Auszug aus dem Entscheid Nr. 22/2020 vom 13. Februar 2020 Geschäftsverzeichnisnummer 6736 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 19. März 2017 « zur Schaffung eines Haushaltsfonds

Auszug aus dem Entscheid Nr. 22/2020 vom 13. Februar 2020

Geschäftsverzeichnisnummer 6736

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 19. März 2017 « zur Schaffung eines Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand » und des Gesetzes vom 26. April 2017 « zur Regelung der Schaffung eines Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand in Bezug auf den Staatsrat und den Rat für Ausländerstreitsachen », erhoben von der VoG « Syndicat des Avocats pour la Démocratie » und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten F. Daoût und A. Alen, und den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Moerman, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, T. Giet, R. Leysen, J. Moerman und M. Pâques, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten F. Daoût,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 29. September 2017 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 3. Oktober 2017 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 19. März 2017 « zur Schaffung eines Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 31. März 2017, zweite Ausgabe) und des Gesetzes vom 26. April 2017 « zur Regelung der Schaffung eines Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand in Bezug auf den Staatsrat und den Rat für Ausländerstreitsachen » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 22. Mai 2017): die VoG « Syndicat des Avocats pour la Démocratie », die VoG « L'Atelier des Droits Sociaux », die VoG « Ligue des Droits de l'Homme », die VoG « Réseau Belge de Lutte contre la Pauvreté », die VoG « Réseau wallon de lutte contre la pauvreté » und die VoG « Association Syndicale des Magistrats », unterstützt und vertreten durch RA P. Robert und RÄin L. Laperche, in Brüssel zugelassen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung des Gesetzes vom 19. März 2017 « zur Schaffung eines Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand » (nachstehend: Gesetz vom 19. März 2017) und des Gesetzes vom 26. April 2017 « zur Regelung der Schaffung eines Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand in Bezug auf den Staatsrat und den Rat für Ausländerstreitsachen » (nachstehend: Gesetz vom 26. April 2017).

    B.2. Durch das Gesetz vom 19. März 2017 wird ein « Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand » beim Föderalen Öffentlichen Dienst Justiz geschaffen (Artikel 2). Die Einnahmen des Fonds werden zur Finanzierung der Entschädigungen der Rechtsanwälte, die mit dem weiterführenden juristischen Beistand beauftragt sind, sowie der Kosten in Zusammenhang mit der Organisation der Büros für juristischen Beistand verwendet (Artikel 3).

    B.3.1. Der Fonds wird durch die Beiträge, die im Rahmen von Gerichtsverfahren eingenommen werden, gespeist. Artikel 4 des Gesetzes vom 19. März 2017 bestimmt, in welchen Sachen der Beitrag geschuldet wird, wer ihn zahlen muss und wie er eingenommen werden muss. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Sachen, die nach dem Zivilverfahren behandelt werden (Artikel 4 § 2), Strafsachen (Artikel 4 § 3) und dem Staatsrat und dem Rat für Ausländerstreitsachen unterbreiteten Sachen (Artikel 4 § 4).

    B.3.2. Für Sachen, die nach dem Zivilverfahren behandelt werden, muss grundsätzlich jede klagende Partei für jeden verfahrenseinleitenden Akt zum Zeitpunkt der Eintragung in die Liste dem Fonds einen Beitrag zahlen. Ohne Zahlung dieses Beitrags wird die Sache nicht eingetragen. Von der Verpflichtung zur Zahlung des Beitrags gibt es jedoch mehrere Ausnahmen.

    Artikel 4 § 2 des Gesetzes vom 19. März 2017 bestimmt:

    Für Sachen, die nach dem Zivilverfahren behandelt werden, wird dem Fonds für jeden verfahrenseinleitenden Akt, der in eine der in den Artikeln 711 und 712 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Listen eingetragen wird, zum Zeitpunkt dieser Eintragung seitens jeder klagenden Partei ein Beitrag geschuldet. Wenn dieser Beitrag nicht gezahlt wird, wird die Sache nicht eingetragen.

