Auszug aus dem Entscheid Nr. 179/2019 vom 14. November 2019 Geschäftsverzeichnisnummer 6952 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 77 und 79 des Dekrets der Flämischen Region vom 8.

Auszug aus dem Entscheid Nr. 179/2019 vom 14. November 2019

Geschäftsverzeichnisnummer 6952

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 77 und 79 des Dekrets der Flämischen Region vom 8. Dezember 2017 « zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Sachen Raumordnung, Umwelt und Umgebung », erhoben von der « Pelckmans Turnhout » AG.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und F. Daoût, und den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Moerman, P. Nihoul, T. Giet und J. Moerman, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 15. Juni 2018 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 18. Juni 2018 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die « Pelckmans Turnhout » AG, unterstützt und vertreten durch RA F. Sebreghts, RA C. Smeyers und RA J.-C. Beyers, in Antwerpen zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 77 und 79 des Dekrets der Flämischen Region vom 8. Dezember 2017 « zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Sachen Raumordnung, Umwelt und Umgebung » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 20. Dezember 2017, zweite Ausgabe).

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die Zulässigkeit

    B.1.1. Die intervenierenden Parteien stellen das Interesse der klagenden Parteien in Abrede, das ausschließlich kommerzieller Natur sei. Ferner habe die klagende Partei als Betreiber eines Gartencenters, das nicht gebietsfremd sei, kein Interesse an der Anfechtung der Bestimmungen, die die Möglichkeiten für gebietsfremde Gartencenter regelten. Schließlich stellen sowohl die Flämische Regierung als auch die intervenierenden Parteien das Interesse der klagenden Partei bezüglich der Klagegründe in Abrede.

    B.1.2. Die Verfassung und das Sondergesetz vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof erfordern, dass jede natürliche oder juristische Person, die eine Nichtigkeitsklage erhebt, ein Interesse nachweist. Das erforderliche Interesse liegt nur bei jenen Personen vor, deren Situation durch die angefochtene Rechtsnorm unmittelbar und ungünstig beeinflusst werden könnte.

    B.1.3. Aus der Antragschrift geht hervor, dass die klagende Partei ein Gartencenter betreibt und dass sie bereits seit einigen Jahren an einer rechtlichen Auseinandersetzung mit einer der intervenierenden Parteien beteiligt ist, die ebenso ein Gartencenter betreibt, das in einem Agrargebiet liegt. Die Möglichkeit für diese intervenierende Partei, gegebenenfalls eine Planungsbescheinigung zu bekommen, spielt, wie diese intervenierende Partei selbst vorträgt, womöglich eine Rolle in dieser Streitigkeit. Folglich hat die klagende Partei ein Interesse an ihrer Klage.

    B.1.4. Sofern die Flämische Regierung und die intervenierenden Parteien das Interesse der klagenden Partei bezüglich einiger Klagegründe bestreitet, reicht es aus, daran zu erinnern, dass die klagende Partei nicht in Bezug auf jeden der Klagegründe ein Interesse nachweisen muss, wenn sie ein Interesse an der Nichtigerklärung der angefochtenen Bestimmungen hat.

    B.1.5. Die Einreden werden abgewiesen.

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.2.1. Die Klage richtet sich im Wesentlichen gegen die Entschärfung des Zugangs zum Instrument der Planungsbescheinigung für Gartencenter in Agrargebieten. Eine Planungsbescheinigung gibt darüber Auskunft, ob ein bestehender gebietsfremder Betrieb am Ort...

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