Auszug aus dem Entscheid Nr. 62/2018 vom 31. Mai 2018 Geschäftsverzeichnisnummern 6415

Auszug aus dem Entscheid Nr. 62/2018 vom 31. Mai 2018

Geschäftsverzeichnisnummern 6415, 6416 und 6417

In Sachen: Klagen auf teilweise Nichtigerklärung des Gesetzes vom 19. Oktober 2015 zur Abänderung des Zivilprozessrechts und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz, erhoben von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften, von der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften und Dominique Matthys und von der VoG « Association Syndicale des Magistrats » und der VoG « Syndicat des Avocats pour la Démocratie ».

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und A. Alen, den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, und dem emeritierten Präsidenten E. De Groot gemäß Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klagen und Verfahren

    1. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 20. April 2016 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 21. April 2016 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften, unterstützt und vertreten durch RA D. Lagasse, RA D. Bracke und RA G. Ninane, in Brüssel zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 9, 14, 25, 27 (sowie nötigenfalls der Artikel 22, 23, 24 und 26), 32 bis 40, 57, 58, 63, 68 und 70 des Gesetzes vom 19. Oktober 2015 zur Abänderung des Zivilprozessrechts und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 22. Oktober 2015).

    2. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 22. April 2016 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 25. April 2016 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben die Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften und Dominique Matthys, unterstützt und vertreten durch RA S. Boullart, in Gent zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 9 und 40 desselben Gesetzes.

    3. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 22. April 2016 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 26. April 2016 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben die VoG « Association Syndicale des Magistrats » und die VoG « Syndicat des Avocats pour la Démocratie », unterstützt und vertreten durch RA V. Letellier und RÄin A. Schaus, in Brüssel zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 19, 20, 41 bis 44, 46, 55 bis 58 und 63 desselben Gesetzes.

    Diese unter den Nummern 6415, 6416 und 6417 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.1. Die Nichtigkeitsklagen richten sich gegen das Gesetz vom 19. Oktober 2015 « zur Abänderung des Zivilprozessrechts und zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz » (nachstehend: das Gesetz vom 19. Oktober 2015).

    Das Gesetz vom 19. Oktober 2015 (auch das Potpourri-I-Gesetz genannt) stellt die erste einer Reihe von « konkreten Maßnahmen zur Umsetzung des Justizplans » dar:

    Mit dem ersten Vorhaben soll das Zivilverfahren an die Bedürfnisse der heutigen Zeit angepasst werden, sodass die Verfahren schneller und effizienter abgewickelt werden, ohne die Qualität der Rechtspflege zu gefährden.

    Es werden folglich mehrere Änderungen an mehreren Gesetzen vorgenommen, um das Verfahren zu vereinfachen, ohne dabei in irgendeiner Weise die Rechte der Parteien zu beeinträchtigen, sondern ausgehend von dem Gedanken, dass das Verfahren keinen Selbstzweck darstellt.

    Außerdem enthält dieser Entwurf ebenfalls eine Reihe von dringenden Änderungen in Bezug auf den gerichtlichen Stand und das Strafverfahren

    (Parl. Dok., Kammer, 2014-2015, DOC 54-1219/001, S. 4).

    B.2.1. Die Klage auf Nichtigerklärung in der Rechtssache Nr. 6415, die von der Kammer der französischsprachigen und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften (OBFG) erhoben wurde, richtet sich gegen die Artikel 9, 14, 25 und 27 (und soweit erforderlich gegen die Artikel 22, 23, 24 und 26), 32 bis 40, 57, 58, 63, 68 und 70 des Gesetzes vom 19. Oktober 2015.

    Die Klage auf Nichtigerklärung in der Rechtssache Nr. 6416, die von der Kammer der flämischen Rechtsanwaltschaften (OVB) und von einem Rechtsanwalt erhoben wurde, richtet sich gegen die Artikel 9 und 40 des Gesetzes vom 19. Oktober 2015.

    Die Klage auf Nichtigerklärung in der Rechtssache Nr. 6417, die von dem Richterverband « Association Syndicale des Magistrats » (ASM) und dem Anwaltsverband « Syndicat des Avocats pour la Démocratie » (SAD) erhoben wurde, richtet sich gegen die Artikel 19, 20, 41 bis 44, 46, 55 bis 58, 63 und 64 des Gesetzes vom 19. Oktober 2015.

    B.2.2. Die angefochtenen Artikel bestimmen:

    Art. 9. In Artikel 519 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 7. Januar 2014, wird eine Nr. 1bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    ' 1°bis. Gemäß Teil V Titel I Kapitel Iquinquies unbestrittene Geldforderungen beizutreiben; '

    Art. 14. Artikel 764 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 3. August 1992 und zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt geändert:

    1° Absatz 2 wird wie folgt ersetzt:

    ' Die Staatsanwaltschaft kann sich alle anderen Sachen mitteilen lassen, wenn sie dies für angebracht hält. Das Gericht oder der Gerichtshof kann ebenfalls von Amts wegen die Mitteilung anordnen, mit Ausnahme der in Artikel 138bis § 2 Absatz 1 erwähnten Klage ';

    2° Der Artikel wird durch drei Absätze mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    ' Die Staatsanwaltschaft gibt ihre Stellungnahme in angemessenster Form ab, wenn sie dies für angebracht hält.

