Auszug aus dem Entscheid Nr. 8/2018 vom 18. Januar 2018 Geschäftsverzeichnisnummer 6351 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2015 zur Verstärkung der

Auszug aus dem Entscheid Nr. 8/2018 vom 18. Januar 2018

Geschäftsverzeichnisnummer 6351

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2015 zur Verstärkung der Bekämpfung des Terrorismus (Einfügung eines Artikels 140sexies in das Strafgesetzbuch), erhoben von der VoG « Ligue des Droits de l'Homme ».

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und E. De Groot, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul und T. Giet, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 4. Februar 2016 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 5. Februar 2016 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die VoG « Ligue des Droits de l'Homme », unterstützt und vertreten durch RA A. Daoût und RÄin B. Bovy, in Brüssel zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2015 zur Verstärkung der Bekämpfung des Terrorismus (Einfügung eines Artikels 140sexies in das Strafgesetzbuch), veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 5. August 2015.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtene Bestimmung und deren Kontext

    B.1. Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2015 « zur Verstärkung der Bekämpfung des Terrorismus » fügt in Titel Iter (« Terroristische Straftaten ») von Buch II des Strafgesetzbuches einen Artikel 140sexies mit folgendem Wortlaut ein:

    Unbeschadet der Anwendung von Artikel 140 wird mit einer Zuchthausstrafe von fünf bis zu zehn Jahren und mit einer Geldbuße von 100 bis zu 5.000 EUR bestraft:

    1. wer das Staatsgebiet verlässt, um in Belgien oder im Ausland eine in den Artikeln 137, 140 bis 140quinquies und 141 erwähnte Straftat, mit Ausnahme der in Artikel 137 § 3 Nr. 6 erwähnten Straftat, zu begehen,

    2. wer ins Staatsgebiet einreist, um in Belgien oder im Ausland eine in den Artikeln 137, 140 bis 140quinquies und 141 erwähnte Straftat, mit Ausnahme der in Artikel 137 § 3 Nr. 6 erwähnten Straftat, zu begehen

    .

    B.2.1. Artikel 137 des Strafgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 « über terroristische Straftaten » und anschließend abgeändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 « über die Bekämpfung der Seepiraterie » sowie durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. Februar 2013 « zur Abänderung von Buch II Titel Iter des Strafgesetzbuches », bestimmt:

    § 1. Die in den Paragraphen 2 und 3 erwähnte Straftat, die aufgrund ihrer Art oder ihres Kontextes ein Land oder eine internationale Organisation ernsthaft gefährden kann und vorsätzlich begangen wird, um eine Bevölkerung ernsthaft einzuschüchtern, um öffentliche Behörden oder eine internationale Organisation unberechtigterweise zu Handlungen oder Unterlassungen zu zwingen oder um politische, verfassungsmäßige, wirtschaftliche oder soziale Grundstrukturen eines Landes oder einer internationalen Organisation ernsthaft zu destabilisieren oder zu vernichten, ist eine terroristische Straftat.

    § 2. Die nachstehend aufgezählten Straftaten sind unter den in § 1 vorgesehenen Bedingungen terroristische Straftaten:

    1. vorsätzliche Tötung oder vorsätzliche Körperverletzung, erwähnt in den Artikeln 393 bis 404, 405bis, 405ter, sofern darin auf die vorerwähnten Artikel verwiesen wird, 409 § 1 Absatz 1 und § § 2 bis 5, 410, sofern darin auf die vorerwähnten Artikel verwiesen wird, 417ter und 417quater,

