Arrêt Nº259426 de Conseil du Contentieux des Etrangers, 17/08/2021

Judgment Date17 août 2021
CourtIXde KAMER (Raad voor Vreemdelingengeschillen)
Judgement Number259426
Procedure TypeAnnulation
RAS X - Seite 1
Nr. 259 426 vom 17. August 2021
in der Sache RAS X / IX
In Sachen:
X
Bestimmter Wohnsitz:
in der Kanzlei des Rechtsanwalts C. ROBINET
Kapellstraße 26
4720 Kelmis
gegen:
die Stad EUPEN, vertreten durch den Bürgermeister.
DIE DIENSTTUENDE PRÄSIDENTIN DER IX. KAMMER,
Gesehen den Antrag, den X, die erklärt, bosnischer Staatsangehörigkeit zu sein, am 25. März 2021
eingereicht hat um die Nichtigerklärung des Beschlusses des Bürgermeisters der Stadt Eupen vom 24.
Februar 2021 zur Verweigerung eines Aufenthalts von mehr als drei Monaten ohne Anweisung das
Staatsgebiet zu verlassen, zu beantragen.
Unter Berücksichtigung des Titels Ibis, Kapitel 2, Abschnitt IV, Unterabschnitt 2 des Gesetzes vom 15.
Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das
Entfernen von Ausländern.
Gesehen den Schriftsatz mit Anmerkungen und die Verwaltungsakte.
unter Berücksichtigung des Beschlusses vom 21. Juni 2021, in dem die Sitzung am 14. Juli 2021
anberaumt wird.
Gehört den Bericht der Richterin für Ausländerstreitsachen A. WIJNANTS.
Gehört die Anmerkungen der Rechtsanwältin M. KIWAKANA, die loco Rechtsanwalt C. ROBINET für
die antragstellende Partei erscheint, und der Rechtsanwältin M. LILIEN, die loco Rechtsanwält S.
MOOR-KITTEL für die beklagte Partei erscheint.
FASST NACH BERATUNG DEN FOLGENDEN ENTSCHEID:
1. Dienliche Daten zur Beurteilung der Sache
Die Antragstellerin reicht am 24. November 2020 einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltskarte für
Familienangehörige eines Unionsbürgers im Hinblick auf die Familienzusammenführung mit ihrem
belgischen Ehemann ein.
Mit dem bestrittenen Beschluss zur Verweigerung eines Aufenthalts von mehr als drei Monaten ohne
Anweisung das Staatsgebiet zu verlassen, wird der Antrag aus den folgenden Gründen abgewiesen:
“BESCHLUSS ZUR VERWEIGERUNG EINES AUFENTHALTS VON MEHR ALS DREI MONATEN
OHNE ANWEISUNG DAS STAATSGEBIET ZU VERLASSEN

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