Auszug aus dem Entscheid Nr. 165/2023 vom 30. November 2023 Geschäftsverzeichnisnummern 7868 und 7869 In Sachen: Klagen auf Nichtigerklärung der Artikel 28 bis 42 (Kapitel 3 - « Steuer auf das
Auszug aus dem Entscheid Nr. 165/2023 vom 30. November 2023
Geschäftsverzeichnisnummern 7868 und 7869
In Sachen: Klagen auf Nichtigerklärung der Artikel 28 bis 42 (Kapitel 3 - « Steuer auf das Einsteigen in ein Luftfahrzeug ») und der Artikel 30, 31 und 32 des Gesetzes vom 28. März 2022 « zur Senkung von Lasten auf Arbeit », erhoben von der Gesellschaft irischen Rechts « Ryanair D.A.C. » und von der VoG « Fédération belge d'aviation - Belgische federatie voor Luchtvaart » und anderen.
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten P. Nihoul und L. Lavrysen, und den Richtern T. Giet, J. Moerman, M. Pâques, Y. Kherbache, D. Pieters, S. de Bethune, E. Bribosia, W. Verrijdt, K. Jadin und M. Plovie, unter Assistenz des Kanzlers N. Dupont, unter dem Vorsitz des Präsidenten P. Nihoul,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
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Gegenstand der Klagen und Verfahren
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Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 29. September 2022 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 30. September 2022 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die Gesellschaft irischen Rechts « Ryanair D.A.C. », unterstützt und vertreten durch RA A. Cassart, in Charleroi zugelassen, und RA E. Vahida, in Brüssel zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 28 bis 42 (Kapitel 3 - « Steuer auf das Einsteigen in ein Luftfahrzeug ») des Gesetzes vom 28. März 2022 « zur Senkung von Lasten auf Arbeit » (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 31. März 2022).
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Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 29. September 2022 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 30. September 2022 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 30, 31 und 32 desselben Gesetzes: die VoG « Fédération belge d'aviation - Belgische federatie voor Luchtvaart », Michel Sinove und Paul Windey, unterstützt und vertreten durch RÄin S. Papen und RA T. Pels, in Antwerpen zugelassen.
Diese unter den Nummern 7868 und 7869 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen wurden verbunden.
(...)
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Rechtliche Würdigung
(...)
In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen
B.1.1. Mit den angefochtenen Bestimmungen wird die Regelung der Steuer auf das Einsteigen in ein Luftfahrzeug eingeführt.
Sie sind Bestandteil des Gesetzes vom 28. März 2022 « zur Senkung von Lasten auf Arbeit » (nachstehend: Gesetz vom 28. März 2022).
B.1.2. Dieses Gesetz bezweckt, eine Senkung bestimmter Lasten auf Arbeit zu bewirken. Für die Finanzierung dieser Maßnahme werden Abgaben geschaffen und andere erhöht (Parl. Dok., Kammer, 2021-2022, DOC 55-2522/001, S. 4).
Im Hinblick darauf fügen die Artikel 28 bis 42 des Gesetzes vom 28. März 2022 in das Gesetzbuch der verschiedenen Gebühren und Steuern das Kapitel 3 (« Steuer auf das Einsteigen in ein Luftfahrzeug ») ein, das die Artikel 159 bis 166/3 enthält.
B.1.3. Neben ihrem Haushaltsziel verfolgt diese Steuer das Ziel, die negativen externen Kosten des Luftverkehrs zu internalisieren, indem diese Kosten auf den vom Benutzer bezahlten Preis übergewälzt werden, um ihm Anreize zu bieten, sein Verhalten zu ändern (Parl. Dok., Kammer, 2021-2022, DOC 55-2522/001, S. 30). Die negativen externen Kosten sind die negativen Effekte der Handlung eines Wirtschaftsteilnehmers auf Dritte oder auf die Umwelt, wie im vorliegenden Fall die Luftverschmutzung oder die Lärmbelastung. Diese Effekte werden grundsätzlich vom Wirtschaftsteilnehmer nicht unaufgefordert ausgeglichen. Die Internalisierung besteht darin, diese externen Kosten in die Lasten des Wirtschaftsteilnehmers, der sie verursacht, einzubeziehen, damit er sie bei seinen Entscheidungen berücksichtigt.
Der Betrag der Steuer ist am höchsten, wenn die Länge der Flugstrecke geringer als 500 Kilometer ist, um die Reisenden dazu zu bewegen, weniger umweltschädlichen Verkehrsmitteln wie dem Zug den Vorzug zu geben (ebenda, S. 34).
Dadurch trägt die Steuer auf das Einsteigen in ein Luftfahrzeug zur Verwirklichung des Rechts auf den Schutz einer gesunden Umwelt, das in Artikel 23 Absatz 3 Nr. 4 der Verfassung vorgesehen ist, sowie zur Verwirklichung der Ziele einer nachhaltigen Entwicklung in deren sozialen, wirtschaftlichen und umweltbezogenen Aspekten gemäß Artikel 7bis der Verfassung bei.
B.2.1. Die Steuer auf das Einsteigen wird auf den Abflug eines Fluggastes von einem Flughafen in Belgien erhoben (Artikel 160 § 1 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern).
B.2.2. Artikel 162 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern bestimmt:
La taxe est de :
1° 10 euros pour un passager dont la destination n'est pas située à plus de 500 km à vol d'oiseau à partir de l'ARP de l'aéroport ayant le plus grand nombre annuel de passagers dans le pays;
2° 2 euros pour un passager dont la destination est plus éloignée que sous 1°, mais est située dans l'Espace économique européen, le Royaume-Uni ou la Suisse;
3° 4 euros pour un passager dont la destination est plus éloignée que sous 1° et est située en dehors de l'Espace économique européen, du Royaume-Uni ou de la Suisse
.
