Auszug aus dem Entscheid Nr. 53/2016 vom 21. April 2016 Geschäftsverzeichnisnummern. 5927, 5928

Auszug aus dem Entscheid Nr. 53/2016 vom 21. April 2016

Geschäftsverzeichnisnummern. 5927, 5928, 5929 und 5933

In Sachen: Klagen auf teilweise Nichtigerklärung des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 7. November 2013 zur Bestimmung der Hochschullandschaft und der akademischen Organisation des Studiums, erhoben von der VoG « Ecole pratique des hautes études commerciales » und anderen, von der VoG « Haute Ecole Léonard de Vinci », von der VoG « Centre d'Enseignement Saint-Laurent, Liège » und der VoG « CPSE » und von Henri Bouillon und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und E. De Groot, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,

erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:

  1. Gegenstand der Klagen und Verfahren

    1. Mit Klageschriften, die dem Gerichtshof mit am 16. Juni 2014 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen zugesandt wurden und am 18. Juni 2014 in der Kanzlei eingegangen sind, erhoben jeweils Klage auf teilweise Nichtigerklärung des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 7. November 2013 zur Bestimmung der Hochschullandschaft und der akademischen Organisation des Studiums (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 18. Dezember 2013): die VoG « Ecole pratique des hautes études commerciales », die VoG « Comité organisateur des Instituts Saint-Luc et Instituts Associés à Saint-Gilles », die VoG « Institut technique supérieur Cardinal Mercier », die VoG « Centre de formation pour les secteurs infirmier et de santé de l'ACN » und die VoG « Sekretariat des Katholischen Unterrichtswesens », die VoG « Haute Ecole Léonard de Vinci », die VoG « Centre d'Enseignement Saint-Laurent, Liège » und die VoG « CPSE », unterstützt und vertreten durch RA D. Drion, in Lüttich zugelassen.

    2. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 18. Juni 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 19. Juni 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf völlige oder teilweise Nichtigerklärung desselben Dekrets: Henri Bouillon, Nathalie Burnay, Michel De Wolf, Isabelle Schuiling und Olivier Servais, unterstützt und vertreten durch RÄin D. Bogaert, in Brüssel zugelassen.

    Diese unter den Nummern 5927, 5928, 5929 und 5933 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.

    (...)

  2. Rechtliche Würdigung

    (...)

    B.1. Der erste Titel (« Gemeinsame Bestimmungen ») umfasst die Artikel 1 bis 16 des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 7. November 2013 « zur Bestimmung der Hochschullandschaft und der akademischen Organisation des Studiums ».

    Der zweite Titel (« Struktur und Hochschullandschaft ») umfasst die Artikel 17 bis 65 des Dekrets. Der dritte Titel (« Organisation der Studien und Statut der Studierenden ») umfasst die Artikel 66 bis 151.

    Schließlich sind die Artikel 152 bis 175 des Dekrets unter dem vierten Titel zusammengelegt (« Änderungs-, Übergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen »).

    In Bezug auf die Artikel 2 und 3 des Dekrets vom 7. November 2013

    B.2.1. Artikel 2 des Dekrets vom 7. November 2013 bestimmt:

    Der Hochschulunterricht in der Französischen Gemeinschaft ist ein gemeinnütziger öffentlicher Dienst. Nur die Einrichtungen im Sinne dieses Dekrets dürfen die ihnen gesetzlich erteilten Aufträge erfüllen, insbesondere die Befähigungsnachweise und akademischen Grade zur Bestätigung der Hochschulstudien verleihen sowie die entsprechenden Diplome und Zeugnisse ausstellen.

    Diese Einrichtungen sowie ihr Personal erfüllen entsprechend ihren Fächern, Mitteln und ihrer Spezifität, jedoch immer im Hinblick auf hervorragende Ergebnisse und Qualität des Dienstes an der Kollektivität die drei folgenden zusätzlichen Aufgaben:

    1. Studiengänge sowie höhere Erstausbildungen und Weiterbildungen anbieten, die den Stufen 5 bis 8 des französischsprachigen Qualifikationsrahmens entsprechen, sowie die entsprechenden erworbenen Kenntnisse und Kompetenzen bescheinigen am Ende der Studienzyklen oder durch Anrechnung von persönlichen, beruflichen und ausbildungsbezogenem Lernergebnissen;

    2. an individuellen oder kollektiven Tätigkeiten der Forschung, der Innovation oder Kreation teilnehmen, und auf diese Weise die Entwicklung, die Bewahrung und die Übertragung der Kenntnisse und des kulturellen, künstlerischen und wissenschaftlichen Erbes gewährleisten;

    3. Dienste für die Allgemeinheit gewährleisten, dank ihrer hochqualifizierten Sachkompetenz und ihrer Verpflichtung zur Unabhängigkeit, mit Offenheit für die gesellschaftlichen Bedürfnisse, in Zusammenarbeit oder im Dialog mit den erzieherischen, sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Kreisen.

    Diese verschiedenen Aufgaben werden ausgeführt im Rahmen von Kooperationen und internationalen Austauschen mit föderalen, regionalen oder anderen belgischen Gemeinschaften oder innerhalb der Französischen Gemeinschaft

    .