    Es wird jedoch kein Beitrag bei der klagenden Partei eingenommen:

    1. wenn sie weiterführenden juristischen Beistand oder Gerichtskostenhilfe erhält,

    2. wenn sie eine in Artikel 68 des Gesetzes vom 10. April 1971 über die Arbeitsunfälle und in Artikel 53 Absatz 2 der am 3. Juni 1970 koordinierten Gesetze über die Vorbeugung von und die Entschädigung für Berufskrankheiten erwähnte Klage einreicht,

    3. wenn sie eine Klage einreicht, erwähnt in Artikel 579 Nr. 6, 580, 581 und 582 Nr. 1 und 2 des Gerichtsgesetzbuches in Bezug auf Klagen, die von den Sozialversicherten persönlich oder gegen sie persönlich eingereicht werden,

    4. wenn sie ein in Artikel 1675/4 des Gerichtsgesetzbuches erwähntes Ersuchen einreicht,

    5. wenn sie in der Eigenschaft als Staatsanwaltschaft eine in Artikel 138bis des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Klage einreicht.

    Außer wenn die unterlegene Partei weiterführenden juristischen Beistand oder Gerichtskostenhilfe erhält, stellt das Gericht die Höhe des Beitrags an den Fonds in der Endentscheidung, die die Verurteilung in die Verfahrenskosten verkündet, fest.

    Der König legt die Modalitäten der Beitreibung des Beitrags an den Fonds fest

    .

    B.3.3. Bei Strafsachen wird jeder Verdächtige, Beschuldigte, Angeklagte oder jede für die Straftat zivilrechtlich haftbare Person, der/die durch ein Strafgericht verurteilt worden ist, zur Zahlung eines Beitrags an den Fonds verurteilt. Wenn die Zivilpartei die Initiative zur direkten Ladung ergriffen hat oder wenn infolge ihres Auftretens als Zivilpartei eine Untersuchung eingeleitet worden ist und sie in der Sache unterliegt, wird diese zur Zahlung eines Beitrags an den Fonds verurteilt. Die vorerwähnten Personen werden jedoch nicht zur Zahlung des Beitrags verurteilt, wenn sie weiterführenden juristischen Beistand erhalten.

    Artikel 4 § 3 des Gesetzes vom 19. März 2017 bestimmt:

    Ein Verdächtiger, Beschuldigter, Angeklagter oder eine für die Straftat zivilrechtlich haftbare Person, der/die durch ein Strafgericht verurteilt worden ist, wird zur Zahlung eines Beitrags an den Fonds verurteilt, außer wenn er/sie weiterführenden juristischen Beistand erhält.

    Die Zivilpartei, wenn sie die Initiative zur direkten Ladung ergriffen hat oder wenn infolge ihres Auftretens als Zivilpartei eine Untersuchung eingeleitet worden ist, die in der Sache unterliegt, wird zur Zahlung eines Beitrags an den Fonds verurteilt, außer wenn sie weiterführenden juristischen Beistand erhält.

    Das Gericht stellt die Höhe des Beitrags an den Fonds in der Endentscheidung, die die Verurteilung in die Verfahrenskosten verkündet, fest.

    Der Beitrag wird nach den Regeln beigetrieben, die in Sachen Beitreibung strafrechtlicher Geldbußen gelten

    .

    B.3.4. Durch das Gesetz vom 26. April 2017 wird der Beitrag zum Haushaltsfonds für weiterführenden juristischen Beistand auf die Verfahren vor dem Staatsrat und dem Rat für Ausländerstreitsachen ausgedehnt. Gemäß Artikel 4 § 4 des Gesetzes vom 19. März 2017, eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. April 2017, muss jede antragstellende Partei vor dem Staatsrat und dem Rat für Ausländerstreitsachen ebenfalls einen Beitrag zahlen, es sei denn, sie erhält weiterführenden juristischen Beistand oder Gerichtskostenhilfe.

    Artikel 4 § 4 des Gesetzes vom 19. März 2017 bestimmt:

    Vor dem Staatsrat wird für jede Antragschrift, die eine Klage auf Ersetzung eines außergewöhnlichen moralischen oder materiellen Schadens, eine Nichtigkeitsklage, eine Kassationsbeschwerde, einen Antrag auf Entschädigungsleistung, ein administratives Eilverfahren, einen Einspruch, einen Dritteinspruch oder eine Revisionsbeschwerde einleitet, pro antragstellende Partei ein Beitrag an den Fonds geschuldet.

    Die Einnahme des in Absatz 1 erwähnten Beitrags unterliegt denselben Regeln wie diejenigen, die für die Einnahme der in Artikel 30 § 1 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnten Gebühren gelten.

    Vor dem Rat für Ausländerstreitsachen wird...

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