Auszug aus dem Entscheid Nr. 103/2017 vom 1. September 2017 Geschäftsverzeichnisnummer: 6709 In Sachen: Klage auf einstweilige Aufhebung der Artikel 1 bis 10 und 13 bis 18 des Dekrets der

Auszug aus dem Entscheid Nr. 103/2017 vom 1. September 2017

Geschäftsverzeichnisnummer: 6709

In Sachen: Klage auf einstweilige Aufhebung der Artikel 1 bis 10 und 13 bis 18 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 29. März 2017 über das Studium der Medizin und der Zahnheilkunde, erhoben von Sarah Oudaha und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und E. De Groot, und den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, T. Merckx-Van Goey und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 14. Juli 2017 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 17. Juli 2017 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf einstweilige Aufhebung der Artikel 1 bis 10 und 13 bis 18 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 29. März 2017 über das Studium der Medizin und der Zahnheilkunde (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 14. April 2017): Sarah Oudaha, Claire Maton, Frederico Caruso und Mathilde Cenne, unterstützt und vertreten durch RA L. Misson und RÄin A. Kettels, in Lüttich zugelassen.

    Mit derselben Klageschrift beantragen die klagenden Parteien ebenfalls die Nichtigerklärung derselben Dekretsbestimmungen.

    Durch Anordnung vom 19. Juli 2017 hat der Gerichtshof den Sitzungstermin für die Verhandlung über die Klage auf einstweilige Aufhebung auf den 29. August 2017 anberaumt, nachdem die in Artikel 76 § 4 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof genannten Behörden aufgefordert wurden, ihre etwaigen schriftlichen Bemerkungen in der Form eines Schriftsatzes spätestens am 16. August 2017 einzureichen und eine Abschrift derselben innerhalb derselben Frist den klagenden Parteien zu übermitteln.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen und den Kontext des angefochtenen Dekrets

    B.1. Die Artikel 1 bis 10 und 13 bis 18 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 29. März 2017 über das Studium der Medizin und der Zahnheilkunde bestimmen:

    Artikel 1. § 1. Zum Studium des ersten Zyklus der Medizin und zum Studium des ersten Zyklus der Zahnheilkunde im Hinblick auf den Erhalt des Grades, durch den sie bestätigt werden, haben nur die Studierenden Zugang, die die allgemeinen Bedingungen für den Zugang zu Studien des ersten Zyklus im Sinne von Artikel 107 des Dekrets vom 7. November 2013 zur Bestimmung der Hochschullandschaft und der akademischen Organisation des Studiums erfüllen und die im Besitz einer Bescheinigung über das Bestehen einer Eingangs- und Zulassungsprüfung für das Studium des ersten Zyklus der Medizin und/oder das Studium des ersten Zyklus der Zahnheilkunde, nachstehend als `Eingangs- und Zulassungsprüfung' bezeichnet, die nach deren Abschluss ausgestellt wurde, sind.

    § 2. Ab dem akademischen Jahr 2017-2018 organisiert die Regierung eine Eingangs- und Zulassungsprüfung.

    Für das akademische Jahr 2017-2018 wird die Eingangs- und Zulassungsprüfung auf zentralisierte Weise am 8. September 2017 organisiert. Das äußerste Einschreibungsdatum ist auf den 1. August 2017 festgesetzt. In ordnungsgemäß begründeten Fällen höherer Gewalt kann die Regierung von diesen Daten abweichen.

    Ab dem akademischen Jahr 2018-2019 kann die Regierung auf Vorschlag der ARES (`Académie de Recherche et d'Enseignement supérieur') die Eingangs- und Zulassungsprüfung auf zentralisierte Weise oder innerhalb jeder Universitätseinrichtung, die ermächtigt ist, Studien des ersten Zyklus der Medizin und/oder Studien des ersten Zyklus der Zahnheilkunde zu organisieren und sie organisiert, organisieren.

    Ab dem akademischen Jahr 2018-2019 kann die Regierung auf Vorschlag der ARES die Eingangs- und Zulassungsprüfung zum ersten Mal während der ersten Hälfte des Monats Juli und zum zweiten Mal während des Zeitraums zwischen dem 15. August und dem 15. September organisieren.

    Ab dem akademischen Jahr 2018-2019 legt die Regierung auf Vorschlag der ARES das (die) äußerste(n) Einschreibungsdatum(daten) und das (die) Prüfungsdatum(daten) fest.

    § 3. Für die Teilnahme an dieser Eingangs- und Zulassungsprüfung schreibt sich der Kandidat auf einer EDV-Plattform ein, die durch die ARES zentralisiert wird.

    Die Einschreibungsgebühr für diese Prüfung ist auf 30,00 Euro festgelegt. Wenn die Prüfung zwei Mal pro akademisches Jahr organisiert wird, wird die Einschreibungsgebühr bei jeder Einschreibung zur Prüfung erhoben. Die Einschreibungsgebühr wird an ARES überwiesen und dem Kandidaten durch die ARES erstattet, wenn er tatsächlich an der Eingangs- und Zulassungsprüfung teilnimmt.

    Bei dieser Einschreibung gibt der Kandidat Folgendes an:

    1. die gewählte Studienrichtung (Medizin oder Zahnheilkunde);

    2. ob er als ansässiger Studierender im Sinne von Artikel 1 des Dekrets vom 16. Juni 2006 zur Regelung der Studentenzahl in bestimmten Kursen des ersten Zyklus des Hochschulunterrichts gelten kann. Der Studierende übermittelt die Elemente, anhand deren seine Eigenschaft als ansässiger Studierender bestimmt werden kann.

