Auszug aus dem Entscheid Nr. 175/2019 vom 14. November 2019 Geschäftsverzeichnisnummer 6726 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 19. März 2017 « zur Abänderung des Gesetzes vom 21.

Auszug aus dem Entscheid Nr. 175/2019 vom 14. November 2019

Geschäftsverzeichnisnummer 6726

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 19. März 2017 « zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen in Bezug auf die Gewährung durch Belgocontrol einer Zurdispositionstellung mit Wartegehalt und eines Vorruhestandsurlaubs mit Wartegehalt », erhoben von der Allgemeinen Zentrale der Öffentlichen Dienste (AZÖD).

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten F. Daoût und A. Alen, und den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Moerman, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, T. Giet, R. Leysen und M. Pâques, und dem emeritierten Richter E. Derycke gemäß Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten F. Daoût,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 11. September 2017 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 14. September 2017 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die Allgemeine Zentrale der Öffentlichen Dienste (AZÖD) Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 19. März 2017 « zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen in Bezug auf die Gewährung durch Belgocontrol einer Zurdispositionstellung mit Wartegehalt und eines Vorruhestandsurlaubs mit Wartegehalt » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 11. April 2017).

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1. Die Nichtigkeitsklage richtet sich gegen das Gesetz vom 19. März 2017 « zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen in Bezug auf die Gewährung durch Belgocontrol einer Zurdispositionstellung mit Wartegehalt und eines Vorruhestandsurlaubs mit Wartegehalt » (nachstehend: Gesetz vom 19. März 2017).

    Das Gesetz vom 19. März 2017 bestimmt:

    Artikel 1. Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    Art. 2 - In Artikel 29 § 1 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen wird Absatz 1 wie folgt ersetzt:

    ' § 1 - Personalmitglieder eines autonomen öffentlichen Unternehmens werden aufgrund des Stellenplans und des Personalstatuts, die gemäß vorliegendem Titel und Artikel 176 § 7 vom Verwaltungsrat oder gegebenenfalls vom König festgelegt werden, angeworben und beschäftigt.'

    Art. 3 - Artikel 176 desselben Gesetzes wird durch einen Paragraphen 7 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    ' § 7 - In Abweichung von den Artikeln 33 und 34 wird ab dem 1. Januar 2017 jegliche neue Form der Zurdispositionstellung mit Wartegehalt oder des Vorruhestandsurlaubs mit Wartegehalt, die Belgocontrol seinen Personalmitgliedern gewährt, die in Dienstgraden ernannt sind, die mit der Laufbahn eines Fluglotsen verbunden sind, durch Königlichen Erlass festgelegt.'

    Art. 4 - Vorliegendes Gesetz wird wirksam mit 1. Januar 2017

    .

    B.2. Die Firmenbezeichnung von Belgocontrol wurde durch das Gesetz vom 13. April 2019 « zur Abänderung des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen im Hinblick auf die Abänderung der Firmenbezeichnung des autonomen öffentlichen Unternehmens 'Belgocontrol' in 'skeyes' » abgeändert. Gemäß Artikel 4 wird das vorerwähnte Gesetz vom 13. April 2019 mit 7. November 2018 wirksam.

    In dem angefochtenen Gesetz ist daher das Wort « Belgocontrol » durch « skeyes » zu ersetzen.

    In Bezug auf den Kontext des angefochtenen Gesetzes

    B.3.1. Die Regie der Luftfahrtwege (nachstehend: R.L.W.), die nach dem zweiten Weltkrieg gegründet wurde, war eine Einrichtung öffentlichen Interesses der Kategorie A, für die das Gesetz vom 16. März 1954 « über die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses » galt. Das Statut seines Personals war durch königlichen Erlass festgelegt.

    In diesem Kontext erging der königliche Erlass vom 14. September 1997 « zur Bestimmung der Bedingungen für die Gewährung durch die Regie der Luftfahrtwege einer Zurdispositionstellung wegen funktioneller Unfähigkeit aufgrund der Ausübung der unmittelbaren und tatsächlichen Flugverkehrskontrolle » (nachstehend: königlicher Erlass vom 14. September 1997). Gemäß diesem königlichen Erlass, der zum 1. Januar 1997 wirksam wurde (Artikel 9), konnten die für die unmittelbare und tatsächliche Flugverkehrskontrolle zuständigen Fluglotsen und Experten ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem sie das 55. Lebensjahr vollendeten, bis zum ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem sie das 60. Lebensjahr vollendeten, zur Disposition gestellt werden (Artikel 2). Diese Bediensteten behielten ein Wartegehalt, das 75 % des letzten Dienstgehalts entsprach, zuzüglich 1 % mit einer Obergrenze von 10 % für jedes Dienstjahr, das sie über ein Dienstgradalter von zwanzig Jahren hinaus geleistet haben (Artikel 4).

