15. JUNI 2011 - Erlass der Regierung zur Ausführung des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft

Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1983 über institutionelle Reformen für die Deutschsprachige Gemeinschaft, Artikel 7;

Aufgrund des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft, Artikel 12, 13, 23 bis 26, 32, 44, 49, 59, 69, 71, 78, 82, 93 und 97;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 1984 über die Dienste mit getrennter Geschäftsführung im Gemeinschaftsunterrichtswesen;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 10. Juli 2003 über die Haushaltsführung, die finanzielle Verwaltung, die Rechnungsführung und die Geschäftsführung der Dienststelle mit getrennter Geschäftsführung "Gemeinschaftszentren";

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 20. November 2003 über die Haushaltsführung, die finanzielle Verwaltung, die Rechnungsführung und die Geschäftsführung der Dienststelle mit getrennter Geschäftsführung "Medienzentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft";

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 20. November 2003 zur Organisation der Haushaltskontrolle;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 13. Februar 2008 über die Ausbildungsbeihilfen für Arbeitnehmer in Unternehmen;

Aufgrund des Gutachtens des Finanzinspektors vom 4. November 2010;

Aufgrund des Gutachtens 49.028/1 des Staatsrates, das am 20. Januar 2011 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nummer 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat vom 12. Januar 1973 abgegeben wurde;

Auf Vorschlag des Ministerpräsidenten, zuständig für den Haushalt und die Finanzen;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Kapitel 1 - Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf die in Artikel 2 Nummer 2 des Dekretes vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft erwähnten Einrichtungen.

  1. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter:

    1. die Haushaltsordnung: das Dekret vom 25. Mai 2009 über die Haushaltsordnung der Deutschsprachigen Gemeinschaft;

    2. der Königliche Erlass zur Ausführung des Gesetzes über die allgemeinen Bestimmungen: der Königliche Erlass vom 10. November 2009 zur Festlegung des für den Föderalstaat, die Gemeinschaften, die Regionen und die gemeinsame Gemeinschaftskommission anwendbaren Buchführungsplans;

    3. die Dienste der Hauptverwaltung: die Dienste der Hauptverwaltung gemäss Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe a) der Haushaltsordnung;

    4. die Dienste mit getrennter Geschäftsführung: die Dienste mit getrennter Geschäftsführung gemäss Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe b) und Artikel 74 der Haushaltsordnung;

    5. die Einrichtungen öffentlichen Interesses: die Einrichtungen öffentlichen Interesses gemäss Artikel 2 Nummer 2 Buchstabe c) und Artikel 87 der Haushaltsordnung.

    Kapitel 2 - Haushaltsbuchhaltungsbestimmungen

    Abschnitt 1 - Haushaltsplan

  2. 3 - § 1 - Die Dienste der Hauptverwaltung verwenden das in Anlage 1 des vorliegenden Erlasses aufgeführte Raster für die Aufstellung ihrer Pläne für den Einnahmenhaushalt.

    Die Dienste der Hauptverwaltung verwenden das in Anlage 2 des vorliegenden Erlasses aufgeführte Raster für die Aufstellung ihrer Pläne für den allgemeinen Ausgabenhaushalt und das in Anlage 3 aufgeführte Raster für die Aufstellung ihrer Pläne für den administrativen Ausgabenhaushalt.

    § 2 - Die Dienste mit getrennter Geschäftsführung und die Einrichtungen öffentlichen Interesses verwenden das in Anlage 4 des vorliegenden Erlasses aufgeführte Raster für die Aufstellung ihrer Pläne für den Einnahmenhaushalt.

    Die Dienste mit getrennter Geschäftsführung und die Einrichtungen öffentlichen Interesses verwenden das in Anlage 5 des vorliegenden Erlasses aufgeführte Raster für die Aufstellung ihrer Pläne für den Ausgabenhaushalt.

