Arrêt Nº 76/2018. Cour constitutionnelle (Cour d'Arbitrage), 2018-06-21

Date21 juin 2018
Docket NumberF-20180621-5
CourtVerfassungsgericht (Schiedsgericht)
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
[2018/203385]
Auszug aus dem Entscheid Nr. 76/2018 vom 21. Juni 2018
Geschäftsverzeichnisnummer 6491
In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 29. Januar 2016 über die Benutzung der Videokonferenz
für das Erscheinen von Beschuldigten in Untersuchungshaft, erhoben von der Kammer der französischsprachigen und
deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften.
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus dem Präsidenten J. Spreutels, dem vorsitzenden Richter L. Lavrysen, und den Richtern
J.-P. Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F. Daoût, R. Leysen und J. Moerman,
unter Assistenz des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Klage und Verfahren
Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 11. August 2016 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief
zugesandt wurde und am 12. August 2016 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die Kammer der französischsprachigen
und deutschsprachigen Rechtsanwaltschaften, unterstützt und vertreten durch RA M. Neve und RA Z. Maglioni,
in Lüttich zugelassen, Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 29. Januar 2016 über die Benutzung der
Videokonferenz für das Erscheinen von Beschuldigten in Untersuchungshaft (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt
vom 19. Februar 2016, vierte Ausgabe).
(...)
II. Rechtliche Würdigung
(...)
B.1. Gegenstand der Klage auf Nichtigerklärung ist das Gesetz vom 29. Januar 2016 « über die Benutzung der
Videokonferenz für das Erscheinen von Beschuldigten in Untersuchungshaft ».
B.2.1 Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Januar 2016 fügt die Wörter, «sei es über Videokonferenz oder nicht,
wenn sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft bendet », in Artikel 127 des Strafprozessgesetzbuches ein,
der nach dieser Änderung bestimmt:
« § 1. Wenn der Untersuchungsrichter seine gerichtliche Untersuchung für beendet erachtet, übermittelt er dem
Prokurator des Königs die Akte.
Wenn der Prokurator des Königs keine weiteren Untersuchungshandlungen mehr fordert, beantragt er die
Regelung des Verfahrens durch die Ratskammer.
§2. Die Ratskammer lässt mindestens fünfzehn Tage im Voraus in einem zum entsprechenden Zweck bestimmten
Register bei der Kanzlei Ort, Tag und Uhrzeit des Erscheinens vermerken. Diese Frist wird auf drei Tage verkürzt,
wenn sich einer der Beschuldigten in Untersuchungshaft bendet. [...]
[...]
§4. Die Ratskammer bendet über den Bericht des Untersuchungsrichters, nachdem sie den Prokurator des
Königs, die Zivilpartei und den Beschuldigten angehört hat.
Die Parteien können sich von einem Beistand beistehen oder sich von ihm vertreten lassen. Die Ratskammer kann
jedoch das persönliche Erscheinen der Parteien, sei es über Videokonferenz oder nicht, wenn sich der Beschuldigte in
Untersuchungshaft ben det, anordnen. Gegen diesen Besc hluss kann kein Rechtsmittel e ingelegt werden.
Der Beschluss wird der betreffenden Partei auf Antrag des Prokurators des Königs zugestellt und enthält die Ladung,
am festgelegten Datum zu erscheinen. Erscheint besagte Partei nicht, bendet die Ratskammer und der Beschluss gilt
als kontradiktorisch.
[...] ».
B.2.2.1. Die Artikel 3 bis 6 des Gesetzes vom 29. Januar 2016 fügen in mehrere Bestimmungen des
Strafprozessgesetzbuches einen Satz mit folgendem Wortlaut ein:
«Die Anklagekammer kann beschließen, dass der Beschuldigte, der sich in Untersuchungshaft bendet,
über Videokonferenz erscheint ».
B.2.2.2 Nach seiner Änderung durch Artikel 3 dieses Gesetzes bestimmt Artikel 135 des Strafprozessgesetzbuches:
« §1. Die Staatsanwaltschaft und die Zivilpartei können gegen alle Beschlüsse der Ratskammer Berufung einlegen.
[...]
§3 Die Berufung muss binnen einer Frist von fünfzehn Tagen durch eine Erklärung bei der Kanzlei des Gerichts,
das den Beschluss erlassen hat, eingelegt werden. Diese Frist läuft ab dem Tag des Beschlusses.
[...]
Der Greffier benachrichtigt die Parteien und ihre Beistände per Fax oder Einschreibebrief über Ort, Tag und Uhrzeit
der Sitzung. Die Akte wird ihnen spätestens fünfzehn Tage vor der Sitzung zur Verfügung gestellt.
Die Anklagekammer bendet über die Berufung, nachdem der Generalprokurator, die Parteien und ihre Beistände
angehört worden sind.
Sie hört - in öffentlicher Sitzung, wenn sie sich auf Antrag einer der Parteien dafür entscheidet - dieAusführungen
des Generalprokurators, der Zivilpartei und des Beschuldigten an.
Die Anklagekammer kann beschließen, dass der Beschuldigte, der sich in Untersuchungshaft bendet,
über Videokonferenz erscheint.
§4. Wenn jedoch einer der Beschuldigten inhaftiert ist, muss die Berufung binnen einer Frist von
vierundzwanzig Stunden, die gegen die Staatsanwaltschaft und gegen jede der Parteien ab dem Tag zu laufen beginnt,
wo der Beschluss erlassen wird, eingelegt werden ».
B.2.2.3 Nach seiner Änderung durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2016 bestimmt Artikel 136bis des
Strafprozessgesetzbuches:
«Der Prokurator des Königs erstattet dem Generalprokurator Bericht über alle Sachen, über die die Ratskammer
nicht binnen einem Jahr ab dem ersten Antrag befunden hat.
Wenn der Generalprokurator der Ansicht ist, dass es für den reibungslosen Verlauf der gerichtlichen
Untersuchung, die Rechtmäßigkeit oder die Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens notwendig ist, stellt er bei der
Anklagekammer jederzeit die Anträge, die er für nötig erachtet.
In diesem Fall kann die Anklagekammer, selbst von Amts wegen, die in den Artikeln 136, 235 und 235bis
vorgesehenen Maßnahmen ergreifen.
53430 BELGISCH STAATSBLAD 02.07.2018 MONITEUR BELGE

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