moerman und M. Pâques, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten F. Daoût,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
-
Gegenstand der Klage und Verfahren
Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 5. Januar 2016 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 6. Januar 2016 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 28. Juni 2015 « zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle Stromerzeugung im Hinblick auf die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 6. Juli 2015, zweite Ausgabe): die VoG « Inter-Environnement Wallonie » und die VoG « Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen », unterstützt und vertreten durch RA J. Sambon, in Brüssel zugelassen.
In seinem Zwischenentscheid Nr. 82/2017 vom 22. Juni 2017, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 16. August 2017, hat der Verfassungsgerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union folgende Vorabentscheidungsfragen gestellt:
1. Sind Artikel 2 Absätze 1 bis 3, 6 und 7, Artikel 3 Absatz 8, Artikel 5, Artikel 6 Absatz 1, und Nummer 2 von Anhang I des Übereinkommens von Espoo ' über die Umweltverträglichkeitsprüfung im grenzüberschreitenden Rahmen ' gemäß den Präzisierungen in der ' Background note on the application of the Convention to nuclear energy-related activities ' (Informationsdokument über die Anwendung des Übereinkommens auf Aktivitäten im Zusammenhang mit Kernenergie) und den ' Good Practice recommendations on the application of the Convention to nuclear energy-related activities ' (Empfehlungen für gute Praktiken in Bezug auf die Anwendung des Übereinkommens und des Protokolls auf Aktivitäten im Zusammenhang mit Kernenergie) auszulegen?
2. Ist Artikel 1 Ziffer ix des Übereinkommens von Espoo, in dem die ' zuständige Behörde ' definiert wird, dahin auszulegen, dass er Gesetzgebungsakte wie das Gesetz vom 28. Juni 2015 ' zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle Stromerzeugung im Hinblick auf die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit ' vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens ausschließt, insbesondere in Anbetracht der verschiedenen Studien und Anhörungen, die im Rahmen der Annahme dieses Gesetzes durchgeführt wurden?
3. a) Sind die Artikel 2 bis 6 des Übereinkommens von Espoo dahin auszulegen, dass sie vor der Annahme eines Gesetzgebungsaktes wie das Gesetz vom 28. Juni 2015 ' zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle Stromerzeugung im Hinblick auf die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit ', dessen Artikel 2 das Datum der Deaktivierung und des Endes der industriellen Stromerzeugung der Kernkraftwerke Doel 1 und Doel 2 aufschiebt, anwendbar sind?
b) Ist die Antwort auf die in Buchstabe a) enthaltene Frage unterschiedlich je nachdem, ob sie sich auf das Kernkraftwerk Doel 1 oder auf das Kernkraftwerk Doel 2 bezieht, in Anbetracht der Notwendigkeit, für das erstgenannte Kernkraftwerk Verwaltungsakte zur Ausführung des vorerwähnten Gesetzes vom 28. Juni 2015 zu erlassen?
c) Kann die Stromversorgungssicherheit des Landes einen zwingenden Grund des öffentlichen Interesses darstellen, der es ermöglichen würde, von der Anwendung der Artikel 2 bis 6 des Übereinkommens von Espoo abzuweichen und/oder ihre Anwendung auszusetzen?
4. Ist Artikel 1 Absatz 2 des Übereinkommens von Aarhus ' über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten ' dahin auszulegen, dass er Gesetzgebungsakte wie das Gesetz vom 28. Juni 2015 ' zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle Stromerzeugung im Hinblick auf die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit ' vom Anwendungsbereich dieses Übereinkommens ausschließt, gegebenenfalls in Anbetracht der verschiedenen Studien und Anhörungen, die im Rahmen der Annahme dieses Gesetzes durchgeführt wurden?
5. a) Sind die Artikel 2 und 6 in Verbindung mit Nummer 1 von Anhang I des Übereinkommens von Aarhus, insbesondere in Anbetracht der ' Maastricht Recommendations on Promoting Effective Public Participation in Decision-making in Environmental Matters ' (Maastrichter Empfehlungen zur Förderung der effektiven Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren in Umweltangelegenheiten) hinsichtlich eines mehrstufigen Entscheidungsverfahrens, dahin auszulegen, dass sie vor der Annahme eines Gesetzgebungsaktes wie das Gesetz vom 28. Juni 2015 ' zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle Stromerzeugung im Hinblick auf die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit ', dessen Artikel 2 das Datum der Deaktivierung und des Endes der industriellen Stromerzeugung der Kernkraftwerke Doel 1 und Doel 2 aufschiebt, anwendbar sind?
