Auszug aus dem Entscheid Nr. 49/2019 vom 4. April 2019 Geschäftsverzeichnisnummer 6693 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 « zur Abänderung des Gesetzes vom 27.

Auszug aus dem Entscheid Nr. 49/2019 vom 4. April 2019

Geschäftsverzeichnisnummer 6693

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 « zur Abänderung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zur Aufhebung von Kapitel III Abschnitt 3 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Beitreibung per Zwangsbefehl durch das Landesamt für soziale Sicherheit und zur Abänderung des Gesetzes vom 24. Februar 2003 zur Modernisierung der Verwaltung der sozialen Sicherheit und über elektronische Kommunikation zwischen Unternehmen und der Föderalbehörde », erhoben von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus dem vorsitzenden Richter J.-P. Snappe, dem Präsidenten A. Alen, und den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, T. Giet, R. Leysen und M. Pâques, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Richters J.-P. Snappe,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 27. Juni 2017 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 28. Juni 2017 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften, unterstützt und vertreten durch RA A. Daoût, in Brüssel zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 1. Dezember 2016 « zur Abänderung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zur Aufhebung von Kapitel III Abschnitt 3 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Beitreibung per Zwangsbefehl durch das Landesamt für soziale Sicherheit und zur Abänderung des Gesetzes vom 24. Februar 2003 zur Modernisierung der Verwaltung der sozialen Sicherheit und über elektronische Kommunikation zwischen Unternehmen und der Föderalbehörde » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 29. Dezember 2016, zweite Ausgabe).

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf das angefochtene Gesetz und dessen Kontext

    B.1. Die Nichtigkeitsklage richtet sich gegen das Gesetz vom 1. Dezember 2016 « zur Abänderung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, zur Aufhebung von Kapitel III Abschnitt 3 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1969 zur Ausführung des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer in Bezug auf die Beitreibung per Zwangsbefehl durch das Landesamt für soziale Sicherheit und zur Abänderung des Gesetzes vom 24. Februar 2003 zur Modernisierung der Verwaltung der sozialen Sicherheit und über elektronische Kommunikation zwischen Unternehmen und der Föderalbehörde » (nachstehend: Gesetz vom 1. Dezember 2016).

    Das Gesetz vom 1. Dezember 2016 bestimmt:

    Artikel 1. Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    Art. 2. In Artikel 12 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer, ersetzt durch das Gesetz vom 29. März 2012, werden zwischen den Wörtern ' ohne Gerichtsverfahren ' und den Wörtern ' oder durch eine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung ' die Wörter ' beziehungsweise Zwangsbefehl ' eingefügt.

    Art. 3. Artikel 30bis § 3 Absatz 9 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 27. April 2007, wird aufgehoben

    Art. 4. Artikel 40 desselben Gesetzes, ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1978 und abgeändert durch das Gesetz vom 29. März 2012, wird wie folgt ersetzt:

    ' Art. 40. § 1er. Das Landesamt für soziale Sicherheit treibt unbeschadet seines Rechts, vor den Richter zu laden, die ihm geschuldeten Beträge per Zwangsbefehl bei

    § 2. Beiträge, Beitragszuschläge, Verzugszinsen und Pauschalentschädigungen einschließlich der in den Artikeln 30bis und 30ter erwähnten Zuschläge und Summen können ab dem Zeitpunkt, zu dem die besondere Heberolle, in der sie aufgeführt sind, für vollstreckbar erklärt worden ist, per Zwangsbefehl beigetrieben werden.

    Eine für vollstreckbar erklärte Heberolle gilt als Vollstreckungstitel im Hinblick auf die Beitreibung.

    Die Heberollen werden vom Generalverwalter, vom beigeordneten Generalverwalter oder von einem zu diesem Zweck vom Geschäftsführenden Ausschuss beauftragten Personalmitglied für vollstreckbar erklärt.

    § 3. Zwangsbefehle des Landesamtes für soziale Sicherheit werden vom Generalverwalter, vom beigeordneten Generalverwalter oder von einem zu diesem Zweck vom Geschäftsführenden Ausschuss beauftragten Personalmitglied erlassen.

    § 4. Die Zustellung des Zwangsbefehls an den Schuldner erfolgt durch Gerichtsvollzieherurkunde. Die Zustellung beinhaltet einen Zahlungsbefehl, in dem unter Androhung der Vollstreckung durch Pfändung dazu aufgefordert wird, innerhalb vierundzwanzig Stunden zu zahlen, sowie eine buchhalterische Rechtfertigung für die eingeforderten Summen und eine Kopie der Vollstreckbarerklärung.

    § 5. Der Schuldner kann vor dem Arbeitsgericht seines Wohnsitzes oder Gesellschaftssitzes gegen den Zwangsbefehl Einspruch erheben.