    B.2.2. Artikel 3 desselben Dekrets bestimmt:

    § 1. Für die Ausübung ihres Unterrichtsauftrags streben die Hochschuleinrichtungen in der Französischen Gemeinschaft gleichzeitig und ohne Hierarchie insbesondere die folgenden allgemeinen Ziele an:

    1. die Studierenden in ihrer Rolle als verantwortliche Bürger, die zur Entwicklung einer demokratischen, pluralistischen und solidarischen Gesellschaft beitragen können, begleiten;

    2. die Selbstständigkeit und die Entfaltung der Studierenden fördern, insbesondere durch die Entwicklung ihrer wissenschaftlichen und künstlerischen Neugier, ihres kritischen Geistes, ihres Bewusstseins für die individuellen und kollektiven Verantwortungen und Aufträge;

    3. sowohl über den Inhalt des Unterrichts als auch durch die anderen, durch die Einrichtung organisierten Tätigkeiten die humanistischen Werte, die kreativen und innovierenden Traditionen sowie das künstlerische, wissenschaftliche, philosophische und politische Kulturerbe, das die historische Grundlage dieses Unterrichts ist, unter Achtung der Spezifität jedes Einzelnen vermitteln;

    4. eine allgemeine und spezialisierte, sowohl grundlagen- und konzeptbezogene als auch praktische Ausbildung auf höchster Ebene gewährleisten, um den Studierenden die Möglichkeit zu bieten, eine aktive Rolle im beruflichen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben zu spielen und ihnen gleiche Chancen der gesellschaftlichen Emanzipation zu bieten;

    5. dauerhafte Spitzenkompetenzen entwickeln, wobei den Studierenden die Möglichkeit geboten wird, deren Relevanz aufrechtzuerhalten, auf autonome Weise oder im Rahmen des lebenslangen Lernens;

    6. diese Erstausbildungen und Weiterbildungen im Hinblick auf die Förderung der wissenschaftlichen, künstlerischen, beruflichen und kulturellen Offenheit erteilen, wobei die Lehrkräfte, die Studierenden und die Diplominhaber zur Mobilität und zur Mitarbeit zwischen den Gemeinschaften und auf internationaler Ebene angespornt werden.

    Im Hochschulunterricht werden in den verschiedenen Fächern angepasste Methoden und Mittel angewandt, um die angegebenen allgemeinen Ziele zu erreichen, um diesen Unterricht für jeden gemäß seinen eigenen Fähigkeiten zugänglich zu machen.

    § 2. Der Hochschulunterricht richtet sich an ein erwachsenes und freiwilliges Publikum. Darin werden didaktische Methoden angewandt, die diesem Merkmal angepasst sind und seinen Zielen entsprechen. Diese Pädagogik stützt sich insbesondere auf kollektive oder individuelle Tätigkeiten, unter der direkten oder indirekten Leitung von Lehrkräften, jedoch auch auf persönliche Arbeiten von Studierenden, die sie selbstständig ausgeführt haben. Diese Methodik beruht logischerweise auf den Abschlusskompetenzen und gemeinsamen Kenntnissen, die am Ende des Unterrichts erforderlich sind, der Zugang dazu erteilt.

    Die Einrichtungen, ihr Personal und die Studierenden müssen jeweils dazu beitragen, diese Ziele in diesem Kontext anzustreben.

    § 3. Die Unterrichtsaufträge betreffen sowohl die Erststudiengänge als auch das lebenslange Lernen, ungeachtet dessen, ob es sich um Unterricht mit vollständigem Lehrplan oder um Unterricht für Erwachsenenbildung handelt. Die Hochschuleinrichtungen achten darauf, die Weiterbildung der Diplominhaber zu organisieren und die Bedingungen für die Fortsetzung oder die Wiederaufnahme der Hochschulstudien während des gesamten Lebens zu gewährleisten. Sie alleine sind ermächtigt, die Befähigungsnachweise, akademischen Grade, Diplome und Zeugnisse auszustellen, die den Stufen 5 bis 8 des französischsprachigen Qualifikationsrahmens entsprechen.

    § 4. Die Französische Gemeinschaft erkennt als Hochschulstudien nur diejenigen an, die durch die Hochschuleinrichtungen im Sinne dieses Dekrets organisiert werden, und macht die Finanzierung der Einrichtungen, die diese organisieren, von der Einhaltung dieser Ziele und der gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Hochschulunterrichts abhängig

    .

    B.3.1.1. Artikel 142 Absatz 3 der Verfassung und Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof erlegen jeder natürlichen oder juristischen Person, die eine Nichtigkeitsklage erhebt, die Verpflichtung auf, ein Interesse nachzuweisen.

    Das erforderliche Interesse liegt nur bei jenen Personen vor, deren Situation durch die angefochtene Rechtsnorm unmittelbar und ungünstig beeinflusst werden könnte.

    B.3.1.2. Wenn eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die sich nicht auf ihr persönliches Interesse beruft, Klage auf Nichtigerklärung erhebt, ist es erforderlich, dass ihr Vereinigungszweck besonderer Art ist und sich daher vom allgemeinen Interesse unterscheidet, dass sie ein kollektives Interesse vertritt, dass die angefochtene Rechtsnorm den Vereinigungszweck beeinträchtigen kann und dass es sich schließlich nicht zeigt, dass dieser Vereinigungszweck nicht oder nicht mehr tatsächlich erstrebt wird.

    B.3.2. Die ersten...

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