b) Ist die Antwort auf die in Buchstabe a) enthaltene Frage unterschiedlich je nachdem, ob sie sich auf das Kernkraftwerk Doel 1 oder auf das Kernkraftwerk Doel 2 bezieht, in Anbetracht der Notwendigkeit, für das erstgenannte Kernkraftwerk Verwaltungsakte zur Ausführung des vorerwähnten Gesetzes vom 28. Juni 2015 zu erlassen?
c) Kann die Stromversorgungssicherheit des Landes einen zwingenden Grund des öffentlichen Interesses darstellen, der es ermöglichen würde, von der Anwendung der Artikel 2 bis 6 des Übereinkommens von Aarhus abzuweichen und/oder ihre Anwendung auszusetzen?
6. a) Ist Artikel 1 Absatz 2 in Verbindung mit Nummer 13 Buchstabe a von Anhang II der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten, gegebenenfalls im Lichte der Übereinkommen von Espoo und Aarhus gelesen, dahin auszulegen, dass er auf den Aufschub des Datums der Deaktivierung und des Endes der industriellen Stromerzeugung eines Kernkraftwerks, der - wie im vorliegenden Fall - beträchtliche Investitionen für die Kernkraftwerke Doel 1 und Doel 2 und das Nachrüsten bei der Sicherheit dieser Kernkraftwerke voraussetzt, anwendbar ist?
b) Sind die Artikel 2 bis 8 und 11 und die Anhänge I, II und III der Richtlinie 2011/92/EU in dem Fall, dass die in Buchstabe a) enthaltene Frage bejahend beantwortet wird, dahin auszulegen, dass sie vor der Annahme eines Gesetzgebungsaktes wie das Gesetz vom 28. Juni 2015 ' zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle Stromerzeugung im Hinblick auf die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit ', dessen Artikel 2 das Datum der Deaktivierung und des Endes der industriellen Stromerzeugung der Kernkraftwerke Doel 1 und Doel 2 aufschiebt, anwendbar sind?
c) Ist die Antwort auf die in den Buchstaben a) und b) enthaltenen Fragen unterschiedlich je nachdem, ob sie sich auf das Kernkraftwerk Doel 1 oder auf das Kernkraftwerk Doel 2 bezieht, in Anbetracht der Notwendigkeit, für das erstgenannte Kernkraftwerk Verwaltungsakte zur Ausführung des vorerwähnten Gesetzes vom 28. Juni 2015 zu erlassen?
d) Ist Artikel 2 Absatz 4 der Richtlinie 2011/92/EU in dem Fall, dass die in Buchstabe a) enthaltene Frage bejahend beantwortet wird, dahin auszulegen, dass er es ermöglicht, den Aufschub der Deaktivierung eines Kernkraftwerks aus zwingenden Gründen des öffentlichen Interesses, die mit der Stromversorgungssicherheit des Landes zusammenhängen, von der Anwendung der Artikel 2 bis 8 und 11 der Richtlinie 2011/92/EU auszunehmen?
7. Ist der Begriff ' besonderer Gesetzgebungsakt ' im Sinne von Artikel 1 Absatz 4 der Richtlinie 2011/92/EU vor deren Abänderung durch die Richtlinie 2014/52/EU dahin auszulegen, dass er einen Gesetzgebungsakt wie das Gesetz vom 28. Juni 2015 ' zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle Stromerzeugung im Hinblick auf die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit ' vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließt, insbesondere in Anbetracht der verschiedenen Studien und Anhörungen, die im Rahmen der Annahme dieses Gesetzes durchgeführt wurden und die Zielsetzungen der vorerwähnten Richtlinie verwirklichen könnten?
8. a) Ist Artikel 6 der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen, in Verbindung mit den Artikeln 3 und 4 der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten, gegebenenfalls im Lichte der Richtlinie 2011/92/EU sowie im Lichte der Übereinkommen von Espoo und Aarhus gelesen, dahin auszulegen, dass er auf den Aufschub des Datums der Deaktivierung und des Endes der industriellen Stromerzeugung eines Kernkraftwerks, der - wie im vorliegenden Fall - beträchtliche Investitionen für die Kernkraftwerke Doel 1 und Doel 2 und das Nachrüsten bei der Sicherheit dieser Kernkraftwerke voraussetzt, anwendbar ist?
b) Ist Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 92/43/EWG in dem Fall, dass die...
Pour continuer la lecture
SOLLICITEZ VOTRE ESSAI