Auszug aus dem Entscheid Nr. 126/2017 vom 19. Oktober 2017 Geschäftsverzeichnisnummer 6721 In Sachen: Klage auf einstweilige Aufhebung des Gesetzes vom 19. März 2017 zur Abänderung der

Auszug aus dem Entscheid Nr. 126/2017 vom 19. Oktober 2017

Geschäftsverzeichnisnummer 6721

In Sachen: Klage auf einstweilige Aufhebung des Gesetzes vom 19. März 2017 zur Abänderung der Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Einführung eines Statuts für Pflegeeltern oder - hilfsweise - der Artikel 8, 9 (teilweise) und 10 (völlig) desselben Gesetzes, erhoben von R.M. und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof, beschränkte Kammer,

zusammengesetzt aus dem Präsidenten J. Spreutels und den referierenden Richtern P. Nihoul und E. Derycke, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 28. August 2017 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 29. August 2017 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf einstweilige Aufhebung des Gesetzes vom 19. März 2017 zur Abänderung der Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Einführung eines Statuts für Pflegeeltern (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 5. April 2017) oder - hilfsweise - der Artikel 8, 9 (teilweise) und 10 (völlig) desselben Gesetzes: R.M., I.H., A.M. und die VoG « Défense des Enfants - International - Belgique - Branche francophone (D.E.I. Belgique) », unterstützt und vertreten durch RA J. Fierens und RÄin M. Genot, in Brüssel zugelassen.

    Mit derselben Klageschrift beantragen die klagenden Parteien ebenfalls die Nichtigerklärung derselben Gesetzesbestimmungen.

    Am 1. September 2017 haben die referierenden Richter P. Nihoul und E. Derycke in Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof den Präsidenten davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden könnten, dem in beschränkter Kammer tagenden Gerichtshof vorzuschlagen, einen Entscheid zu erlassen, in dem festgestellt wird, dass die Klage auf einstweilige Aufhebung offensichtlich unzulässig ist.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1. Aus der Klageschrift und insbesondere aus der Formulierung des von den klagenden Parteien angeführten schwer wiedergutzumachenden ernsthaften Nachteils geht hervor, dass sich die Klage auf einstweilige Aufhebung nur auf Artikel 10 des Gesetzes vom 19. März 2017 zur Abänderung der Rechtsvorschriften im Hinblick auf die Einführung eines Statuts für Pflegeeltern bezieht. Durch diesen Artikel 10 wird in das Zivilgesetzbuch ein neuer Artikel 387octies mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    § 1...

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