Auszug aus dem Entscheid Nr. 137/2019 vom 17. Oktober 2019 Geschäftsverzeichnisnummer 6869 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 46, 54

Auszug aus dem Entscheid Nr. 137/2019 vom 17. Oktober 2019

Geschäftsverzeichnisnummer 6869

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 46, 54, 57 und 63 des Gesetzes vom 31. Juli 2017 « zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, was Nachlässe und unentgeltliche Zuwendungen betrifft, und zur Abänderung verschiedener anderer Bestimmungen in diesem Bereich », erhoben von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten F. Daoût und A. Alen, und den Richtern T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, T. Giet, J. Moerman und M. Pâques, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten F. Daoût,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 28. Februar 2018 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 2. März 2018 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften, unterstützt und vertreten durch RA M. Verdussen und RA J.-L. Renchon, in Brüssel zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 46, 54, 57 und 63 des Gesetzes vom 31. Juli 2017 « zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, was Nachlässe und unentgeltliche Zuwendungen betrifft, und zur Abänderung verschiedener anderer Bestimmungen in diesem Bereich » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 1. September 2017).

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.1.1. Die klagende Partei beantragt die Nichtigerklärung der Artikel 46, 54, 57 und 63 des Gesetzes vom 31. Juli 2017 « zur Abänderung des Zivilgesetzbuches, was Nachlässe und unentgeltliche Zuwendungen betrifft, und zur Abänderung verschiedener anderer Bestimmungen in diesem Bereich » (nachstehend: Gesetz vom 31. Juli 2017).

    B.1.2. Artikel 46 des Gesetzes vom 31. Juli 2017 ersetzt Artikel 913 des Zivilgesetzbuches durch die folgende Bestimmung:

    § 1. Unentgeltliche Zuwendungen, sei es durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder durch Testament, dürfen die Hälfte der in Artikel 922 erwähnten Masse nicht überschreiten, wenn der Verfügende bei seinem Tod ein oder mehrere Kinder hinterlässt.

    § 2. Unter dem Namen Kinder sind im vorhergehenden Paragraphen die Nachkommen, welchen Grades auch immer, einbegriffen; sie zählen jedoch nur für das Kind, das sie in der Erbschaft des Verfügenden vertreten

    .

    B.1.3. Durch Artikel 54 des Gesetzes vom 31. Juli 2017 wird Artikel 920 des Zivilgesetzbuches wie folgt ergänzt:

    § 2. Ungeachtet jeglicher anderslautenden Bestimmung und außer in dem in Artikel 915bis § 2 erwähnten Fall des Pflichtteils erfolgt die Herabsetzung nur wertmäßig. Sie kann jedoch auf Antrag des Beschenkten in Natur erfolgen.

    § 3. Verfügungen unter Lebenden oder von Todes wegen, die nur für den Nießbrauch herabgesetzt werden müssen, sich jedoch auf andere als die in Artikel 915bis § 2 erwähnten Güter beziehen, werden ebenfalls wertmäßig herabgesetzt. Die Entschädigung für die Herabsetzung entspricht dem kapitalisierten Wert dieses Nießbrauchs am Todestag; sie wird durch die entsprechende Anwendung der Bestimmungen der Artikel 745sexies § 3 und 745quinquies § 3 berechnet.

    § 4. In Abweichung von § 2 erfolgt die Herabsetzung auf Ebene des Volleigentums oder des bloßen Eigentums der Vermächtnisse in Natur, wenn der Beschenkte kein Erbe ist.

    .

    B.1.4. Artikel 57 des Gesetzes vom 31. Juli 2017 ersetzt Artikel 924 des Zivilgesetzbuches durch die folgende Bestimmung:

    Wenn die unentgeltliche Zuwendung, die wertmäßig herabgesetzt wird, den frei verfügbaren Teil übersteigt, entschädigt der Beschenkte, der erbberechtigt ist oder nicht, die Pflichtteilserben in Höhe des überschüssigen Teils der unentgeltlichen Zuwendung, ungeachtet des Betrags dieses Überschusses.

    Die Zahlung der Entschädigung durch den Erben erfolgt durch Anrechnung auf das Erbteil und, wenn er Pflichtteilserbe ist, vorrangig durch Anrechnung auf seinen Pflichtteilsanspruch.

    Nach vorheriger Vollstreckung der Entschädigung für die Herabsetzung in das Vermögen des Schuldners und bei dessen Zahlungsunfähigkeit können die Pflichtteilserben eine Herabsetzungsklage gegen Dritte erheben, die die vom Beschenkten oder vom nachfolgenden Begünstigten zugewendeten Güter unentgeltlich erworben haben. Die Klage wird auf die gleiche Weise wie gegen die Beschenkten selbst und nach der Zeitfolge der Veräußerungen erhoben, wobei mit der jüngsten begonnen werden muss.

    Eine Herabsetzungsklage gegen die in Absatz 3 erwähnten Dritten kann nicht von Pflichtteilserben erhoben werden, die gemäß Artikel 1100/5 entweder in der Schenkungsurkunde oder durch eine spätere ausdrückliche Erklärung der Veräußerung des geschenkten Gutes zugestimmt haben. Die Artikel 1100/2...

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