Auszug aus dem Urteil Nr. 7/2011 vom 27. Januar 2011 Geschäftsverzeichnisnummer 4330 In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 173 Nrn. 3 und 4, 200, 202 und 203 des Gesetzes vom 25. April 2

Auszug aus dem Urteil Nr. 7/2011 vom 27. Januar 2011

Geschäftsverzeichnisnummer 4330

In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 173 Nrn. 3 und 4, 200, 202 und 203 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) (Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation), erhoben von der « Base » AG und anderen.

Der Verfassungsgerichtshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Bossuyt und R. Henneuse, den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, J. Spreutels, T. Merckx-Van Goey und P. Nihoul, und dem emeritierten Vorsitzenden M. Melchior gemäss Artikel 60bis des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Bossuyt,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

  1. Gegenstand der Klage und Verfahren

    Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 6. November 2007 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 8. November 2007 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 173 Nrn. 3 und 4, 200, 202 und 203 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) (Abänderungen des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation), veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 8. Mai 2007, dritte Ausgabe: die « Base » AG, mit Gesellschaftssitz in 1200 Brüssel, Neerveldstraat 105, die « Euphony Benelux » AG, mit Gesellschaftssitz in 2000 Antwerpen, Ankerrui 9, die « Mobistar » AG, mit Gesellschaftssitz in 1140 Brüssel, Kolonel Bourgstraat 149, die « Uninet International » AG, mit Gesellschaftssitz in 1800 Vilvoorde, Medialaan 50, die « T2 Belgium » AG, mit Gesellschaftssitz in 1780 Wemmel, Koningin Astridlaan 166, und die « KPN Belgium » AG, mit Gesellschaftssitz in 1780 Wemmel, Koningin Astridlaan 166.

    In seinem Urteil Nr. 131/2008 vom 1. September 2008 hat der Hof dem Gerichtshof der Europäischen Union eine Vorabentscheidungsfrage gestellt, der sie in seinem Urteil vom 6. Oktober 2010 in der Rechtssache C-389/08 beantwortet hat.

    (...)

  2. In rechtlicher Beziehung

    (...)

    In Bezug auf den Antrag auf Klagerücknahme

    B.1. Auf der Sitzung hat die « Scarlet Belgium » AG - vormals die « Uninet International » AG - den Hof gebeten, die Rücknahme ihrer Klage zu beurkunden. Nichts hindert den Hof im vorliegenden Fall daran, die Klagerücknahme zu bewilligen.

    In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen

    B.2.1. Die von der « KPN Group Belgium » AG und anderen erhobene Nichtigkeitsklage richtet sich gegen die Artikel 173 Nrn. 3 und 4, 200, 202 und 203 des Gesetzes vom 25. April 2007 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen (IV) (Belgisches Staatsblatt vom 8. Mai 2007, dritte Ausgabe). Die angefochtenen Bestimmungen ändern mehrere Artikel des Gesetzes vom 13. Juni 2005 über die elektronische Kommunikation (weiter unten: Gesetz über die elektronische Kommunikation) ab.

    B.2.2. Artikel 173 des Gesetzes vom 25. April 2007, wobei nur seine Nrn. 3 und 4 angefochten werden, nimmt in Artikel 74 des Gesetzes über die elektronische Kommunikation die nachstehenden Änderungen vor:

    1. Absatz 1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt:

    ' Die soziale Komponente des Universaldienstes besteht in der Bereitstellung von besonderen Tarifbedingungen an bestimmte Kategorien von Begünstigten seitens aller Betreiber, die Verbrauchern einen öffentlich zugänglichen Telefondienst anbieten. '

    2. In Absatz 4 werden zwischen den Wörtern ' Anbieter von Sozialtarifen ' und den Wörtern ' entschädigt werden ' die Wörter ', die zu diesem Zweck beim Institut einen Antrag eingereicht haben, ' eingefügt.

    3. Ein Absatz mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt:

    ' Das Institut berechnet gemäss der in der Anlage definierten Methode die Nettokosten der Sozialtarife für alle Betreiber, die zu diesem Zweck beim Institut einen Antrag eingereicht haben. '

    4. Ein Absatz mit folgendem Wortlaut wird hinzugefügt:

    ' Das Institut kann die Modalitäten der Berechnung der Kosten und Ausgleichszahlungen innerhalb der durch vorliegendes Gesetz und seine Anlage bestimmten Grenzen festlegen. '

    .

    Infolge der vorerwähnten Änderungen lautet Artikel 74 des Gesetzes über die elektronische Kommunikation nunmehr wie folgt:

    Die soziale Komponente des Universaldienstes besteht in der Bereitstellung von besonderen Tarifbedingungen an bestimmte Kategorien von Begünstigten seitens aller Betreiber, die Verbrauchern einen öffentlich zugänglichen Telefondienst anbieten.

    Die in Absatz 1 erwähnten Kategorien von Begünstigten und Tarifbedingungen und die Verfahren zum Erhalt solcher Tarifbedingungen sind in der Anlage festgelegt.

    Das Institut übermittelt dem Minister jährlich einen Bericht über den relativen Anteil der Betreiber an der Gesamtanzahl sozial schwacher Teilnehmer im Verhältnis zu ihrem Marktanteil, der auf der Grundlage des Umsatzes auf dem Markt der öffentlichen Telefondienste festgelegt wird.

    Für Universaldienste in Bezug auf den Sozialtarif wird ein Fonds eingerichtet, aus dem die Anbieter von Sozialtarifen, die zu diesem Zweck beim Institut einen Antrag eingereicht haben, entschädigt werden. Dieser Fonds besitzt Rechtspersönlichkeit und wird vom Institut verwaltet.

    Der König bestimmt nach Stellungnahme des Instituts durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Funktionsweise dieses Mechanismus.

    Stellt sich heraus, dass die Anzahl der von einem Betreiber gewährten Tarifermässigungen die Anzahl Tarifermässigungen, die seinem Anteil am Gesamtumsatz des Marktes der öffentlichen Telefondienste entsprechen würden, unterschreitet, muss er diese Differenz ausgleichen.

    Stellt sich heraus, dass die Anzahl der von einem Betreiber gewährten Tarifermässigungen die Anzahl Tarifermässigungen, die seinem Anteil am Gesamtumsatz des Marktes der öffentlichen Telefondienste entsprechen würden, überschreitet, erhält dieser Betreiber eine Entschädigung, die diese Differenz ausgleicht.

    Die in den vorangehenden Absätzen erwähnten Ausgleichszahlungen sind sofort fällig. Der tatsächliche Ausgleich über den Fonds erfolgt, sobald dieser seine Arbeit aufnehmen kann, und spätestens ein Jahr nach Inkrafttreten des vorliegenden Artikels.

    Das Institut berechnet gemäss der in der Anlage definierten Methode die Nettokosten der Sozialtarife für alle Betreiber, die zu diesem Zweck beim Institut einen Antrag eingereicht haben.

    Das Institut kann die Modalitäten der Berechnung der Kosten und Ausgleichszahlungen innerhalb der durch vorliegendes Gesetz und seine Anlage bestimmten Grenzen festlegen

    .

    Der angefochtene Artikel 202 bestimmt:

    In Artikel 74 letzter Absatz...

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