    Der Einspruch muss zur Vermeidung der Nichtigkeit mit Gründen versehen sein; er wird binnen fünfzehn Tagen nach der Zustellung des Zwangsbefehls durch eine Ladung an das Landesamt für soziale Sicherheit per Gerichtsvollzieherurkunde erhoben. Die Bestimmungen von Teil I Kapitel VIII des Gerichtsgesetzbuches einschließlich der in Artikel 50 Absatz 2 und Artikel 55 dieses Gesetzbuches vorgesehenen Verlängerungen finden Anwendung auf diese Frist.

    Die Einlegung des Einspruchs gegen den Zwangsbefehl setzt die Vollstreckung des Zwangsbefehls und die Verjährung der im Zwangsbefehl enthaltenen Schuldforderung aus, bis über die Begründetheit des Einspruchs befunden worden ist. Die bereits zu einem früheren Zeitpunkt durchgeführten Pfändungen behalten ihre sichernde Wirkung.

    § 6. Das Landesamt für soziale Sicherheit darf unter Anwendung der in Teil V des Gerichtsgesetzbuches vorgesehenen Vollstreckungsmittel eine Sicherungspfändung vornehmen lassen und den Zwangsbefehl vollstrecken.

    Teilzahlungen infolge der Zustellung eines Zwangsbefehls verhindern nicht die Fortsetzung von Verfolgungen.

    § 7. Die Kosten für die Zustellung des Zwangsbefehls und die Kosten für die Vollstreckung oder die Sicherungsmaßnahmen gehen zu Lasten des Schuldners.

    Sie werden nach den Regeln festgelegt, die für Handlungen der Gerichtsvollzieher in Zivil- und Handelssachen gelten.

    § 8. Die administrative und gerichtliche Beitreibung von Beiträgen, Beitragszuschlägen, Verzugszinsen, Gerichtskosten und Pauschalentschädigungen einschließlich der in den Artikeln 30bis und 30ter erwähnten Zuschläge und Summen ist ein Auftrag des öffentlichen Dienstes, den das Landesamt für soziale Sicherheit einem Konzessionär übertragen kann. Dieser Auftrag schließt alle vorbereitenden Handlungen und Vollstreckungshandlungen ein, die für die administrative und gerichtliche Beitreibung ausstehender Schuldforderungen notwendig sind, für deren Beitreibung das Landesamt für soziale Sicherheit sorgt, wie insbesondere die Verteilung der Anträge auf Intervention an die zuständigen Gerichtsvollzieher, die administrative und finanzielle Verwaltung der Gerichtsvollzieher, die elektronische Übermittlung von personenbezogenen Daten der Schuldner, von Urteilen, Zwangsbefehlen und anderen zuzustellenden und zu vollstreckenden Vollstreckungstiteln an diese Gerichtsvollzieher, die Weiterverfolgung und Berichterstattung in Bezug auf ihre Zustellung und Zwangsvollstreckung sowie die administrative Verwaltung der diesbezüglichen eventuellen gütlichen oder gerichtlichen Beanstandungen.

    Die Übermittlung personenbezogener Daten von Schuldnern des Landesamtes für soziale Sicherheit an den Konzessionär und an die Gerichtsvollzieher und die Verarbeitung dieser Daten im Rahmen des in Absatz 1 erwähnten Auftrags des öffentlichen Dienstes zielen einzig auf die Beitreibung ausstehender Schuldforderungen ab, für deren Beitreibung das Landesamt für soziale Sicherheit sorgt.

    Die personenbezogenen Daten, die gemäß Absatz 2 verarbeitet werden können, sind personenbezogene Daten, die für die Beitreibung ausstehender Schuldforderungen notwendig sind, für deren Beitreibung das Landesamt für soziale Sicherheit sorgt, darunter die in den Vollstreckungstiteln angegebenen Daten, wie die Erkennungsdaten des Schuldners. Es handelt sich unter anderem um folgende Angaben:

    - Name, Vornamen, Nationalregisternummer, Geburtsdatum, Geburtsort, Geschlecht, Personenstand, ehelicher Güterstand, Beruf, Haushaltszusammensetzung, Kontaktdaten (E-Mail, Telefon usw.), Adresse des Wohnsitzes und des Wohnortes, Bankkontonummer des Schuldners oder des Drittgepfändeten, des Anspruchstellers, eines Erben beziehungsweise eines Miteigentümers, Mitgepfändeten, Bevollmächtigten, Gesellschafters,

    - Vollstreckungstitel, die das Landesamt für soziale Sicherheit erhalten hat,

    - Gerichtsvollzieherurkunden,

    - vom Gerichtsvollzieher aufgelistete bewegliche oder unbewegliche, körperliche oder unkörperliche pfändbare Güter,

    - Daten, die gemäß dem Gerichtsgesetzbuch in Gerichtsvollzieherurkunden enthalten sein müssen,

    - Betrag und Art der Sozialschulden,

    - Informationen, die ausgetauscht worden sind, um die Vollstreckung der Vollstreckungstitel zu gewährleisten,

    - Auszug aus der Datei der Pfändungsmeldungen,

    - Stand der Gerichtsverfahren in Bezug auf laufende...

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