Auszug aus dem Entscheid Nr. 83/2017 vom 22. Juni 2017 Geschäftsverzeichnisnummern. 6353, 6366, 6369, 6410

Auszug aus dem Entscheid Nr. 83/2017 vom 22. Juni 2017

Geschäftsverzeichnisnummern. 6353, 6366, 6369, 6410, 6419 und 6426

In Sachen: Klagen auf Nichtigerklärung von Kapitel 11 (Artikel 128 bis 134) und von Artikel 135 Nr. 18 des flämischen Dekrets vom 18. Dezember 2015 zur Festlegung von Bestimmungen zur Begleitung des Haushalts 2016, erhoben von Ronald De Wilde, von Jef Hendriks, von Antoine Buedts, von Jan Gossé, von der VoG « Belgische Verbruikersunie Test-Aankoop » und von Peter Mertens und Tom De Meester.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten E. De Groot und J. Spreutels, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten E. De Groot,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klagen und Verfahren

    1. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 11. Februar 2016 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 12. Februar 2016 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Ronald De Wilde Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 128 bis 134 und des Artikels 135 Nr. 18 des flämischen Dekrets vom 18. Dezember 2015 zur Festlegung von Bestimmungen zur Begleitung des Haushalts 2016 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 29. Dezember 2015).

    2. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 22. Februar 2016 bei der Post aufgegebenem Brief zugesandt wurde und am 23. Februar 2016 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Jef Hendriks Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 128 bis 130 desselben flämischen Dekrets.

    3. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 25. Februar 2016 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 26. Februar 2016 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Antoine Buedts Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 128 bis 134 und des Artikels 135 Nr. 18 desselben flämischen Dekrets.

      Die von derselben klagenden Partei erhobene Klage auf einstweilige Aufhebung derselben Dekretsbestimmungen wurde durch den Entscheid Nr. 70/2016 vom 11. Mai 2016, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 14. Juli 2016, zurückgewiesen.

    4. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 19. April 2016 bei der Post aufgegebenem Brief zugesandt wurde und am 20. April 2016 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Jan Gossé Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 128 bis 134 und des Artikels 135 Nr. 18 desselben flämischen Dekrets.

      Die von derselben klagenden Partei erhobene Klage auf einstweilige Aufhebung derselben Dekretsbestimmungen wurde durch den Entscheid Nr. 106/2016 vom 30. Mai 2016, veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 29. August 2016, zurückgewiesen.

    5. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 25. April 2016 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 26. April 2016 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die VoG « Belgische Verbruikersunie Test-Aankoop », unterstützt und vertreten durch RA P. Peeters und RÄin J. Vanhoenacker, in Brüssel zugelassen Klage auf Nichtigerklärung von Kapitel 11 und von Artikel 135 Nr. 18 desselben flämischen Dekrets.

    6. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 11. Mai 2016 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 13. Mai 2016 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 128 bis 134 desselben flämischen Dekrets: Peter Mertens und Tom De Meester, unterstützt und vertreten durch RÄin M. Van den Broeck, in Brüssel zugelassen, und RÄin R. Jeeninga, in Antwerpen zugelassen.

      Diese unter den Nummern 6353, 6366, 6369, 6410, 6419 und 6426 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

      (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen und deren Kontext

    B.1. Die Nichtigkeitsklagen beziehen sich auf die Artikel 128 bis 134 und Artikel 135 Nr. 18 des flämischen Dekrets vom 18. Dezember 2015 zur Festlegung von Bestimmungen zur Begleitung des Haushalts 2016 (nachstehend: Dekret vom 18. Dezember 2015).

    Diese Artikel bestimmen:

    KAPITEL 11. - Energie

    Art. 128. In Artikel 3.2.1 § 3 des Energiedekrets vom 8. Mai 2009, zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 19. Dezember 2014, wird die nachstehende Wortfolge eingefügt:

    ' sowie zur Finanzierung von energiebezogenen Kosten der Flämischen Behörde '.

