Auszug aus dem Entscheid Nr. 20/2017 vom 16. Februar 2017 Geschäftsverzeichnisnummer 6359 In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 82 und 83 Absatz 1 des Programmgesetzes vom 10. August

Auszug aus dem Entscheid Nr. 20/2017 vom 16. Februar 2017

Geschäftsverzeichnisnummer 6359

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 82 und 83 Absatz 1 des Programmgesetzes vom 10. August 2015, erhoben von der « Mergaert Verzekeringen » AG.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten E. De Groot und J. Spreutels, und den Richtern L. Lavrysen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke und F. Daoût, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten E. De Groot,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 16. Februar 2016 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 18. Februar 2016 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die « Mergaert Verzekeringen » AG, unterstützt und vertreten durch RA J. Sandra und RA S. Vancolen, in Kortrijk zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 82 und 83 Absatz 1 des Programmgesetzes vom 10. August 2015 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 18. August 2015, zweite Ausgabe).

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen und den Umfang der Klage

    B.1. Die klagende Partei beantragt die Nichtigerklärung von Artikel 82 des Programmgesetzes vom 10. August 2015, mit dem in das Einkommensteuergesetzbuch 1992 (EStGB 1992) ein Artikel 541 eingefügt wurde. Diese neue Bestimmung bezieht sich auf die Steuer der « Liquidationsüberschüsse » (B.2) und bezweckt, eine Verbindung zwischen der Regelung der « internen Liquidation » (B.3) und der Regelung der « Liquidationsrücklage » (B.4) herzustellen, indem eine « besondere Liquidationsrücklage » vorgesehen wird (B.5).

    Die klagende Partei beantragt auch die Nichtigerklärung von Artikel 83 desselben Programmgesetzes, in dem das Datum des Inkrafttretens von Artikel 82 auf den 18. August 2015 festgelegt wird.

    B.2. Durch das Gesetz vom 24. Dezember 2002 wurden eine Einkommensteuer und ein Mobiliensteuervorabzug von 10 Prozent auf die Ausschüttungen bei der Gesamt- oder Teilliquidation einer Gesellschaft eingeführt. Gewinnrücklagen von Gesellschaften konnten dadurch nicht mehr steuerfrei ausgeschüttet werden. Durch das Gesetz vom 28. Juni 2013 wurde der Steuersatz mit Wirkung vom 1. Oktober 2014 auf 25 Prozent erhöht. Durch das Gesetz vom 26. Dezember 2015 wurde der Steuersatz mit Wirkung vom 1. Januar 2016 weiter auf 27 Prozent erhöht. Durch das Programmgesetz vom 25. Dezember 2016 wurde der Steuersatz mit Wirkung vom 1. Januar 2017 noch weiter auf 30 Prozent erhöht.

    Der Gesetzgeber hat also schrittweise der steuerlichen Vorzugsregelung, die zugunsten der so genannten « Liquidationsüberschüsse » im Gegensatz zu den...

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