Auszug aus dem Entscheid Nr. 101/2018 vom 19. Juli 2018 Geschäftsverzeichnisnummer 6659 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Wortfolge « und das Wohnparkerweiterungsgebiet » in Artikel D.II.63

Auszug aus dem Entscheid Nr. 101/2018 vom 19. Juli 2018

Geschäftsverzeichnisnummer 6659

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Wortfolge « und das Wohnparkerweiterungsgebiet » in Artikel D.II.63 Absatz 1 Nr. 3, enthalten in Artikel 1 des Dekrets der Wallonischen Region vom 20. Juli 2016 « zur Aufhebung des Dekrets vom 24. April 2014 zur Aufhebung der Artikel 1 bis 128 und 129quater bis 184 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau, das Erbe und die Energie, zur Aufhebung der Artikel 1 bis 128 und 129quater bis 184 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe und zur Bildung des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung », erhoben von Didier Sante und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und A. Alen, und den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 11. Mai 2017 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 12. Mai 2017 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Wortfolge « und das Wohnparkerweiterungsgebiet » in Artikel D.II.63 Absatz 1 Nr. 3, enthalten in Artikel 1 des Dekrets der Wallonischen Region vom 20. Juli 2016 « zur Aufhebung des Dekrets vom 24. April 2014 zur Aufhebung der Artikel 1 bis 128 und 129quater bis 184 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau, das Erbe und die Energie, zur Aufhebung der Artikel 1 bis 128 und 129quater bis 184 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe und zur Bildung des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 14. November 2016): Didier Sante, Michel Cornesse, Didier Cornesse und Etienne Cornesse, unterstützt und vertreten durch RÄin S. Leprince, in Namen zugelassen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtene Bestimmung und ihren Kontext

    B.1.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung der Wortfolge « und das Wohnparkerweiterungsgebiet » in Artikel D.II.63 Absatz 1 Nr. 3, enthalten in Artikel 1 des Dekrets der Wallonischen Region vom 20. Juli 2016 « zur Aufhebung des Dekrets vom 24. April 2014 zur Aufhebung der Artikel 1 bis 128 und 129quater bis 184 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau, das Erbe und die Energie, zur Aufhebung der Artikel 1 bis 128 und 129quater bis 184 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe und zur Bildung des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung ».

    Die angefochtene Bestimmung lautet:

    In den am Datum des Inkrafttretens des Gesetzbuches geltenden Sektorenplänen finden folgende Maßnahmen Anwendung:

    [...]

    3° auf das Wohnerweiterungsgebiet, das Wohnerweiterungsgebiet mit ländlichem Charakter und das Wohnparkerweiterungsgebiet, die in Artikel D.II.42 erwähnte Vorschrift;

    .

    B.1.2. Der nicht angefochtene Artikel D.II.42 desselben Dekrets regelt die auf das Gebiet für konzertierte kommunale Raumplanung (im Folgenden: GKKR) anwendbare Regelung, aus der die Wohnparkerweiterungsgebiete hervorgehen, die in mehreren Sektorenplänen vor dem Inkrafttreten des Gesetzbuches über die räumliche Entwicklung (im Folgenden: GRE) aufgeführt waren. Dieser Artikel bestimmt:

    Das Gebiet für konzertierte kommunale Raumplanung.

    § 1 - Das Gebiet für konzertierte kommunale Raumplanung dient für jegliche wie folgt bestimmte Zweckverwendung:

    1° entweder unter Berücksichtigung des Standorts, der Nachbarschaft, der Nähe zu in Artikel D.V.14 erwähnten bevorzugten Initiativgebieten, der Nähe zu städtischen und ländlichen Polen, der Leistungsfähigkeit der Verkehrs- und Verteilungsnetze, der durch die kurz-, mittel- und langfristen Verstädterung verursachten Kosten sowie der Bedürfnisse der Gemeinde und der Zweckbestimmung, die jeglichem auf dem betreffenden Gemeindegebiet und auf den angrenzenden Gemeindegebieten gelegenen Gebiet für konzertierte Raumplanung oder jeglichem Teil eines solchen Gebiets gegeben wird, wenn ein solches Gebiet vorhanden ist;

    2° oder unter Berücksichtigung des plurikommunalen oder kommunalen Entwicklungsschemas.

