27. JANUAR 2000 - Erlass der Wallonischen Regierung zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 1988 zur Festsetzung der sektorbezogenen Bedingungen der Ableitung des Abwassers aus Betrieben des Asbestsektors in gewöhnliches Oberflächenwasser und in öffentliche Kanalisationen und des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 9. Dezember 1993 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen

Die Wallonische Regierung,

Aufgrund des Gesetzes vom 28. Dezember 1964 über die Bekämpfung der Luftverschmutzung, insbesondere des Artikels 1;

Aufgrund des Gesetzes vom 26. März 1971 über den Schutz des Oberflächenwassers gegen Verschmutzung, insbesondere des Artikels 3, § 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. Dezember 1988 zur Festsetzung der sektorbezogenen Bedingungen der Ableitung des Abwassers aus Betrieben des Asbestsektors in gewöhnliches Oberflächenwasser und in öffentliche Kanalisationen, insbesondere des Artikels 1;

Aufgrund des Erlasses der Wallonischen Regierung vom 9. Dezember 1993 zur Bekämpfung der Luftverunreinigung durch Industrieanlagen;

Aufgrund des Erlasses de Wallonischen Regierung vom 9. Dezember 1993 zur Verhütung und Verringerung der Luftverschmutzung durch Asbest, insbesondere des Artikels 1, 3°;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die Europäische Kommission am 15. Oktober 1998 ein begründetes Gutachten wegen unvollständiger und inkorrekter Umsetzung der Richtlinie 87/217/EWG vom 19. März 1987 zur Verhütung und zur Verringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest abgegeben hat; dass die Wallonische Regierung am 4. März 1999 einen Erlass zur Verhütung und Verringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest verabschiedet hat, der am 8. April 1999 im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht worden ist; dass die Regierung mit diesem Erlass eine Antwort auf die verschiedenen Beschwerden, die die Kommission in ihrem begründeten Gutachten vom 15. Oktober vorgebracht hatte, geben wollte; dass der vorerwähnte Erlass am 20. April 1999 der Kommission zugestellt worden ist, die durch eine Pressemitteilung am 7. Juli 1999 eine nahe bevorstehende Befassung des Gerichtshofes ankündigte, und die darauf hingewiesen hat, dass zwei Beschwerden bezüglich der inkorrekten Umsetzung der Europäischen Richtlinie 87/217/EWG vom 19 März 1987 zur Verhütung und Verringerung der Umweltverschmutzung durch Asbest noch nicht stattgegeben worden ist; dass diese Punkte die Freisetzung von Asbest in der Luft und die regelmässigen Messungen der Ableitungen von Abwasser betreffen; dass dieser Erlassentwurf zum Ziel hat, eine Antwort auf diese beiden Beschwerden zu geben, und dabei dem Verfahren wegen Nichteinhaltung, das die Europäische Kommission gegen die Wallonische Region eingeleitet hat, ein Ende zu setzen; dass es in diesem Zusammenhang wichtig ist, die Abänderungen der Regelungen, die den Beschwerden der Kommission...

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