    B.3.2.1. Im Jahr 1998 wurde die R.L.W. in zwei Unternehmen aufgespalten: Einerseits wurde mit der Verwaltung der Infrastruktur und dem Betrieb des Flughafens Brüssel-National die « Brussels International Airport Company » (BIAC) beauftragt, die mittlerweile eine privatrechtliche Aktiengesellschaft, die « Brussels Airport Company » (BAC), geworden ist, während andererseits mit der Sicherheit des Luftverkehrs Belgocontrol, eine mit der Rechtsstellung eines autonomen öffentlichen Unternehmens gegründete Gesellschaft, beauftragt wurde (siehe königlicher Erlass vom 2. April 1998 « zur Reform der Verwaltungsstrukturen des Flughafens Brüssel-National », königlicher Erlass vom 25. August 1998 « zur Einstufung der Regie der Luftfahrtwege als autonomes öffentliches Unternehmen » und königlicher Erlass vom 25. August 1998 « zur Billigung des Verwaltungsvertrags [vom 14. August 1998] zwischen dem Staat und der Regie der Luftfahrtwege »).

    Seit dem 2. Oktober 1998 ist Belgocontrol ein autonomes öffentliches Unternehmen, das der Anwendung des Gesetzes vom 21. März 1991 « zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen » (nachstehend: Gesetz vom 21. März 1991) unterworfen ist. Es untersteht dem für das Transportwesen zuständigen Minister (Artikel 169 des Gesetzes vom 21. März 1991) und seine Hauptaufgabe des öffentlichen Dienstes besteht darin, die Sicherung der Luftfahrt in dem Luftraum zu gewährleisten, für den der Belgische Staat verantwortlich ist (Artikel 170 und 171 des Gesetzes vom 21. März 1991).

    B.3.2.2. Nach den Artikeln 32 bis 35 des Gesetzes vom 21. März 1991 werden das Personalstatut und das Gewerkschaftsstatut eines autonomen öffentlichen Unternehmens nach Beteiligung der paritätischen Kommission vom Verwaltungsrat festgelegt.

    Artikel 32 des Gesetzes vom 21. März 1991 bestimmt diesbezüglich, dass « Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die das Personalstatut und das Gewerkschaftsstatut regeln, auf autonome öffentliche Unternehmen anwendbar [bleiben] bis zum Datum des Inkrafttretens einer diesbezüglichen Regelung in einem Personalstatut oder einem Gewerkschaftsstatut, die gemäß vorliegendem Titel festgelegt wurde ».

    In Bezug auf das erste Personalstatut und das erste Gewerkschaftsstatut bestimmt Artikel 33 des Gesetzes vom 21. März 1991:

    § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Titels legt der Verwaltungsrat auf gleich lautende Stellungnahme der paritätischen Kommission das erste Personalstatut und das erste Gewerkschaftsstatut fest.

    Die paritätische Kommission gibt die gleich lautende Stellungnahme mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ab.

    Der Regierungskommissar kann an den Arbeiten der paritätischen Kommission in Bezug auf die Festlegung des ersten Personalstatuts und des ersten Gewerkschaftsstatuts teilnehmen.

    Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Titels kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Gesetzesbestimmungen in Bezug auf das Personalstatut und das Gewerkschaftsstatut aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen, um sie mit den Bestimmungen des gemäß Absatz 1 festgelegten ersten Personalstatuts und ersten Gewerkschaftsstatuts in Übereinstimmung zu bringen.

    § 2 - Wurde innerhalb einer Frist von einem Jahr ab dem Datum, an dem eine Einrichtung den autonomen öffentlichen Unternehmen zugeordnet wurde, kein erstes Personalstatut oder Gewerkschaftsstatut gemäß § 1 Absatz 1 festgelegt, kann der König innerhalb einer zusätzlichen Frist von drei Monaten durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das erste Personalstatut und das erste Gewerkschaftsstatut festlegen unbeschadet der Rechte der Personalmitglieder in Bezug auf Arbeitsplatzsicherheit, Pension und Entlohnung.

    In dem in Absatz 1 erwähnten Erlass kann der König Gesetzesbestimmungen aufheben, ergänzen, abändern oder ersetzen unbeschadet:

    1. der Rechte der Personalmitglieder in Bezug auf Arbeitsplatzsicherheit, Pension und Entlohnung,

    2. der Bestimmungen des vorliegenden Titels,

    3. der Regeln über Einrichtung und Zusammensetzung der in Artikel 13 des Gesetzes vom 23. Juli 1926 zur Gründung der Nationalen Gesellschaft der Belgischen Eisenbahnen erwähnten Nationalen paritätischen Kommission.

    Regelungen in dem vom König festgelegten ersten Statut bleiben anwendbar bis zur Festlegung diesbezüglicher Regelungen durch den Verwaltungsrat gemäß dem in Artikel 34 § 1 oder 35 erwähnten Verfahren

    .

    Sobald das erste Statut gemäß Artikel 33 festgelegt wurde, bestimmen die Artikel 34 und 35 des Gesetzes vom 21. März 1991:

    Art. 34. § 1 - Sobald das erste Statut gemäß Artikel 33 festgelegt wurde und spätestens nach Ablauf einer Frist von fünfzehn Monaten ab dem Datum, an dem...

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