    Art. 129. In Artikel 14.1.1 desselben Dekrets, ersetzt durch das Dekret vom 19. Dezember 2014, werden folgende Änderungen vorgenommen:

    1. in Paragraph 1 wird die Wortfolge ' ab dem Abgabejahr 2015 eine monatliche ' durch die Wortfolge ' ab dem 1. März 2016 eine jährliche ' ersetzt;

    2. in Paragraph 1 Nr. 3 wird die Wortfolge ' im Sinne von Artikel 4.6.1, Artikel 15.3.5/1 und Artikel 15.3.5/2 Nr. 3 ' hinzugefügt;

    3. dem Paragraphen 2 wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:

    ' Die Gesamtheit der Abnahmepunkte eines geschlossenen Verteilungsnetzes im Sinne von Paragraph 1 Nr. 3, das Artikel 1.1.3 Nr. 56/2 entspricht, wird jedoch als ein einziger Abnahmepunkt betrachtet. Die Abgabe schuldet in diesem Fall der Abnehmer, der gemäß dem Zugangsregister Inhaber des Abnahmepunktes am Übertragungsnetz, am örtlichen Elektrizitätstransportnetz oder am Elektrizitätsverteilungsnetz war. '.

    Art. 130. Artikel 14.1.2 desselben Dekrets, ersetzt durch das Dekret vom 19. Dezember 2014 und abgeändert durch das Dekret vom 3. Juli 2015, wird durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    ' Art. 14.1.2. Die Tarife werden pro Abnahmepunkt, an dem der Abnehmer im Abgabejahr an eines der in Artikel 14.1.1 erwähnten Netze angeschlossen war, wie folgt festgelegt:

    1. Kategorie B: 100 Euro,

    2. Kategorie C: 130 Euro,

    3. Kategorie D: 290 Euro,

    4. Kategorie E: 770 Euro,

    5. Kategorie F: 1.300 Euro,

    6. Kategorie G: 1.850 Euro,

    7. Kategorie H: 2.600 Euro,

    8. Kategorie I: 6.500 Euro,

    9. Kategorie J: 16.000 Euro,

    10. Kategorie K: 30.000 Euro,

    11. Kategorie L: 75.000 Euro,

    12. Kategorie M: 100.000 Euro,

    13. Kategorie N: 120.000 Euro,

    wobei

    Kategorie B für eine Teilmenge bis 5 MWh gilt,

    Kategorie C für eine Teilmenge von 5 MWh bis 10 MWh gilt,

    Kategorie D für eine Teilmenge von 10 MWh bis 20 MWh gilt,

    Kategorie E für eine Teilmenge von 20 MWh bis 50 MWh gilt,

    Kategorie F für eine Teilmenge von 50 MWh bis 100 MWh gilt,

    Kategorie G für eine Teilmenge von 100 MWh bis 500 MWh gilt,

    Kategorie H für eine Teilmenge von 500 MWh bis 1 GWh gilt,

    Kategorie I für eine Teilmenge von 1 GWh bis 5 GWh gilt,

    Kategorie J für eine Teilmenge von 5 GWh bis 20 GWh gilt,

    Kategorie K für eine Teilmenge von 20 GWh bis 50 GWh gilt,

    Kategorie L für eine Teilmenge von 50 GWh bis 100 GWh gilt,

    Kategorie M für eine Teilmenge von 100 GWh bis 250 GWh gilt, und

    Kategorie N für eine Teilmenge ab 250 GWh gilt. '.

