Auszug aus dem Entscheid Nr. 82/2018 vom 28. Juni 2018 Geschäftsverzeichnisnummer 6879 In Sachen: Klage auf einstweilige Aufhebung der Artikel 479, 480 und 482bis des Strafprozessgesetzbuches

Auszug aus dem Entscheid Nr. 82/2018 vom 28. Juni 2018

Geschäftsverzeichnisnummer 6879

In Sachen: Klage auf einstweilige Aufhebung der Artikel 479, 480 und 482bis des Strafprozessgesetzbuches, erhoben von A.M.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus dem Präsidenten J. Spreutels, dem vorsitzenden Richter L. Lavrysen, und den Richtern J.-P. Snappe, T. Merckx-Van Goey, F. Daoût, T. Giet und J. Moerman, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 22. März 2018 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 23. März 2018 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob A.M., infolge des Entscheids des Gerichtshofes Nr. 9/2018 vom 1. Februar 2018, Klage auf einstweilige Aufhebung der Artikel 479, 480 und 482bis des Strafprozessgesetzbuches.

    Mit derselben Klageschrift beantragt die klagende Partei ebenfalls die Nichtigerklärung derselben Rechtsnormen.

    Am 29. März 2018 haben die referierenden Richter F. Daoût und T. Merckx-Van Goey in Anwendung von Artikel 72 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof den Gerichtshof davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden könnten, vorzuschlagen, die Untersuchung der Klage auf einstweilige Aufhebung durch einen Vorverfahrensentscheid zu erledigen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1.1. Die Klage auf einstweilige Aufhebung bezieht sich auf die Artikel 479, 480 und 482bis des Strafprozessgesetzbuches infolge des Entscheids des Gerichtshofes Nr. 9/2018 vom 1. Februar 2018.

    B.4. Die angefochtenen Bestimmungen sind Bestandteil von Buch II Titel IV (« Einige Sonderverfahren ») Kapitel III (« Von Richtern außerhalb ihres Amtes und in der Ausübung ihres Amtes begangene Verbrechen ») des Strafprozessgesetzbuches.

    Der angefochtene Artikel 479 bestimmt:

    Wenn ein Friedensrichter, ein Richter am Polizeigericht, ein Richter am Gericht Erster Instanz, am Arbeitsgericht oder am Handelsgericht, ein Gerichtsrat am Appellationshof oder am Arbeitsgerichtshof, ein Gerichtsrat am Kassationshof, ein Magistrat der Staatsanwaltschaft bei einem Gericht oder Gerichtshof, ein Referent am Kassationshof, ein Mitglied des Rechnungshofs, ein Mitglied des Staatsrates, des Auditorats oder des Koordinationsbüros beim Staatsrat, ein Mitglied des Verfassungsgerichtshofs, ein Referent an diesem Gerichtshof, die Mitglieder des...

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