19. DEZEMBER 2008 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 21. Oktober 2004 zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 2004 über die Infrastrukturen zur Ansiedlung von wirtschaftlichen Aktivitäten

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Dekrets vom 11. März 2004 über die Infrastrukturen zur Ansiedlung von wirtschaftlichen Aktivitäten, insbesondere der Artikel 1bis, § 1 Absatz 2 eingefügt durch das Dekret vom 20. September 2007, 3, 10, Absatz 3 ersetzt durch das Dekret vom 20. September 2007 und 16 § 3;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 21. Oktober 2004 zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 2004 über die Infrastrukturen zur Ansiedlung von wirtschaftlichen Aktivitäten;

Aufgrund des am 15. Dezember 2008 abgegebenen Gutachtens der Finanzinspektion;

Aufgrund des am 19. Dezember 2008 gegebenen Einverständnisses des Ministers des Haushalts;

Auf Vorschlag des Ministers des Wohnungswesens, des Transportwesens und der räumlichen Entwicklung;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Artikel 17 des Erlasses vom 21. Oktober 2004 zur Ausführung des Dekrets vom 11. März 2004 über die Infrastrukturen zur Ansiedlung von wirtschaftlichen Aktivitäten wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

Art. 17 - Vorbehaltlich der Anwendung der Artikel 16 und 18 wird der Zuschuss bezüglich einer in Artikel 4 2° erwähnten Massnahme folgendermassen ausgezahlt:

1° ein Vorschuss in Höhe von 75% des Betrags des Zuschusses auf Vorlage des Briefs des Trägers, durch den der Unternehmer beauftragt wird, mit den Arbeiten anzufangen, ausser was die Inkubatoren betrifft, für die der Vorschuss auf 10% begrenzt wird;

2° der Restbetrag des Zuschusses auf Vorlage der Endabrechnung...

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