  3. 4 - Die in den Haushaltsplänen verzeichneten Beträge werden in Tausendern aufgeführt.

    Abschnitt 2 - Haushaltsregeln

  4. 5 - Gemäss Artikel 20 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Gesetzes über die allgemeinen Bestimmungen besteht eine Zahlungsverpflichtung, wenn und ab dem Zeitpunkt an dem aufgrund von Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen eine Schuld zu Lasten einer buchhalterischen Einheit oder eine Forderung zu ihren Gunsten besteht, unabhängig des Fälligkeitsdatums dieser Schuld oder dieser Forderung.

    Unbeschadet der anwendbaren Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen und des Artikels 32 § 3 der Haushaltsordnung, wird insbesondere ab den folgenden Zeitpunkten vom Bestehen einer Zahlungsverpflichtung ausgegangen:

    1. für Gehälter, Pensionen, gelegentliche Prämien und andere besondere Zulagen: der Zeitpunkt der Verrichtung der Leistung; und für die diesbezüglichen Rückstände: der Zeitpunkt der Leistungsverrichtung, ungeachtet des Jahres, auf das sie sich beziehen;

    2. für Arbeiten, Lieferungen und Dienstleistungen, mit Ausnahme der Mieten und Abonnements: der Zeitpunkt der Ausführung und der Annahme der Arbeits-, Lieferungs- und Dienstleistungsaufträge;

    3. für den Erwerb und den Verkauf von unbeweglichen Gütern: das Datum, an dem der Verkauf zwischen den Parteien verwirklicht ist;

    4. für Zuschüsse, deren Gewährung durch Grundlagenbestimmungen geregelt wird: der Zeitpunkt, an dem sie gemäss dieser Grundlagenbestimmungen fällig sind;

    5. für Zuschüsse, deren Gewährung nicht durch Grundlagenbestimmungen geregelt wird: das Datum, an dem der Gewährungserlass oder -rechtsakt in Kraft tritt;

    6. für Beiträge, die an internationale Organisationen in Ausführung der Verträge eingezahlt werden: das Datum, an dem sie aufgrund der vertraglichen Verpflichtungen fällig sind;

    7. für freiwillige an internationale Organisationen eingezahlte Beiträge: das Datum, an dem der Gewährungserlass oder -rechtsakt in Kraft tritt;

    8. für Kreditvergaben und Beteiligungen: das Datum, an dem der Gewährungserlass oder -rechtsakt in Kraft tritt;

    9. für Urteile und Entscheide oder andere Handlungen, die einen Streitfall beenden: das Datum, an dem diese Urteile oder Handlungen vollstreckbar sind;

    10. für steuerliche Einnahmen: das Datum, an dem das Einforderungsrecht gemäss den gültigen Gesetzen, Dekreten und Verordnungen bestimmt wurde; wenn die Einzahlung jedoch der Bestimmung des Einforderungsrecht vorangeht, wird das Datum des Empfangs dieser Summen berücksichtigt;

    11. für steuerliche Nachlasse und Erstattungen: das Datum, an dem der Betrag bestimmt wurde.

    Kapitel 3 - Finanzbuchhaltungsbestimmungen

    Abschnitt 1 - Kontenplan

  5. 6 - § 1 - Die Einrichtungen verwenden den in Anlage 6 des vorliegenden Erlasses aufgeführten einheitlichen Kontenplan für die Führung ihrer Finanzbuchhaltung.

    Für die Zwecke der gesamtstaatlichen Konsolidierung der Konten wird der in Anlage 1 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Gesetzes über die allgemeinen Bestimmungen aufgeführte einheitliche Kontenplan verwendet.

    § 2 - Der für den Haushalt und die Finanzen zuständige Minister legt gegebenenfalls die Nummern der Konten und ihre Bezeichnung nach der dritten Stelle im Kontenplan fest.

