Auszug aus dem Entscheid Nr. 145/2016 vom 17. November 2016 Geschäftsverzeichnisnummer 6452 In Sachen: Antrag auf Auslegung des Entscheids Nr. 83/2015 vom 11. Juni 2015

Auszug aus dem Entscheid Nr. 145/2016 vom 17. November 2016

Geschäftsverzeichnisnummer 6452

In Sachen: Antrag auf Auslegung des Entscheids Nr. 83/2015 vom 11. Juni 2015, erhoben von Kurt Van Mossevelde.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten E. De Groot und J. Spreutels, und den Richtern J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, P. Nihoul und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten E. De Groot,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand des Antrags und Verfahren

    Mit einer Antragschrift, die dem Gerichtshof mit am 16. Juni 2016 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 17. Juni 2016 in der Kanzlei eingegangen ist, hat Kurt Van Mossevelde, unterstützt und vertreten durch RA H. Rieder, in Gent zugelassen, einen Antrag auf Auslegung des Entscheids des Gerichtshofes Nr. 83/2015 vom 11. Juni 2015 eingereicht.

    Am 13. Juli 2016 haben die referierenden Richter E. Derycke und P. Nihoul in Anwendung von Artikel 72 Absatz 1 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof den Gerichtshof davon in Kenntnis gesetzt, dass sie dazu veranlasst werden könnten, vorzuschlagen, die Untersuchung der Rechtssache durch einen Vorverfahrensentscheid zu erledigen.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1. Der Gerichtshof wird gebeten, über den Antrag auf Auslegung des Entscheids Nr. 83/2015 vom 11. Juni 2015 zu befinden. In seinem Entscheid Nr. 83/2015 hat der Gerichtshof unter anderem über Klagen auf Nichtigerklärung von Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Januar 2013 zur Festlegung steuerrechtlicher und sonstiger Bestimmungen im Bereich der Justiz geurteilt.

    In diesem Entscheid hat der Gerichtshof den vorerwähnten Artikel 7 des Gesetzes vom 14. Januar 2013 in der durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. April 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz abgeänderten Fassung für nichtig erklärt, jedoch nur insofern, als er zur Folge hat, dass die Verjährung der Strafverfolgung gehemmt wird, wenn der Untersuchungsrichter oder die Anklagekammer im Rahmen der Regelung des Verfahrens entscheidet, dass zusätzliche gerichtliche Untersuchungshandlungen vorgenommen werden müssen, wenn die Ratskammer im Rahmen der Regelung des Verfahrens infolge eines von der Zivilpartei gemäß den Artikeln 61quinquies und 127 § 3 des Strafprozessgesetzbuches eingereichten Antrags das Verfahren nicht regeln kann und wenn das erkennende Gericht die...

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