Auszug aus dem Entscheid Nr. 80/2019 vom 23. Mai 2019 Geschäftsverzeichnisnummer 6957 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 52 Nr. 4 des Dekrets der Flämischen Region vom 8. Dezember

Auszug aus dem Entscheid Nr. 80/2019 vom 23. Mai 2019

Geschäftsverzeichnisnummer 6957

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 52 Nr. 4 des Dekrets der Flämischen Region vom 8. Dezember 2017 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Sachen Raumordnung, Umwelt und Umgebung, erhoben von der VoG « Vlaamse Vereniging van Landmeters-Experten ».

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und F. Daoût, und den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, T. Giet, R. Leysen, J. Moerman und M. Pâques, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 19. Juni 2018 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 20. Juni 2018 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die VoG « Vlaamse Vereniging van Landmeters-Experten », unterstützt und vertreten durch RA J. Geens und RÄin E. Hannequart, in Antwerpen zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 52 Nr. 4 des Dekrets der Flämischen Region vom 8. Dezember 2017 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Sachen Raumordnung, Umwelt und Umgebung (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 20. Dezember 2017, zweite Ausgabe).

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtene Bestimmung

    B.1.1. Nach Artikel 4.2.15 des Flämischen Raumordnungskodex ist für das Parzellieren von Grundstücken eine Umgebungsgenehmigung erforderlich. Der Begriff Parzellieren ist in Artikel 4.1.1 Nr. 14 des Flämischen Raumordnungskodex definiert. Artikel 52 Nr. 4 des Dekrets vom 8. Dezember 2017 zur Abänderung verschiedener Bestimmungen in Sachen Raumordnung, Umwelt und Umgebung (nachstehend: Dekret vom 8. Dezember 2017) ändert diese Definition ab, wodurch Parzellieren nur dann vorliegt, wenn ein Grundstück freiwillig in zwei oder mehrere unbebaute Lose aufgeteilt wird, um mindestens eines dieser Lose zu verkaufen oder länger als neun Jahre zu vermieten, um darauf ein Erbpachtrecht oder Erbbaurecht zu bestellen oder eine dieser Übertragungsarten anzubieten, sei es unter einer aufschiebenden Bedingung oder nicht, und zwar zwecks Wohnungsbau oder der Errichtung von Bauwerken.

    Die Aufteilung eines Grundstücks, durch die ein einziges unbebautes und ein einziges bebautes Los entsteht, ist folglich nicht mehr von der Definition des Parzellierens...

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