    Art. 131. In Kapitel I von Titel XIV desselben Dekrets wird ein Artikel 14.1.3/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    ' Art. 14.1.3/1. Wenn der Abnehmer im Sinne von Artikel 14.1.1 § 2 ein geschützter Abnehmer gemäß Artikel 1.1.1 § 2 Nr. 7 des Energieerlasses vom 19. November 2010 ist oder wenn am Abnahmepunkt im Sinne von Artikel 14.1.1 § 1 ein aktives Budgetzähler für Elektrizität vorhanden ist oder wenn am Abnahmepunkt im Sinne von Artikel 14.1.1 § 1 ein aktiver Strombegrenzer vorhanden ist, wird der in Artikel 14.1.2 erwähnte Tarif auf 25 Euro verringert. Diese Verringerung wird pro rata temporis für den Zeitraum angewandt, in dem man zu den vorerwähnten Kategorien gehört. Dieser Abnehmer gehört zur Kategorie A. '.

    Art. 132. In Artikel 14.1.3 desselben Dekrets, ersetzt durch das Dekret vom 19. Dezember 2014, werden folgende Änderungen vorgenommen:

    1. die Jahreszahl ' 2016 ' wird durch die Jahreszahl ' 2017 ' ersetzt;

    2. nach der Wortfolge ' in Artikel 14.1.2 ' und vor der Wortfolge ' multipliziert wird ' wird die Wortfolge ' und Artikel 14.1.3/1 ' eingefügt.

    Art. 133. In Artikel 14.2.2 desselben Dekrets, ersetzt durch das Dekret vom 19. Dezember 2014, werden folgende Änderungen vorgenommen:

    1. in Paragraph 1 Absatz 2 wird die Wortfolge ' bestimmten Kalendermonats ' durch die Wortfolge ' bestimmten Kalenderjahres ' ersetzt;

    2. in Paragraph 1 Absatz 2 wird die Wortfolge ' für diesen Monat ' aufgehoben;

    3. dem Paragraphen 1 werden die Absätze 4, 5 und 6 mit folgendem Wortlaut hinzugefügt:

    ' Der in Artikel 14.1.2 erwähnte Jahresverbrauch wird berechnet auf der Grundlage der progressiven jährlichen Abnahmesumme.

    Wenn die Fakturierung der Elektrizitätsabnahmen für einen Abnahmepunkt auf monatlicher Basis erfolgt, wird die Abgabe für jede Monatsrechnung pro rata temporis auf der Grundlage der Abnahmeangaben der letzten zwölf Monate berechnet; wenn die Angaben für diesen Zeitraum nicht vollständig verfügbar sind, wird eine lineare Extrapolation auf der Grundlage der jüngsten Angaben über einen Zeitraum von zwölf Monaten angewandt.

    Wenn die Fakturierung der Elektrizitätsabnahmen für einen Abnahmepunkt auf jährlicher Basis erfolgt, wird die Abgabe auf der gegebenenfalls pro rata temporis extrapolierten Grundlage der Verbrauchsangaben während der letzten zwölf Monate vor dem Abschlussdatum des Zeitraums, auf den sich die Rechnung bezieht, berechnet. Wenn die Verbrauchsangaben, auf die sich die Rechnung bezieht, nicht einem Zeitraum von zwölf Monaten vor dem Abschlussdatum des Zeitraums, auf den sich die Rechnung bezieht, entsprechen, werden die Verbrauchsangaben, auf die sich die Rechnung bezieht, anhand von Verbrauchsprofilen, die im Elektrizitätsmarkt festgelegt sind, extrapoliert. '.

    Art. 134. In Artikel 14.2.3 desselben Dekrets, ersetzt durch das Dekret vom 19. Dezember 2014, wird Paragraph 2 durch folgenden Wortlaut ersetzt:

    ' § 2. In Abweichung von Artikel 14.2.2 § 2 müssen die Anschlussinhaber die ersten Zahlungen aller gemäß Artikel 14.2.2 § 1 für das Abgabejahr 2016 bereits erhobenen Abgaben erst spätestens am 30. Juli 2016 auf das Konto der Flämischen Region vornehmen. '.

    Kapitel 12. - Inkrafttreten

    Art. 135. Dieses Dekret tritt am 1...

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