Der « ARP » ist der Flugplatzbezugspunkt, der nach Abschnitt 2.2 von Anhang 14 Band I des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt, unterzeichnet am 7. Dezember 1944 (nachstehend: Chicagoer Abkommen), bestimmt wird.
B.2.3. Der Fluggast ist definiert als « eine natürliche Person, die 2 Jahre oder älter ist und die vom Luftfahrzeug nicht als Besatzungsmitglied befördert wird » (Artikel 159 Nr. 5).
B.2.4. Alle motorisierten Geräte, die infolge der Reaktionskräfte, die die Luft auf sie ausübt, in der Luft gehalten werden, werden für die Anwendung von Titel III des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern als Luftfahrzeug eingestuft (Artikel 159 Nr. 3).
B.3.1. Artikel 160 § 1 Absatz 3 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern bestimmt:
N'est pas considéré comme départ d'un passager le départ depuis un aéroport lorsque :
1° ce départ a lieu, dans le cadre d'un seul contrat de transport, après l'arrivée du passager par aéronef dans cet aéroport;
2° la correspondance est la raison principale de l'utilisation de l'aéroport; et
3° le passager n'a pas quitté, pendant plus de 24 heures entre le moment de son arrivée et celui de son départ, la zone de l'aéroport dans laquelle un passager en partance ne peut entrer qu'avec un billet de transport valide
.
Diesbezüglich heißt es in den Vorarbeiten:
L'alinéa 3 du paragraphe 1er exclut du champ d'application de la taxe les passagers en transfert. La taxe est applicable aux passagers qui partent d'un aéroport situé en Belgique. Ici, seul le premier départ dans le cadre d'un contrat de transport est pris en compte. Lorsqu'un départ suit l'arrivée du passager par aéronef dans cet aéroport et que ce départ fait partie d'un seul contrat de transport, il n'est pas considéré comme un départ d'un passager depuis un aéroport situé en Belgique pour l'application de cette taxe. Comme pour la détermination de la destination, le contrat de transport est donc déterminant pour la détermination du point de départ.
On peut également noter que les taxes d'embarquement aux Pays-Bas, en France, en Allemagne, au Royaume-Uni et en Autriche prévoient une telle exclusion. La raison est double : le maintien de la position de concurrence de leurs aéroports en tant que hubs internationaux et l'évitement d'une double imposition
(Parl. Dok., Kammer, 2021-2022, DOC 55-2522/001, S. 38).
Aus den vom Gesetzgeber verfolgten Zielen lässt sich ableiten, dass sich die von dieser Bestimmung vorgesehene Befreiung bezieht auf die Situation, in der ein im Flugzeug auf einem Flughafen in Belgien angekommener Fluggast im Rahmen desselben Beförderungsvertrags einen Anschlussflug im engeren Sinne nimmt, das heißt ein anderes Flugzeug, um seinen Endbestimmungsort zu erreichen, und erst recht auf die Situation, in der ein Fluggast erneut dasselbe Flugzeug nimmt, wenn dieses auf einem Flughafen in Belgien zwischenlandet, insbesondere damit weitere Fluggäste an Bord gehen.
B.3.2. Zudem findet die Steuer keine Anwendung auf belgische oder ausländische Militärflugzeuge und auf Luftfahrzeuge, die für einen staatlichen Dienst wie die Polizei oder den Zoll bestimmt sind (Artikel 160 § 2 Nrn. 1 und 2).
B.3.3. Ebenfalls befreit sind nach Artikel 160 § 2 Nr. 3 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern « lokale Flüge » mit einem Motorschirm, die in Artikel 1 des königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014 « zur Festlegung der besonderen Bedingungen für die Zulassung von Motorschirmen zum Luftverkehr » (nachstehend: königlicher Erlass vom 10. Juni 2014) erwähnt sind, das heißt Flüge, die « um einen Flugplatz oder um ein Gelände für Motorschirme herum in einer Entfernung, dass die Wahrnehmung optischer Signale dieses Geländes noch möglich ist » unternommen werden (Artikel 1 des königlichen Erlasses vom 10. Juni 2014).
B.3.4. Außerdem unterliegen der Steuer keine Flüge, die von demselben Flughafen starten und dort ohne Zwischenlandung wieder landen (Artikel 160 § 2 Nr. 4 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern). Das sind zum Beispiel Flüge mit Fallschirmspringern oder Lufttaufen. Diese Flüge sind nicht für die Beförderung von Fluggästen bestimmt (Parl. Dok., Kammer, 2021-2022, DOC 55-2522/001, S. 39).
B.3.5. Die Steuer findet auch keine Anwendung im Fall eines Abflugs eines Luftfahrzeugs « im Hinblick auf die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit im Luftraum, für die die Nutzung eines Luftfahrzeugs notwendig oder am effizientesten ist » (Artikel 160 § 2 Nr. 5), wie im Rahmen von Schulungsflügen künftiger Piloten und Flügen zur Luftüberwachung von Versorgungsnetzen, beruflichen Luftaufnahmen oder Filmaufnahmen von Sportwettkämpfen (Parl. Dok., Kammer, 2021-2022, DOC 55-2522/001, S. 38).
B.3.6. Schließlich sieht Artikel 164 des Gesetzbuches der verschiedenen Gebühren und Steuern auch Befreiungen zugunsten von einerseits Fluggästen, die einen Flug...
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