    Abschnitt 2 - Buchhaltungsregeln

  6. 7 - Gemäss Artikel 5 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Gesetzes über die allgemeinen Bestimmungen verwenden die Einrichtungen die in Anlage 7 des vorliegenden Erlasses aufgeführten Gliederungs- und Bewertungsvorschriften.

  7. 8 - Die in Artikel 32 § 4 Absatz 2 der Haushaltsordnung erwähnten Bücher und Beweisbelege werden für eine Dauer von zehn Jahren aufbewahrt.

  8. 9 - Die Dienste mit getrennter Geschäftsführung und die Einrichtungen öffentlichen Interesses verwenden für die Führung ihrer Buchhaltung dasselbe Datenverarbeitungssystem wie die Dienste der Hauptverwaltung.

    Kapitel 4 - Finanzakteure

    Abschnitt 1 - Anweisungsbefugter

  9. 10 - In Ausführung der Artikel 23 § 2, 69 Absatz 2, 82 und 97 der Haushaltsordnung werden die bevollmächtigten Anweisungsbefugten:

    1. der Dienste der Hauptverwaltung von der Regierung bezeichnet;

    2. der Dienste mit getrennter Geschäftsführung vom zuständigen Minister bezeichnet;

    3. der Einrichtungen öffentlichen Interesses durch deren Geschäftsordnung oder durch einen von der Regierung genehmigten Beschluss des Verwaltungsrates bezeichnet.

      Bei jeder Bezeichnung von bevollmächtigten Anweisungsbefugten werden mindestens folgende Elemente schriftlich festgehalten:

    4. die Namen oder die Funktion der Personen, denen die Anweisungsbefugnis delegiert wird;

    5. der Gegenstand der delegierten Anweisungsbefugnis;

    6. die Höchstbeträge der Ausgaben, die im Rahmen der delegierten Anweisungsbefugnis getätigt werden dürfen.

  10. 11 - Die bevollmächtigten Anweisungsbefugten der Einrichtungen öffentlichen Interesses werden bei jeder im entsprechenden Grundlagendekret vorgesehenen vollständigen Erneuerung des Verwaltungsrates neu bezeichnet. Gegebenenfalls sind die Geschäftsordnungen entsprechend anzupassen.

  11. 12 - Die nachgeordnet bevollmächtigten Anweisungsbefugten werden vom Anweisungsbefugten der Einrichtung unter denselben Bedingungen wie die bevollmächtigten Anweisungsbefugten bezeichnet.

  12. 13 - Der in Artikel 24 § 6 Nummer 2 der Haushaltsordnung erwähnte Betrag beläuft sich auf 5.500 EUR ohne Mehrwertsteuer.

    Abschnitt 2 - Rechnungspflichtiger

  13. 14 - In Ausführung von Artikel 25 § 1 der Haushaltsordnung werden die Rechnungspflichtigen:

    1. der Dienste der Hauptverwaltung von der Regierung bezeichnet;

    2. der Dienste mit getrennter Geschäftsführung vom zuständigen Minister bezeichnet;

    3. der Einrichtungen öffentlichen Interesses vom Verwaltungsrat bezeichnet.

    Eine Abschrift des Beschlusses zur Bezeichnung wird dem Rechnungshof zur Information übermittelt.

  14. 15 - Die Ubertragung bestimmter Aufgaben durch den Rechnungspflichtigen an ihm unterstehende Mitarbeiter gemäss Artikel 25 § 5 der Haushaltsordnung erfolgt schriftlich und wird durch das Organ, das den Rechnungspflichtigen bezeichnet hat, genehmigt.

    Bei jeder Ubertragung von Aufgaben werden mindestens folgende Elemente schriftlich festgehalten:

    1. die Namen der Personen, denen bestimmte Aufgaben übertragen werden;

    2. der Gegenstand der übertragenen Aufgaben;

    3. die Höchstbeträge der Ausgaben, die im Rahmen der Aufgabenübertragung getätigt werden...

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