    2. Geiselnahme, erwähnt in Artikel 347bis,

    3. Entführung, erwähnt in den Artikeln 428 bis 430 und 434 bis 437,

    4. Zerstörung oder Beschädigung in großem Ausmaß, erwähnt in den Artikeln 521 Absatz 1 und 3, 522, 523, 525, 526, 550bis § 3 Nr. 3, in Artikel 15 des Gesetzes vom 5. Juni 1928 zur Revision des Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die Handelsmarine und die Seefischerei sowie in Artikel 114 § 4 des Gesetzes vom 21. März 1991 zur Umstrukturierung bestimmter öffentlicher Wirtschaftsunternehmen, wodurch Menschenleben gefährdet oder erhebliche wirtschaftliche Verluste verursacht werden,

    5. Flugzeugentführung, erwähnt in Artikel 30 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt,

    6. Eroberung eines Schiffes durch Betrug, Gewalt oder Drohungen dem Kapitän gegenüber, erwähnt in Artikel 33 des Gesetzes vom 5. Juni 1928 zur Revision des Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die Handelsmarine und die Seefischerei sowie Taten der Piraterie, erwähnt in Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Dezember 2009 über die Bekämpfung der Seepiraterie,

    7. Straftaten, erwähnt in dem durch den Königlichen Erlass vom 1. Februar 2000 abgeänderten Königlichen Erlass vom 23. September 1958 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über die Herstellung, die Lagerung, den Besitz, den Vertrieb, die Beförderung und den Gebrauch von Sprengstoffen und geahndet durch die Artikel 5 bis 7 des Gesetzes vom 28. Mai 1956 über explosions- und zündfähige Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte,

    8. Straftaten, erwähnt in den Artikeln 510 bis 513, 516 bis 518, 520, 547 bis 549 sowie in Artikel 14 des Gesetzes vom 5. Juni 1928 zur Revision des Disziplinar- und Strafgesetzbuches für die Handelsmarine und die Seefischerei, durch die Menschenleben gefährdet werden,

    9. Straftaten, erwähnt im Gesetz vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen,

    10. Straftaten, erwähnt in Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 10. Juli 1978 zur Billigung des Übereinkommens über das Verbot der Entwicklung, Herstellung und Lagerung bakteriologischer (biologischer) Waffen und von Toxinwaffen sowie über die Vernichtung solcher Waffen, abgeschlossen in London, Moskau und Washington am 10. April 1972,

    11. Versuch im Sinne der Artikel 51 bis 53, die in vorliegendem Paragraphen erwähnten Vergehen zu begehen.

    § 3. Die nachstehend aufgezählten Straftaten sind unter den in § 1 vorgesehenen Bedingungen auch terroristische Straftaten:

    1. andere als in § 2 erwähnte Zerstörung oder Beschädigung in großem Ausmaß oder Verursachung einer Überschwemmung von Infrastrukturen, Verkehrssystemen, öffentlichem oder privatem Eigentum, wodurch Menschenleben gefährdet oder erhebliche wirtschaftliche Verluste verursacht werden,

    2. Entführung anderer als der in § 2 Nr. 5 und 6 erwähnten Beförderungsmittel,

    3. Herstellung, Besitz, Erwerb, Beförderung oder Bereitstellung nuklearer oder chemischer Waffen, Verwendung nuklearer, biologischer oder chemischer Waffen sowie Erforschung und Entwicklung chemischer Waffen,

    4. Freisetzung gefährlicher Stoffe, wodurch Menschenleben gefährdet werden,

    5. Störung oder Unterbrechung der Versorgung mit Wasser, Strom oder anderen grundlegenden natürlichen Ressourcen, wodurch Menschenleben gefährdet werden,

    6. Drohung, eine der in § 2 oder in vorliegendem Paragraphen aufgezählten Straftaten zu begehen

    .

    B.2.2. Artikel 140 des Strafgesetzbuches, eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19. Dezember 2003, bestimmte vor seiner Abänderung durch Artikel 2 des Gesetzes vom 14. Dezember 2016 « zur Abänderung des Strafgesetzbuches, was die Ahndung von Terrorismus betrifft »:

    § 1. Wer sich an Aktivitäten einer terroristischen Vereinigung beteiligt, auch durch Bereitstellung von...

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