Auszug aus dem Entscheid Nr. 124/2018 vom 4. Oktober 2018 Geschäftsverzeichnisnummer 6696 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Kapitel 3 von Titel 3 des Programmgesetzes vom 25. Dezember 2016

Auszug aus dem Entscheid Nr. 124/2018 vom 4. Oktober 2018

Geschäftsverzeichnisnummer 6696

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Kapitel 3 von Titel 3 des Programmgesetzes vom 25. Dezember 2016 (Artikel 51 bis 58 über die Verbesserung der Beitreibung von Zoll- und Akzisenschulden und strafrechtlichen Geldbußen), erhoben von der « ING Lease Belgium » AG und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und F. Daoût, und den Richtern J.-P. Snappe, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 27. Juni 2017 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 28. Juni 2017 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung von Kapitel 3 von Titel 3 des Programmgesetzes vom 25. Dezember 2016 (Artikel 51 bis 58 über die Verbesserung der Beitreibung von Zoll- und Akzisenschulden und strafrechtlichen Geldbußen), veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 29. Dezember 2016, zweite Ausgabe: die « ING Lease Belgium » AG, die « ES-Finance » AG, die « Axus » AG, die « D'Ieteren Lease » AG, die VoG « Belgische Leasevereniging - Association Belge de Leasing » und die VoG « Renta », unterstützt und vertreten durch RA F. Vandendriessche und RA A. Peytchev, in Brüssel zugelassen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung des Kapitels 3 (« Verbesserung der Beitreibung von Zoll- und Akzisenschulden und strafrechtlichen Geldbußen ») von Titel 3 des Programmgesetzes vom 25. Dezember 2016. Durch die angefochtenen Bestimmungen soll der Anwendungsbereich des Gesetzes vom 17. Juni 2013 zur Einführung einer besseren Beitreibung von strafrechtlichen Geldbußen (im Folgenden: Gesetz vom 17. Juni 2013, aufgehoben durch den angefochtenen Artikel 56) erweitert und das Verfahren abgeändert werden.

    B.1.2. Das vorerwähnte Kapitel 3 umfasst die Artikel 51 bis 58 und bestimmt:

    Art. 51. Für die Anwendung des vorliegenden Kapitels versteht man unter Geldsummen:

    1. alle sicheren und vollstreckbaren Zoll- und Akzisenschulden,

    2. alle Geldsummen, die durch eine vollstreckbar gewordene Zahlungsaufforderung, wie in Artikel 65/1 § 1 des Gesetzes vom 16. März 1968 über die Straßenverkehrspolizei erwähnt, oder eine formell rechtskräftig gewordene strafrechtliche Entscheidung auferlegt worden sind.

    Art. 52. Wird von den Beamten der Generalverwaltung Zoll und Akzisen während einer Kontrolle auf öffentlicher Straße die Nichtzahlung der in Artikel 51 erwähnten Geldsummen zu Lasten des Fahrzeugeigentümers oder zu Lasten der als Inhaber des Nummernschilds des Fahrzeugs gemeldeten Person festgestellt, muss der Fahrer diesen Beamten zum Zeitpunkt der Feststellung die Geldsummen zahlen.

    Die in Absatz 1 erwähnten Beamten sind befugt, unter Berücksichtigung der Zielsetzungen des vorliegenden Kapitels den Fahrer des Fahrzeugs zu identifizieren.

    Art. 53. Bei Nichtzahlung der in Artikel 51 erwähnten Geldsummen kann das Fahrzeug von den Beamten der Generalverwaltung Zoll und Akzisen beschlagnahmt werden.

    Der Bescheid über die Beschlagnahme wird innerhalb zweier Werktage an die Adresse des auf der Zulassungsbescheinigung erwähnten Inhabers gesandt. Ist der Fahrer Inhaber des Nummernschilds, kann ihm der Bescheid über die Beschlagnahme sofort ausgehändigt werden.

    Es wird davon ausgegangen, dass der Inhaber des Nummernschilds des Fahrzeugs...

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