4. MAI 2011 - Erlass der Regierung zur Abänderung des Erlasses der Regierung vom 4. Juni 2009 zur Festlegung der Ausbildungsbedingungen für mittelständische Lehrlinge und Ausbildungsbetriebe

Die Regierung der Deutschsprachigen Gemeinschaft,

Aufgrund des Dekrets vom 16. Dezember 1991 über die Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen, Artikel 7 § 7, abgeändert durch die Dekrete vom 14. Februar 2000 und vom 17. Mai 2004;

Aufgrund des Erlasses der Regierung vom 4. Juni 2009 zur Festlegung der Ausbildungsbedingungen für mittelständische Lehrlinge und Ausbildungsbetriebe;

Aufgrund des Gutachtens des Instituts für Aus- und Weiterbildung im Mittelstand und in kleinen und mittleren Unternehmen vom 27. August 2010;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.313/2 des Staatrates, das am 23. März 2011 in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat abgegeben wurde;

Auf Vorschlag des für die Ausbildung zuständigen Ministers;

Nach Beratung,

Beschliesst :

Artikel 1 - Artikel 5 des Erlasses der Regierung vom 4. Juni 2009 zur Festlegung der Ausbildungsbedingungen für mittelständische Lehrlinge und Ausbildungsbetriebe wird wie folgt abgeändert:

  1. in Paragraph 2 Absatz 1 wird die Wortfolge "einen Eignungstest bestehen, der" durch die Wortfolge "eine Aufnahmeprüfung bestehen, die" ersetzt;

  2. Absatz 2 desselben Paragraphen wird wie folgt ersetzt : "Die Aufnahmeprüfung gilt als bestanden, wenn der Teilnehmer die Hälfte der möglichen Punkte in jedem der Fächer erreicht. Das IAWM legt die Inhalte der Aufnahmeprüfung anhand der in den ersten beiden gemeinsamen Jahren des Sekundarunterrichts vermittelten Kompetenzen fest."

  3. in Absatz 3 desselben Paragraphen wird die Wortfolge "den Eignungstest" durch die Wortfolge "die Aufnahmeprüfung" ersetzt;

  4. in Paragraph 3 Absatz 1 und Absatz 2 wird die Wortfolge "dem Eignungstest" zweimal durch die Wortfolge "der Aufnahmeprüfung" ersetzt.

    Art. 2 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert:

  5. in Nummer 4 wird nach dem Wort "nachzukommen" die Wortfolge "sowie die Fahrtkosten des Lehrlings vom Wohnort zum Ort der überbetrieblichen Ausbildung entsprechend den arbeitsrechtlichen Regelungen zu erstatten" eingefügt;

  6. in Nummer 14 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und ein Absatz 4 wie folgt eingefügt:

    "In Anwendung von Artikel 32 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit leisten Lehrlinge nur Uberstunden in den in Artikel 26 des Gesetzes vorgesehenen Ausnahmefällen. Die Zahl der Uberstunden überschreitet nicht den in Artikel 20bis § 4 Absatz 1 desselben Gesetzes festgelegten Höchstwert. Die...

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