Auszug aus dem Entscheid Nr. 82/2017 vom 22. Juni 2017 Geschäftsverzeichnisnummer 6328 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 28. Juni 2015 « zur Abänderung des Gesetzes vom 31.

Auszug aus dem Entscheid Nr. 82/2017 vom 22. Juni 2017

Geschäftsverzeichnisnummer 6328

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 28. Juni 2015 « zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle Stromerzeugung im Hinblick auf die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit », erhoben von der VoG « Inter-Environnement Wallonie » und der VoG « Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen ».

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und E. De Groot, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 5. Januar 2016 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 6. Januar 2016 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 28. Juni 2015 « zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle Stromerzeugung im Hinblick auf die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 6. Juli 2015, zweite Ausgabe): die VoG « Inter-Environnement Wallonie » und die VoG « Bond Beter Leefmilieu Vlaanderen », unterstützt und vertreten durch RA J. Sambon, in Brüssel zugelassen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1.1. Die Nichtigkeitsklage richtet sich gegen das Gesetz vom 28. Juni 2015 « zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle Stromerzeugung im Hinblick auf die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit » (nachstehend: Gesetz vom 28. Juni 2015), das bestimmt:

    Artikel 1. Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    Art. 2. Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle Stromerzeugung, ersetzt durch das Gesetz vom 18. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:

    1. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:

    ' § 1. Das Kernkraftwerk Doel 1 darf ab Inkrafttreten des Gesetzes vom 28. Juni 2015 zur Abänderung des Gesetzes vom 31. Januar 2003 über den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle Stromerzeugung im Hinblick auf die Gewährleistung der Energieversorgungssicherheit erneut Strom erzeugen. Ab dem 15. Februar 2025 wird es deaktiviert und darf es keinen Strom mehr erzeugen. Die anderen Kernkraftwerke für industrielle Stromerzeugung durch Spaltung von Kernbrennstoffen werden an den folgenden Daten deaktiviert und dürfen ab diesen Daten keinen Strom mehr erzeugen:

    - Doel 3: 1. Oktober 2022,

    - Tihange 2: 1. Februar 2023,

    - Doel 4: 1. Juli 2025,

    - Tihange 3: 1. September 2025,

    - Tihange 1: 1. Oktober 2025,

    - Doel 2: 1. Dezember 2025. '

    2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    ' § 3. Der König zieht durch einen im Ministerrat beratenen Erlass für die Kernkraftwerke Doel 1 und Doel 2 das in § 1 erwähnte Datum auf den 31. März 2016 vor, wenn das in Artikel 4/2 § 3 erwähnte Abkommen nicht bis spätestens 30. November 2015 geschlossen ist. '

    Art. 3. In Kapitel 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 18. Dezember 2013, wird ein Artikel 4/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    ' Art. 4/2. § 1. Der Eigentümer der Kernkraftwerke Doel 1 und Doel 2 überweist dem Föderalstaat bis zum 15. Februar 2025 für Doel 1 und bis zum 1. Dezember 2025 für Doel 2 eine jährliche Gebühr als Gegenleistung für die Verlängerung der Dauer der Genehmigung zur industriellen Stromerzeugung durch Spaltung von Kernbrennstoffen.

    § 2. Die in § 1 erwähnte Gebühr schließt alle anderen Abgaben zugunsten des Föderalstaates (mit Ausnahme der allgemein anwendbaren Steuern) aus, die mit dem Eigentum oder dem Betrieb der Kernkraftwerke Doel 1 und Doel 2, mit den Einkünften, der Erzeugung oder Erzeugungskapazität dieser Kraftwerke oder der Nutzung von Kernbrennstoffen durch diese Kraftwerke zusammenhängen.

    § 3. Der Föderalstaat schließt mit dem Eigentümer der Kernkraftwerke Doel 1 und Doel 2 ein Abkommen, insbesondere um:

    1. die Modalitäten für die Berechnung der in § 1 erwähnten Gebühr zu bestimmen,

    2. die Entschädigung zu regeln, wenn eine der Parteien ihre vertraglichen Verpflichtungen nicht einhält. '

    Art. 4. Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft

    .

    B.1.2. Das Gesetz vom 28. Juni 2015, das am 6. Juli 2015 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht wurde, ist gemäß seinem Artikel 4 am 6. Juli 2015 in Kraft getreten.

    B.2.1. Die Nichtigkeitsklage wurde durch zwei Vereinigungen eingereicht, deren Vereinigungszweck der Schutz der Umwelt und des Lebensumfeldes ist.

    Die « Electrabel » AG hat einen Interventionsschriftsatz in ihrer Eigenschaft als Eigentümerin und Betreiberin der Kernkraftwerke Doel 1 und Doel 2 eingereicht.

    B.2.2. Die klagenden Parteien fechten das Gesetz vom 28. Juni 2015 an, insofern dadurch der Betrieb und die Tätigkeit der industriellen Stromerzeugung der Kernkraftwerke Doel 1 und Doel 2 um zehn Jahre verlängert werde ohne irgendein Verfahren zur Umweltverträglichkeitsprüfung unter Beteiligung der Öffentlichkeit.

