Auszug aus dem Entscheid Nr. 38/2017 vom 16. März 2017 Geschäftsverzeichnisnummer 6594 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Entscheiden des Appellationshofes Brüssel und des Kassationshofes

Auszug aus dem Entscheid Nr. 38/2017 vom 16. März 2017

Geschäftsverzeichnisnummer 6594

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung von Entscheiden des Appellationshofes Brüssel und des Kassationshofes, erhoben von Jozef Vandyck.

Der Verfassungsgerichtshof, beschränkte Kammer,

zusammengesetzt aus dem Präsidenten E. De Groot und den referierenden Richtern L. Lavrysen und J.-P. Snappe, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 16. Januar 2017 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 17. Januar 2017 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Jozef Vandyck Klage auf Nichtigerklärung eines Entscheids des Appellationshofes Brüssel vom 18. Juni 2008 und eines Entscheids des Kassationshofes vom 3. September 2010.

    Am 24. Januar 2017 haben die referierenden Richter L. Lavrysen und J.-P. Snappe in Anwendung von Artikel 71 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof den Präsidenten davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden könnten, dem in beschränkter Kammer tagenden Gerichtshof vorzuschlagen, einen Entscheid zu erlassen, in dem festgestellt wird, dass die Nichtigkeitsklage offensichtlich nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofes fällt.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1. Die klagende Partei beantragt die Nichtigerklärung eines Entscheids des Appellationshofes Brüssel vom 18. Juni 2008 und eines Entscheids des Kassationshofes vom 3. September 2010. In ihrem Begründungsschriftsatz ersucht die klagende Partei den Gerichtshof, die Vollstreckung zweier Entscheide des Staatsrates anzuordnen.

    B.2. Aufgrund des Artikels...

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