    In Zusammenarbeit mit den Universitätseinrichtungen, die ermächtigt sind, Studien des ersten Zyklus der Medizin und/oder Studien des ersten Zyklus der Zahnheilkunde zu organisieren und sie organisieren, prüft die ARES, ob der Studierende als ansässiger Studierender gelten kann. Die ARES übermittelt dem Prüfungsausschuss für die Eingangs- und Zulassungsprüfung die Liste der ansässigen Studierenden und der nicht ansässigen Studierenden, die für die Eingangs- und Zulassungsprüfung eingeschrieben sind, spätestens am Tag der Durchführung der Eingangs- und Zulassungsprüfung.

    Wenn die Prüfung auf zentralisierte Weise organisiert wird, vermerkt der Kandidat die Universitätseinrichtung, die ermächtigt ist, Studien des ersten Zyklus der Medizin und/oder Studien des ersten Zyklus der Zahnheilkunde zu organisieren und sie organisiert, bei der er seine Einschreibung im Falle des Bestehens der Prüfung fortsetzen möchte.

    Wenn die Prüfung innerhalb der einzelnen Universitätseinrichtungen organisiert wird, die ermächtigt sind, Studien des ersten Zyklus der Medizin und/oder Studien des ersten Zyklus der Zahnheilkunde zu organisieren und sie organisieren, vermerkt der Kandidat die Universitätseinrichtung, bei der er die Eingangs- und Zulassungsprüfung ablegen möchte. Wenn er diese besteht, setzt der Kandidat sein Studium an derselben Universitätseinrichtung fort.

    Der Kandidat kann seine Einschreibung für die Eingangs- und Zulassungsprüfung bis zu drei Werktage vor dem Datum der Durchführung der Prüfung annullieren. Die Einschreibungsgebühr im Sinne von Absatz 2 wird ihm dann durch die ARES erstattet.

    § 4. Wenn die Prüfung in allen Universitätseinrichtungen organisiert wird, die ermächtigt sind, Studien des ersten Zyklus der Medizin und/oder Studien des ersten Zyklus der Zahnheilkunde zu organisieren und sie organisieren, übermittelt die ARES nach dem äußersten Einschreibungsdatum und vor der Durchführung der Prüfung diesen Einrichtungen die Liste der zur Prüfung eingeschriebenen Kandidaten.

    § 5. In Abweichung von § 1 haben zum Studium des ersten Zyklus der Medizin und zum Studium des ersten Zyklus der Zahnheilkunde die Studierenden Zugang, die, um einen besonderen Berufstitel zu erhalten, im Rahmen ihres Masterstudiengangs mit Spezialisierung in Medizin oder in Zahnheilkunde am Unterricht des ersten Zyklus beziehungsweise des zweiten Zyklus der Zahnheilkunde oder der Medizin teilnehmen.

    § 6. Die Studierenden, die sich für das Studium des ersten Zyklus und des zweiten Zyklus der Medizin und der Zahnheilkunde, mit Ausnahme des Masterstudiengangs mit Spezialisierung, einschreiben möchten und die Studienpunkte erworben oder in Wert gesetzt haben auf der Grundlage eines akademischen Grads, für den die in § 1 vorgesehene zusätzliche Bedingung nicht gilt, legen die Eingangs- und Zulassungsprüfung ab.

    Art. 2. § 1. Es wird für alle Universitätseinrichtungen, die ermächtigt sind, Studien des ersten Zyklus der Medizin und/oder Studien des ersten Zyklus der Zahnheilkunde zu organisieren und sie organisieren, ein Prüfungsausschuss für die Eingangs- und Zulassungsprüfung für das Studium des ersten Zyklus der Medizin und/oder das Studium des ersten Zyklus der Zahnheilkunde der Französischen Gemeinschaft eingesetzt, der nachstehend als `Prüfungsausschuss für die Eingangs- und Zulassungsprüfung' bezeichnet wird.

    Der Prüfungsausschuss für die Eingangs- und Zulassungsprüfung steht unter der Aufsicht eines der Kommissare oder Beauftragten der Regierung, die bei einer Universität benannt werden. Die Regierung benennt auf Vorschlag dieser Kommissare und Beauftragten den Kommissar oder Beauftragten, der mit dieser Aufsicht betraut ist.

    § 2. Der Prüfungsausschuss für die Eingangs- und Zulassungsprüfung legt die Prüfungsfragen und die Weise ihrer Bewertung sowie die angemessenen Anpassungen im Sinne des Dekrets vom 30. Januar 2014 über den inklusiven Hochschulunterricht fest.

    § 3. Die Regierung benennt die Mitglieder des Prüfungsausschusses für die Eingangs- und Zulassungsprüfung auf Vorschlag der Universitätseinrichtungen im Sinne von § 1. Sie werden unter den aktiven oder emeritierten Mitgliedern des akademischen Korps der Universitätseinrichtungen, die ermächtigt sind, Studien des ersten Zyklus der Medizin und/oder Studien des ersten Zyklus der Zahnheilkunde zu organisieren und sie organisieren, benannt. Ihre Anzahl beträgt 10, das heißt 2 pro Universitätseinrichtung. Der Prüfungsausschuss für die Eingangs- und Zulassungsprüfung hat einen Präsidenten und einen Vizepräsidenten. Der Vizepräsident des Prüfungsausschusses für die Eingangs- und Zulassungsprüfung ist der Stellvertreter des Präsidenten. Die ARES besorgt das Sekretariat des Prüfungsausschusses für die Eingangs- und Zulassungsprüfung.

    Der Prüfungsausschuss für die Eingangs- und Zulassungsprüfung kann...

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