    In Bezug auf das angefochtene Gesetz und dessen Kontext

    B.3. Zum Verständnis der Tragweite des Gesetzes vom 28. Juni 2015 ist einerseits an die aufeinander folgenden Abänderungen des Gesetzes vom 31. Januar 2003 « über den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie für industrielle Stromerzeugung » (nachstehend: Gesetz vom 31. Januar 2003) und andererseits sowohl an die allgemeine als auch an die für die Kraftwerke Doel 1 und Doel 2 spezifische Regelung der Genehmigungen zur industriellen Stromerzeugung zu erinnern.

    In Bezug auf das Gesetz vom 31. Januar 2003 und dessen aufeinander folgende Abänderungen

    1. Das Gesetz vom 31. Januar 2003

      B.4.1. In Belgien gibt es sieben Kernkraftwerke: vier befinden sich auf dem Gebiet der Flämischen Region in Doel (Doel 1, Doel 2, Doel 3 und Doel 4), und drei befinden sich auf dem Gebiet der Wallonischen Region in Tihange (Tihange 1, Tihange 2 und Tihange 3); die belgischen Kernkraftwerke sind zwischen dem 15. Februar 1975 und dem 1. September 1985 in Betrieb genommen worden.

      B.4.2. Durch das Gesetz vom 31. Januar 2003 wurde, wie es in der Überschrift angegeben ist, ein Zeitplan für den schrittweisen Ausstieg aus der Verwendung der Kernenergie für industrielle Stromerzeugung festgelegt, indem zwei « eng miteinander verbundene » Prinzipien angenommen wurden (Parl. Dok., Kammer, 2001-2002, DOC 50-1910/001, S. 5): einerseits das Verbot, ein neues Kernkraftwerk in Belgien zu bauen oder in Betrieb zu nehmen (Artikel 3), und andererseits ein Zeitplan für den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie durch die Deaktivierung der Kernkraftwerke und die Beendigung ihrer industriellen Stromerzeugung 40 Jahre nach ihrer industriellen Inbetriebnahme (Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 1).

      In der Begründung zu dem Gesetzentwurf, aus dem das Gesetz vom 31. Januar 2003 geworden ist, wurde dargelegt:

      Zunächst ist in Artikel 4 des vorliegenden Entwurfs vorgesehen, dass die individuellen Genehmigungen zum Betrieb und zur industriellen Stromerzeugung der Kernkraftwerke, die durch den König für eine unbestimmte Dauer auf der Grundlage einer der in diesem Artikel vorgesehenen Bestimmungen erteilt wurden, zeitlich begrenzt werden, damit das Ende der jeweiligen individuellen Genehmigung dem Grundsatz der Deaktivierung des betreffenden Kernkraftwerks entspricht, nämlich vierzig Jahre nach seiner industriellen Inbetriebnahme. Sobald die Dauer von vierzig Jahren nach dem Datum der Unterzeichnung der individuellen Genehmigung durch den König erreicht ist, kann in der betreffenden Anlage also kein Strom mehr auf industrielle Weise durch Spaltung von Kernbrennstoffen erzeugt werden

      (Parl. Dok., Kammer, 2001-2002, DOC 50-1910/001, S. 11).

      So wie er 2003 geplant wurde, erfolgte der Ausstieg aus der Kernenergie zur industriellen Stromerzeugung schrittweise, denn die Reaktoren sollten schrittweise zwischen dem 15. Februar 2015 und dem 1. September 2025 entsprechend ihrem jeweiligen Datum der Inbetriebnahme deaktiviert werden, wobei der 1. September 2025 also das Datum des endgültigen Ausstiegs aus der Kernenergie war: « Das älteste Kernkraftwerk (nämlich Doel 1) wird also ab 2015 deaktiviert, und so weiter für die anderen Kraftwerke, so dass 2025 kein Kernkraftwerk in Belgien mehr in Betrieb sein wird » (Parl. Dok., Senat, 2002-2003, Nr. 2-1376/3, S. 3). Die Entscheidung für den schrittweisen Ausstieg aus der Kernenergie wurde 2003 durch den Gesetzgeber getroffen, als die Kernkraftwerke 57 Prozent der gesamten Strommenge des Landes lieferten (ebenda, S. 48).

      B.4.3. In seiner ursprünglichen Fassung bestimmte Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Januar 2003:

      § 1. Kernkraftwerke für industrielle Stromerzeugung durch Spaltung von Kernbrennstoffen werden vierzig Jahre nach dem Datum ihrer industriellen Inbetriebnahme deaktiviert und dürfen ab diesem Zeitpunkt keinen Strom mehr erzeugen.

      § 2. Individuelle Genehmigungen zum Betrieb und zur industriellen Stromerzeugung durch Spaltung von Kernbrennstoffen, die vom König für einen unbegrenzten Zeitraum ausgestellt wurden:

      a) aufgrund des Gesetzes vom 29. März 1958 über den Schutz der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und auf der Grundlage von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1963 zur Einführung einer allgemeinen Ordnung zum Schutz der Bevölkerung und der Arbeitnehmer gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und die aufgrund von Artikel 52 des Gesetzes vom 15. April 1994 anwendbar bleiben,

      b) auf der Grundlage von Artikel 16 des Gesetzes vom 15. April 1994 und aufgrund der...

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