Auszug aus dem Entscheid Nr. 41/2019 vom 14. März 2019 Geschäftsverzeichnisnummer 6758 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 4 Nr. 4 und 5 Buchstaben e)

Auszug aus dem Entscheid Nr. 41/2019 vom 14. März 2019

Geschäftsverzeichnisnummer 6758

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 4 Nr. 4 und 5 Buchstaben e), f) und g) zweiter Gedankenstrich des Gesetzes vom 30. März 2017 « zur Abänderung des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste und von Artikel 259bis des Strafgesetzbuches »" (neue Artikel 2 § 3, Artikel 3 Nr. 12, Artikel 3 Nr. 12/1 und Artikel 3 Nr. 14, Buchstaben a) und b) des vorerwähnten Gesetzes von 30. November 1998), erhoben von der VoG « Liga voor Mensenrechten ».

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und F. Daoût, und den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, T. Giet, R. Leysen, J. Moerman und M. Pâques, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 26. Oktober 2017 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 30. Oktober 2017 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die VoG « Liga voor Mensenrechten », unterstützt und vertreten durch RA J. Vander Velpen, in Antwerpen zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 4 Nr. 4 und 5 Buchstaben e), f) und g) zweiter Gedankenstrich des Grundlagengesetzes vom 30. März 2017 « zur Abänderung des Gesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste und von Artikel 259bis des Strafgesetzbuches » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 28. April 2017).

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Artikel des Gesetzes vom 30. März 2017 und ihren Kontext

    B.1.1. Durch das angefochtene Gesetz vom 30. März 2017 « zur Abänderung des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste und von Artikel 259bis des Strafgesetzbuches » (im Folgenden: Gesetz vom 30. März 2017) « soll das Grundlagengesetz [vom 30. November 1998] verbessert und klarer gestaltet werden, indem den empfundenen operationellen Problemen abgeholfen wird, ohne die bestehenden Methoden, die Garantien, die vorgesehen sind, um die Grundrechte der Bürger zu schützen, oder die verschiedenen Kontrollen abzuändern » (Parl. Dok., Kammer, 2015-2016, DOC 54-2043/001, S. 3).

    B.1.2. Nach Artikel 2 § 1 Absatz 1 des Gesetzes vom 30. November 1998 hat der belgische Staat zwei Nachrichten- und Sicherheitsdienste: einen zivilen Nachrichten- und Sicherheitsdienst, « Staatssicherheit » genannt, und einen militärischen Nachrichten- und Sicherheitsdienst, « Allgemeiner Nachrichten- und Sicherheitsdienst der Streitkräfte » genannt.

    Die wichtigste Aufgabe des zivilen Nachrichten- und Sicherheitsdienstes besteht darin, Nachrichten in Bezug auf jegliche Aktivität, die die innere Sicherheit des Staates und den Fortbestand der demokratischen und verfassungsgemäßen Ordnung, die äußere Sicherheit des Staates und die internationalen Beziehungen, das vom Nationalen Sicherheitsrat definierte wissenschaftliche oder wirtschaftliche Potential oder jedes andere vom König auf Vorschlag des Nationalen Sicherheitsrats definierte grundlegende Interesse des Landes gefährdet oder gefährden könnte, zu ermitteln, zu analysieren und zu verarbeiten (Artikel 7 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. November 1998).

    Die wichtigste Aufgabe des militärischen Nachrichten- und Sicherheitsdienstes besteht darin, Nachrichten in Bezug auf Faktoren, die die nationale und internationale Sicherheit beeinflussen oder beeinflussen können, sofern die Streitkräfte darin verwickelt sind oder sein könnten, indem sie ihre laufenden oder eventuellen zukünftigen Einsätze mit Informationen unterstützen, sowie Nachrichten in Bezug auf jegliche Aktivität, die die Integrität des Staatsgebiets oder die Bevölkerung, die militärischen Verteidigungspläne, das wissenschaftliche und wirtschaftliche Potential in Zusammenhang mit den Akteuren, sowohl natürlichen als auch juristischen Personen, die in den mit der Verteidigung verbundenen wirtschaftlichen und industriellen Sektoren tätig sind und die in einer auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers der Landesverteidigung vom Nationalen Sicherheitsrat gebilligten Liste aufgeführt sind, die Erfüllung der Aufträge der Streitkräfte, die Sicherheit von belgischen Staatsangehörigen im Ausland oder jedes andere grundlegende Interesse des Landes, so wie es vom König auf Vorschlag des Nationalen Sicherheitsrates definiert wird, gefährdet oder gefährden könnte, zu ermitteln, zu analysieren und zu verarbeiten, und die zuständigen Minister unverzüglich davon in Kenntnis zu setzen sowie der Regierung auf Verlangen Stellungnahmen im Hinblick auf die Bestimmung ihrer internen und auswärtigen Sicherheits- und Verteidigungspolitik abzugeben (Artikel 11 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. November 1998).

    Die Aktivitäten, die eine potenzielle Gefahr darstellen, werden in den Artikeln 8 und 11 § 2 des Gesetzes vom 30. November 1998 näher umschrieben. Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste tragen bei der Erfüllung ihrer Aufträge zum Schutz der individuellen Rechte und Freiheiten, für deren Einhaltung sie sorgen, und zur demokratischen Entwicklung der Gesellschaft bei (Artikel 2 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 30. November 1998).

