Auszug aus dem Entscheid Nr. 62/2016 vom 28. April 2016 Geschäftsverzeichnisnummern. 5917, 5920

Auszug aus dem Entscheid Nr. 62/2016 vom 28. April 2016

Geschäftsverzeichnisnummern. 5917, 5920, 5930 und 6127

In Sachen: Klagen auf Nichtigerklärung

- des Gesetzes vom 18. Juli 2013 zur Billigung des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion zwischen dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden und des Protokolls über die Unterzeichnung des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion, geschehen zu Brüssel am 2. März 2012, erhoben von Michael Balter und anderen und von der VoG « Ligue des Droits de l'Homme » und anderen;

- des Zusammenarbeitsabkommens vom 13. Dezember 2013 zwischen dem Föderalstaat, den Gemeinschaften, den Regionen und den Gemeinschaftskommissionen zur Durchführung von Artikel 3 § 1 des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion, erhoben von Michael Balter und anderen;

- des flämischen Dekrets vom 21. März 2014 zur Billigung des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens vom 13. Dezember 2013, erhoben von Michael Balter und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten E. De Groot und J. Spreutels, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten E. De Groot,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klagen und Verfahren

    1. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 5. Juni 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 6. Juni 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 18. Juli 2013 zur Billigung des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion zwischen dem Königreich Belgien, der Republik Bulgarien, dem Königreich Dänemark, der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, dem Königreich Spanien, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik Litauen, dem Großherzogtum Luxemburg, Ungarn, Malta, dem Königreich der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik Polen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der Slowakischen Republik, der Republik Finnland und dem Königreich Schweden und des Protokolls über die Unterzeichnung des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion, geschehen zu Brüssel am 2. März 2012 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 7. April 2014): Michael Balter, Mil Luyten, Marie-Rose Cavalier-Bohon, François Licoppe, Andy Vermaut, Filip Van Rossem, Claire Bohon, Raf Verbeke, Karin Verelst, Jan De Groote, Philippe De Smet und Geert van Istendael, unterstützt und vertreten durch RA P. Vanlangendonck, in Brüssel zugelassen.

    2. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 6. Juni 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 10. Juni 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung desselben Gesetzes vom 18. Juli 2013: die VoG « Ligue des Droits de l'Homme », die faktische Vereinigung « Centrale nationale des employés », Charles Beuken und Mathieu Delaunoy, unterstützt und vertreten durch RA M. Kaiser, in Brüssel zugelassen.

    3. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 16. Juni 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 18. Juni 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung des Zusammenarbeitsabkommens vom 13. Dezember 2013 zwischen dem Föderalstaat, den Gemeinschaften, den Regionen und den Gemeinschaftskommissionen zur Durchführung von Artikel 3 § 1 des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 18. Dezember 2013, dritte Ausgabe): Michael Balter, Mil Luyten, Rudi Janssens, Olivier Nyssen und Philippe De Smet, unterstützt und vertreten durch RA P. Vanlangendonck.

    4. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 19. Dezember 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 22. Dezember 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung des flämischen Dekrets vom 21. März 2014 zur Billigung des Zusammenarbeitsabkommens vom 13. Dezember 2013 zwischen dem Föderalstaat, den Gemeinschaften, den Regionen und den Gemeinschaftskommissionen zur Durchführung von Artikel 3 § 1 des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 20. Juni 2014, vierte Ausgabe): Michael Balter, Mil Luyten, Rudy Janssens, Olivier Nyssen, Philippe De Smet, Katrien Neyt, Kobe Matthys, Samira Castermans, Jan Blommaert, Jean Fagard, Paul Lannoye, Michèle Gilkinet, Jean Pierre Wilmotte, Cécile Barbier, Raf Verbeke, Marie-Rose Cavalier-Bohon, Karin Verelst, Francois Licoppe, Anne-Catherine Calonne, Jan De Groote, die VoG « Huurdersbond van sociale woningen » und die VoG « Kodewes/CADTM », unterstützt und vertreten durch RA P. Vanlangendonck, in Brüssel zugelassen.

    Diese unter den Nummern 5917, 5920, 5930 und 6127 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    In Bezug auf die Zuständigkeit des Gerichtshofes

    B.1.1. Die klagenden Parteien beantragen die Nichtigerklärung des Gesetzes vom 18. Juli 2013 zur Billigung des Vertrags über Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und Währungsunion (Rechtssachen Nrn. 5917 und 5920), des Zusammenarbeitsabkommens vom 13. Dezember 2013 zwischen dem Föderalstaat, den Gemeinschaften, den Regionen und den Gemeinschaftskommissionen zur Durchführung von Artikel 3 § 1 des vorerwähnten Vertrags (Rechtssache Nr. 5930) und des flämischen Dekrets vom 21. März 2014 zur Billigung des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens (Rechtssache Nr. 6127).

    B.1.2. Der Gerichtshof ist dafür zuständig, durch Entscheid über Klagen auf Nichtigerklärung von Gesetzen, Dekreten und Ordonnanzen zu befinden. Diese Zuständigkeit umfasst die Akte zur Billigung eines Vertrags oder eines Zusammenarbeitsabkommens. Der Gerichtshof ist jedoch nicht dafür zuständig, einen Vertrag oder ein Zusammenarbeitsabkommen für nichtig zu erklären.

    Die Klage in der Rechtssache Nr. 5930, die die Nichtigerklärung des vorerwähnten Zusammenarbeitsabkommens bezweckt, ist nicht zulässig.

    B.1.3. Das angefochtene Gesetz vom 18. Juli 2013 beschränkt sich darauf zu erklären, dass der vorerwähnte Vertrag voll und ganz wirksam wird.

    Das angefochtene Dekret vom 21. März 2014 beschränkt sich darauf, das vorerwähnte Zusammenarbeitsabkommen zu billigen.

    Der Gerichtshof kann das Gesetz und das Dekret nicht sinnvoll prüfen, ohne den Inhalt der relevanten Bestimmungen des gebilligten Vertrags und Zusammenarbeitsabkommens in seine Prüfung einzubeziehen. Da die Kontrolle des Gerichtshofes die Prüfung des Inhalts der vorerwähnten Bestimmungen des Vertrags einschließt, muss der Gerichtshof berücksichtigen, dass es sich nicht...

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