Auszug aus dem Entscheid Nr. 63/2017 vom 18. Mai 2017 Geschäftsverzeichnisnummer 6481 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 18 § 1 der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 18.

Auszug aus dem Entscheid Nr. 63/2017 vom 18. Mai 2017

Geschäftsverzeichnisnummer 6481

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 18 § 1 der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 18. Dezember 2015 zur Festlegung des ersten Teils der Steuerreform, erhoben von der VoG « Inter-Environnement Bruxelles » und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und E. De Groot, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Moerman, F. Daoût und T. Giet, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 29. Juni 2016 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 11. Juli 2016 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 18 § 1 der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 18. Dezember 2015 zur Festlegung des ersten Teils der Steuerreform (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 30. Dezember 2015, zweite Ausgabe): die VoG « Inter-Environnement Bruxelles », die VoG « Rassemblement Bruxellois pour le Droit à l'Habitat / Brusselse Bond voor het Recht op Wonen », die VoG « Fédération Bruxelloise de l'Union pour le Logement », die VoG « Les Equipes Populaires » und die VoG « Syndicat des Locataires de Logements Sociaux », unterstützt und vertreten durch RA M. Kaiser und RA E. Gourdin, in Brüssel zugelassen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1.1. In der zum Zeitpunkt der Klageerhebung anwendbaren Fassung bestimmte Artikel 18 der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 18. Dezember 2015 zur Festlegung des ersten Teils der Steuerreform, wovon nur Paragraph 1 Gegenstand der Nichtigkeitsklage ist:

    § 1. 2016 können schutzbedürftige Personen, die ein dingliches Recht an einer in der Region Brüssel-Hauptstadt gelegenen Wohnung besitzen, in der sie ihren Wohnsitz haben, eine einmalige Prämie erhalten.

    Die Inhaber eines dinglichen Rechts im Sinne des vorstehenden Absatzes sind: der Volleigentümer oder, in Ermangelung eines Volleigentümers, der Erbpächter, der Nießbraucher, der Erbbauberechtigte oder der Inhaber eines Nutzungsrechts an der betreffenden Wohnung.

    § 2. Diese Prämie beträgt 120 EUR pro Wohnung. Diese Prämie wird der ersten Person, die die Bedingungen erfüllt, um diese Prämie zu erhalten, und diese beantragt, ausgezahlt.

    § 3. Die schutzbedürftigen Personen im Sinne von...

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