    § 2 - Die Umsetzung des Gebiets oder eines Teils davon unterliegt der Annahme durch den Gemeinderat, entweder aus eigener Initiative oder innerhalb der von der Regierung auferlegten Frist, des lokalen Orientierungsschemas, der Artikel D.II.11 genügt, und dessen Billigung durch die Regierung. Wenn die Umsetzung des gesamten oder eines Teils des Gebiets ausschließlich eine oder mehrere Zweckbestimmungen betrifft, die keine Verstädterung voraussetzen, kann für das Schema ein vereinfachter Inhalt benutzt werden, der von der Regierung bestimmt wird.

    Wenn die Gemeindebehörden der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht fristgerecht nachgekommen sind, sowie im Falle einer Verweigerung des der Regierung zur Billigung unterbreiteten lokalen Orientierungsschemas, kann die Regierung an ihre Stelle treten, um das lokale Orientierungsschema anzunehmen oder zu revidieren.

    § 3 - Die in Artikel D.IV.6 bis D.IV.13 genannten Ausnahmen finden auf alle Gebiete oder Teile eines Gebiets Anwendung, egal ob sie bereits umgesetzt sind oder nicht

    .

    B.2. Artikel D.II.63 Absatz 1 Nr. 3 des GRE ist Bestandteil der Übergangsbestimmungen zu dem durch dasselbe Dekret eingeführten regionalen Entwicklungsschema, die insbesondere für im Sektorenplan vor dem Inkrafttreten des GRE aufgeführte Wohnparkerweiterungsgebiete gelten.

    In Bezug auf die Zuständigkeit des Gerichtshofes

    B.3. In ihrem Interventionsschriftsatz macht die Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt die Nichtzuständigkeit des Gerichtshofes, sich zum Verfahren der Verabschiedung des angefochtenen Dekrets zu äußern, geltend. Sie vertritt die Auffassung, dass sich der zweite Teil des Klagegrunds, der aus einem Verstoß gegen die Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme abgeleitet ist, nicht gegen den Inhalt der angefochtenen Bestimmung, sondern gegen den Umstand richte, dass die Formalitäten vor der Annahme der angefochtenen Bestimmung, die gemäß der vorerwähnten Richtlinie vorgesehen sind, nicht erfüllt worden seien.

    B.4. Aufgrund von Artikel 142 der Verfassung und Artikel 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof ist der Gerichtshof befugt, im Wege eines Entscheids über Nichtigkeitsklagen zu befinden, bei denen die Übereinstimmung von Gesetzesnormen mit den Regeln der Zuständigkeitsverteilung zwischen dem Föderalstaat, den Gemeinschaften und den Regionen sowie ihre Vereinbarkeit mit den Artikeln von Titel II (« Die Belgier und ihre Rechte ») und den Artikeln 170, 172 und 191 der Verfassung sowie mit Artikel 143 § 1 der Verfassung in Frage gestellt werden.

    Daraus ergibt sich, dass der Gerichtshof insbesondere befugt ist zu prüfen, ob der Gesetzgeber die Garantien missachtet hat, die sowohl in den Artikeln 10 und 11 der Verfassung bezüglich des Grundsatzes der Gleichheit und Nichtdiskriminierung als auch in deren Artikel 23 Absatz 3 Nr. 4, in dem das Recht auf den Schutz einer gesunden Umwelt anerkannt wird, enthalten sind. Der Gerichtshof ist ebenfalls befugt, bei seiner Kontrolle der Gesetzesnormen anhand der vorerwähnten Referenznormen zu prüfen, ob die seiner Prüfung unterbreiteten Bestimmungen mit den Normen des internationalen Rechts und mit den Normen des Rechts der Europäischen Union vereinbar sind, die für Belgien verbindlich sind und deren Verletzung im Zusammenhang mit den vorerwähnten Verfassungsbestimmungen angeführt wird, wie in dieser Sache die vorerwähnte Richtlinie 2001/42/EG und das Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten, das in Aarhus am 25. Juni 1998 unterzeichnet wurde (im Folgenden: die Aarhus-Konvention).

    B.5. Aus der Formulierung der Antragschrift geht hervor, dass im zweiten Teil des Klagegrunds die Verletzung der Stillhalteverpflichtung geltend gemacht wird, die in Artikel 23 der Verfassung enthalten ist, insbesondere in Verbindung mit den Artikeln 3 bis 6 der Richtlinie 2001/42/EG, insbesondere weil die angefochtene Bestimmung durch die Änderung der Zweckbestimmung des Wohnparkerweiterungsgebiets in Wirklichkeit eine Änderung des Sektorenplans vorgenommen habe, ohne die gemäß der genannten...

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