    B.1.3. Das Gesetz vom 30. November 1998 wurde durch das Gesetz vom 4. Februar 2010 « über die Methoden zum Sammeln von Daten durch die Nachrichten- und Sicherheitsdienste » grundlegend abgeändert, wodurch den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten zusätzliche gesetzliche Mittel zur Verfügung gestellt wurden, um eine effektive Sicherheitspolitik führen zu können. Die Gesetzesabänderung aus dem Jahr 2010 hat eine Unterscheidung zwischen drei Kategorien von Methoden zum Sammeln von Daten eingeführt: den gewöhnlichen Methoden, den spezifischen Methoden und den außergewöhnlichen Methoden. Die Kategorien unterschieden sich voneinander dadurch, wie erheblich der Eingriff für die betroffene Person ist, gegenüber der die Methode angewandt wird.

    In der Begründung zu dem Gesetzentwurf, aus dem das angefochtene Gesetz vom 30. März 2017 hervorgegangen ist, heißt es:

    Après cinq années d'application de la loi du 4 février 2010 relative aux méthodes de recueil des données par les services de renseignement et de sécurité (loi MRD), qui a modifié la loi du 30 novembre 1998 relative aux services de renseignement et de sécurité (loi organique ou LRS), une première évaluation a été effectuée.

    Il en ressort un bilan positif.

    [...]

    Certains problèmes ont néanmoins été pointés du doigt, notamment quant aux procédures à suivre, qui empêchent parfois un recours rapide et efficace aux méthodes. [...]

    D'autres problèmes se posent simplement parce que certaines dispositions ne sont pas très claires ou parce que certaines situations n'ont pas été envisagées, ou en raison d'évolutions technologiques.

    Sans toucher ni aux méthodes existantes, ni aux garanties prévues pour protéger les droits fondamentaux des citoyens, ni aux différents contrôles, le présent projet de loi vise à améliorer et à clarifier la loi organique en répondant aux problèmes opérationnels rencontrés [...]

    (Doc. parl., Chambre, 2015-2016, DOC 54-2043/001, pp. 4-5).

    Zur Hauptsache

    In Bezug auf den ersten Klagegrund

    B.2. Der erste Klagegrund richtet sich gegen Artikel 2 § 3 des Gesetzes vom 30. November 1998 in der Fassung der Einfügung durch Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 30. März 2017. Durch die neue Regelung über die Benachrichtigung des Bürgers werden laut der klagenden Partei die Artikel 10, 11 und 22 der Verfassung an sich oder in Verbindung mit den Artikeln 6, 8 und 13 der Europäischen Menschenrechtskonvention verletzt, weil der Gesetzgeber sich für « eine passive Benachrichtigung » entschieden habe, während der Gerichtshof in seinem Entscheid Nr. 145/2011 vom 22. September 2011 zum Ausdruck gebracht habe, dass nur « eine aktive Benachrichtigung » den erwähnten Referenznormen entspreche.

    B.3. Der angefochtene Artikel 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 30. März 2017 bestimmt:

    Anstelle von § 3, für nichtig erklärt durch Entscheid Nr. 145/2011 des Verfassungsgerichtshofes, wird ein Paragraph 3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    ' § 3. Unbeschadet des Gesetzes vom 11. Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen, des Gesetzes vom 11. April 1994 über die Öffentlichkeit der Verwaltung und des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten informiert der Dienstleiter auf Antrag jeder Person, die ein persönliches und rechtmäßiges Interesse hat und unter die belgische Gerichtsbarkeit fällt, diese Person schriftlich darüber, dass sie Gegenstand einer in den Artikeln 18/12, 18/14 oder 18/17 bestimmten Methode gewesen ist, vorausgesetzt:

    1. dass ein Zeitraum von mehr als zehn Jahren seit der Beendigung dieser Methode verstrichen ist,

    2. dass die Notifizierung keine nachrichtendienstliche Untersuchung behindern kann,

    3. dass kein Verstoß gegen die in den Artikeln 13 Absatz 3 und 13/4 Absatz 2 vorgesehenen Pflichten begangen wird,

    4. dass die Notifizierung die Beziehungen, die Belgien mit ausländischen Staaten und internationalen oder überstaatlichen Institutionen unterhält, nicht gefährden kann.

    Falls der Antrag unzulässig ist oder die betreffende Person nicht Gegenstand einer in den Artikeln 18/12, 18/14 oder 18/17 bestimmten Methode gewesen ist oder die Bedingungen für die Notifizierung nicht erfüllt sind, informiert der Dienstleiter die Person, dass ihrem Antrag in Anwendung des vorliegenden Paragraphen nicht stattgegeben wird.

    Falls der Antrag zulässig ist, die betreffende Person Gegenstand einer in den Artikeln 18/12, 18/14 oder 18/17 bestimmten Methode gewesen ist und die Bedingungen für die Notifizierung erfüllt sind, gibt der Dienstleiter ihr an, welche Methode angewandt worden...

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