Auszug aus dem Entscheid Nr. 75/2018 vom 21. Juni 2018 Geschäftsverzeichnisnummern 6463 und 6480 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 17 bis 27 des Gesetzes vom 26. Dezember 2015 über

Auszug aus dem Entscheid Nr. 75/2018 vom 21. Juni 2018

Geschäftsverzeichnisnummern 6463 und 6480

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 17 bis 27 des Gesetzes vom 26. Dezember 2015 über Maßnahmen zur verstärkten Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Stärkung der Kaufkraft und der Artikel 10 bis 17 des Gesetzes vom 16. Mai 2016 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales und Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 17 bis 26 des vorerwähnten Gesetzes vom 26. Dezember 2015, erhoben vom Öffentlichen Sozialhilfezentrum Mons beziehungsweise vom Öffentlichen Sozialhilfezentrum La Louvière.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und A. Alen, und den Richtern L. Lavrysen, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût und T. Giet, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klagen und Verfahren

    1. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 28. Juni 2016 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 30. Juni 2016 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob das Öffentliche Sozialhilfezentrum Mons, unterstützt und vertreten durch RA S. Docquier, in Mons zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 17 bis 27 des Gesetzes vom 26. Dezember 2015 über Maßnahmen zur verstärkten Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Stärkung der Kaufkraft und der Artikel 10 bis 17 des Gesetzes vom 16. Mai 2016 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 30. Dezember 2015, zweite Ausgabe, beziehungsweise vom 23. Mai 2016).

    2. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 30. Juni 2016 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 11. Juli 2016 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob das Öffentliche Sozialhilfezentrum La Louvière, unterstützt und vertreten durch RA M. Uyttendaele, in Brüssel zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 17 bis 26 des vorerwähnten Gesetzes vom 26. Dezember 2015.

    Diese unter den Nummern 6463 und 6480 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.1. Die Klage auf Nichtigerklärung in der Rechtssache Nr. 6463 ist gegen die Artikel 17 bis 27 des Gesetzes vom 26. Dezember 2015 « über Maßnahmen zur verstärkten Schaffung von Arbeitsplätzen und zur Stärkung der Kaufkraft » (im Folgenden: das Gesetz vom 26. Dezember 2015) und gegen die Artikel 10 bis 17 des Gesetzes vom 16. Mai 2016 « zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Soziales » (im Folgenden: Gesetz vom 16. Mai 2016) gerichtet.

    Die Klage auf Nichtigerklärung in der Rechtssache Nr. 6480 ist gegen die Artikel 17 bis 26 des Gesetzes vom 26. Dezember 2015 gerichtet.

    B.2. Mit dem Gesetz vom 26. Dezember 2015 und dem Gesetz vom 16. Mai 2016 soll die « Tax Shift » umgesetzt werden, das heißt die Verschiebung von Steuern auf Arbeit hin zu anderen Einkommensformen, um die Schaffung von Arbeitsplätzen, die Wettbewerbsfähigkeit belgischer Unternehmen, ausländische Investitionen in Belgien und die Kaufkraft der Arbeitnehmer zu verstärken.

    Die angefochtenen Bestimmungen sollen ab dem 1. April 2016 schrittweise umgesetzt werden.

    In Bezug auf die Zulässigkeit der Klagen

    B.3.1. Der Ministerrat bestreitet die Zulässigkeit der Klagen wegen Verspätung und fehlenden Interesses. Er macht geltend, dass die von den klagenden Parteien beanstandete unterschiedliche Behandlung auf der irrigen Annahme beruhe, dass die ÖSHZ zu den Arbeitgebern gehören, die Arbeitnehmer beschäftigen, die der Kategorie 2 von Beschäftigungen von Arbeitnehmern gemäß Artikel 330 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 angehören. Er führt weiter aus, dass die Klagen implizit gegen Artikel 329 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 gerichtet seien, der durch die angefochtenen Bestimmungen nicht geändert worden sei.

    B.3.2. Wenn sich eine Unzulässigkeitseinrede auch auf die Tragweite bezieht, die den angefochtenen Bestimmungen beizumessen ist, deckt sich die Prüfung der Zulässigkeit mit der Prüfung der Sache selbst.

    B.4. Der Gerichtshof beschränkt seine Prüfung auf die angefochtenen Bestimmungen, gegen die die Beschwerdegründe tatsächlich gerichtet sind.

    Keiner der Beschwerdegründe bezieht sich auf den angefochtenen Artikel 27 des Gesetzes vom 26. Dezember 2015, der eine spezifische Maßnahme bezüglich des Bausektors vorsieht.

    Die Klage in der Rechtssache Nr. 6463 ist unzulässig, insofern sie gegen diese Bestimmung gerichtet ist.

    In Bezug auf die Zulässigkeit des Beitritts zum Verfahren

    B.5.1. Der Ministerrat bestreitet die Zulässigkeit der Beitrittsantragschrift mit der Begründung, dass die beitretende Partei keinen Nachweis dafür erbringt, dass der Beschluss über den Beitritt zum Verfahren durch das zuständige Organ gefasst wurde.

    B.5.2. Nach Artikel 7 Absatz 3 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof müssen juristische Personen, die einer Sache beitreten, auf erstes Verlangen den Nachweis für den Beschluss über den Beitritt zum Verfahren vorlegen. Dieser Beschluss muss zur Vermeidung der Unzulässigkeit innerhalb der in Artikel 87 § 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 genannten Frist zur Einreichung des Schriftsatzes gefasst worden sein, auch wenn dieser Nachweis bis zur Schließung der Verhandlung erbracht werden kann.

    B.5.3. Aus den Schriftstücken, die auf schriftliche Aufforderung der Kanzlei eingereicht wurden, geht hervor, dass die Bedingungen von Artikel 7 Absatz 3 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 erfüllt wurden.

    Die Einrede wird abgewiesen.

    B.6. Die Beschwerdegründe der VoG « Union des Villes et Communes de Wallonie » können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie den in der Antragschrift formulierten Klagegründen entsprechen. Denn Artikel 87 § 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof gestattet es nicht wie Artikel 85, dass in einem Interventionsschriftsatz neue Klagegründe vorgebracht werden.

    Zur Hauptsache

    B.7. Artikel 329 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 bestimmt:

    Arbeitgeber, die Arbeitnehmer beschäftigen, die allen in...

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