    In Abweichung von Absatz 3 gibt die Staatsanwaltschaft in den in Absatz 1 Nr. 10 erwähnten Fällen immer eine Stellungnahme ab, wenn das Gericht dies beantragt.

    Das Kollegium der Generalprokuratoren erlässt Richtlinien, durch die näher bestimmt wird, in welchen der in Absatz 1 erwähnten Sachen eine Stellungnahme abgegeben wird. Diese Richtlinien sind für alle Mitglieder der Staatsanwaltschaft verbindlich. Die Generalprokuratoren bei den Appellationshöfen sorgen für die Ausführung dieser Richtlinien innerhalb ihres Bereichs. '.

    Art. 15. Artikel 765/1 desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Gesetz vom 12. Mai 2014, wird wie folgt ersetzt:

    ' Art. 765/1. Zur Vermeidung der Nichtigkeit befinden das Familiengericht und die Familienkammern des Appellationshofes in Sachen mit Bezug auf Minderjährige erst, nachdem sie die Sache der Staatsanwaltschaft mitgeteilt und deren eventuelle Stellungnahme zur Kenntnis genommen haben.

    Die Staatsanwaltschaft hat als Auftrag, dem Gericht auf angemessenste Weise und unter Einhaltung des kontradiktorischen Verfahrens alle relevanten Informationen mitzuteilen.

    Artikel 764 Absatz 4 und 5 sind entsprechend anwendbar. '.

    Art. 16. Artikel 766 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. November 2000 und zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt ersetzt:

    ' Art. 766. § 1. Wenn eine Sache aufgrund des Gesetzes mitgeteilt werden muss oder wenn die Staatsanwaltschaft die Mitteilung davon beantragt, setzt die Kanzlei die Staatsanwaltschaft vom Datum der Sitzung sowie von der Identität der Parteien und gegebenenfalls der betroffenen Minderjährigen in Kenntnis.

    Wenn die Staatsanwaltschaft es für angebracht hält, eine mündliche Stellungnahme abzugeben, wird diese in der Sitzung abgegeben. Dies wird auf dem Sitzungsblatt vermerkt.

    Wenn die Staatsanwaltschaft es für angebracht hält, vor der Sitzung eine schriftliche Stellungnahme abzugeben, wird diese spätestens am Vortag der Sitzung bei der Kanzlei hinterlegt und dem Rechtsanwalt der Parteien oder den Parteien selber, wenn sie keinen Rechtsanwalt haben, übermittelt.

    Wenn die Staatsanwaltschaft es für angebracht hält, eine schriftliche Stellungnahme nach den Plädoyers abzugeben, setzt sie den Richter vor Schließung der Verhandlung davon in Kenntnis. Diese Stellungnahme wird bei der Kanzlei hinterlegt und dem Rechtsanwalt der Parteien oder den Parteien selber, wenn sie keinen Rechtsanwalt haben, spätestens an einem vom Richter bestimmten Datum übermittelt, wobei der Richter ebenfalls das Datum festlegt, bis zu dem die Parteien ihre Schriftsätze bei der Kanzlei hinterlegen können, um auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu replizieren.

    Wenn die Staatsanwaltschaft es für angebracht hält, keine Stellungnahme abzugeben, setzt sie die Kanzlei spätestens am Vortag der Sitzung davon in Kenntnis.

    § 2. Für die anderen Sachen teilt der Richter, der dies wünscht, der Staatsanwaltschaft die Sache spätestens zu dem Zeitpunkt mit, wo er die Schließung der Verhandlung verkündet. Dies wird auf dem Sitzungsblatt vermerkt. Der Richter legt das Datum der Sitzung fest, bei der die Staatsanwaltschaft ihre eventuelle mündliche Stellungnahme abgibt und bei der die Parteien auf die eventuelle mündliche oder schriftliche Stellungnahme der Staatsanwaltschaft replizieren können. Eine Abschrift des Sitzungsblattes wird der Staatsanwaltschaft zusammen mit den Verfahrensunterlagen binnen achtundvierzig Stunden nach der Sitzung übermittelt.

    Binnen acht Tagen vor der in Absatz 1 erwähnten Sitzung setzt die Staatsanwaltschaft die Kanzlei von ihrer Absicht, eine Stellungnahme abzugeben oder nicht, und von der Form dieser Stellungnahme in Kenntnis. Wird die Stellungnahme schriftlich abgegeben, wird sie binnen derselben Frist bei der Kanzlei hinterlegt und dem Rechtsanwalt der Parteien oder den Parteien selber, wenn sie keinen Rechtsanwalt haben, übermittelt. '.

    Art. 17. Artikel 767 desselben Gesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz vom 14. November 2000 und zuletzt geändert durch das Gesetz vom 25. April 2014, wird wie folgt ersetzt:

    ' Art. 767. § 1. Wird die...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT