Arrêt Nº 136/2016. Cour constitutionnelle (Cour d'Arbitrage), 2016-10-20

Date20 octobre 2016
Docket NumberF-20161020-9
CourtGrondwettelijk Hof (Arbitragehof)
ÜBERSETZUNG
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
[2016/206021]
Auszug aus dem Entscheid Nr. 136/2016 vom 20. Oktober 2016
Geschäftsverzeichnisnummer 6288
In Sachen: Vorabentscheidungsfragenbetreffend die Artikel 1382 und 1383 des Zivilgesetzbuches und Artikel 29bis
des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge, gestellt vom
französischsprachigen Gericht erster Instanz Brüssel.
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und E. De Groot, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen,
J.-P.Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T.Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F.Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz
des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfragen und Verfahren
In seinem Urteil vom 12. Oktober 2015 in Sachen der Europäischen Union gegen die «Sociétédes transports
intercommunaux de Bruxelles/Maatschappij voor het Intercommunaal Vervoer te Brussel»(STIB/MIVB), des-
sen Ausfertigung am 10. November 2015 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das französischsprachige
Gericht erster Instanz Brüssel folgende Vorabentscheidungsfragen gestellt:
1. «Verstoßen die Artikel 1382 und 1383 des Zivilgesetzbuches, dahin ausgelegt, dass der Schaden, den ein
öffentlicher Arbeitgeber erleidet, wenn einer seiner Bediensteten Opfer eines im Sinne dieser Bestimmungen
entschädigungsfähigen Unfalls ist, sich auf die Beträge beschränkt, die gezahlt wurden, ohne die Arbeitsleistungen als
Gegenleistung zu genießen, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern die öffentlichen Arbeitgeber in dieser
Auslegung unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob sie einen solchen Schaden erlitten haben oder aber
andere Auszahlungen haben vornehmen müssen, die es ohne den Unfall nicht gegeben hätte, während es in beiden
Fällen um den Verlusteines Vorteils geht, der bestimmt wird, indem die Situation des Opfers vor und nach dem Fehler
verglichen wird?»;
2. «Verstößt Artikel 29bis des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpichtversicherung in Bezug auf
Kraftfahrzeuge, dahin ausgelegt, dass der Schaden, den ein öffentlicher Arbeitgeber erleidet, wenn einer seiner
Bediensteten als schwacher Verkehrsteilnehmer Opfer eines im Sinne dieser Bestimmung entschädigungsfähigen
Unfalls ist, sich auf die Beträge beschränkt, die gezahlt wurden, ohne die Arbeitsleistungen als Gegenleistung zu
genießen, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern die öffentlichen Arbeitgeber in dieser Auslegung
unterschiedlich behandelt werden, je nachdem, ob sie einen solchen Schaden erlitten haben oder aber andere
Auszahlungen haben vornehmen müssen, die es ohne den Unfall nicht gegeben hätte, während es in beiden Fällen um
den Verlust eines Vorteils geht, der bestimmt wird, indem die Situation des Opfers vor und nach dem schädigenden
Ereignis verglichen wird?».
(...)
III. Rechtliche Würdigung
(...)
B.1. Die Vorabentscheidungsfragen beziehen sich auf die Artikel 1382 und 1383 des Zivilgesetzbuches und
Artikel 29bis des Gesetzes vom 21. November 1989 über die Haftpichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge
(nachstehend: Gesetz vom 21. November 1989).
Artikel 1382 des Zivilgesetzbuches bestimmt:
«Jegliche Handlung eines Menschen, durch die einem anderen ein Schaden zugefügt wird, verpichtet denjenigen,
durch dessen Verschulden der Schaden entstanden ist, diesen zu ersetzen».
Artikel 1383 des Zivilgesetzbuches bestimmt:
«Ein jeder ist nicht nur für den Schaden verantwortlich, den er durch seine Handlung verursacht hat, sondern auch
für den Schaden, den er durch seine Nachlässigkeit oder Unvorsichtigkeit verursacht hat».
Artikel 29bis des Gesetzes vom 21. November 1989 in der durch das Gesetz vom 19. Januar 2001 abgeänderten
Fassung bestimmt:
«§ 1. Im Fall eines Verkehrsunfalls, an dem ein oder mehrereKraftfahrzeuge beteiligt sind, an den in Artikel 2 §1
erwähnten Orten werden mit Ausnahme von Sachschaden und den von den Fahrern der beteiligten Fahrzeuge
erlittenen Schäden alle Schäden, die die Opfer und [ihre] Rechtsnachfolger erleiden und die von Personenschaden oder
Tod herrühren, darin inbegriffen der Schaden an Kleidung, gesamtschuldnerisch von den Versicherern, die gemäß
vorliegendem Gesetz die Haftpicht der Eigentümer, Fahrer oder Halter der Kraftfahrzeuge decken, entschädigt.
Vorliegende Bestimmung ist ebenfalls anwendbar, wenn der Fahrer den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
Im Fall eines Verkehrsunfalls, an dem ein an Schienen gebundenes Kraftfahrzeug beteiligt ist, obliegt die
Verpichtung zur Entschädigung der in vorhergehendem Absatz vorgesehenen Schäden dem Eigentümer des
Fahrzeugs.
Schaden an funktionellen Prothesen gilt als Personenschaden. Unter funktioneller Prothese wird verstanden:
vom Opfer verwendete Mittel, um körperliche Beeinträchtigungen auszugleichen.
Artikel 80 des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen ist auf diese
Entschädigung anwendbar. Wenn der Unfall jedoch durch ein zufälliges Ereignis verursacht wurde, bleibt der
Versicherer zur Entschädigung verpichtet.
Die Bestimmungen des vorliegenden Artikels sind ebenfalls auf Verkehrsunfälle im Sinne von Absatz 1
anwendbar, an denen Kraftfahrzeuge beteiligt sind, die aufgrund von Artikel 10 des vorliegenden Gesetzes von der
Versicherungspicht befreit sind und deren Eigentümer von dieser Befreiung Gebrauch gemacht haben.
Opfer, die älter als vierzehn Jahresind und die den Unfall und dessen Folgen gewollt haben, können sich nicht auf
die in Absatz 1 erwähnten Bestimmungen berufen.
Für die Ausführung dieser Entschädigungspicht gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die Haftpicht-
versicherung im Allgemeinen und die Haftpichtversicherung in Bezug auf Kraftfahrzeuge im Besonderen, insofern in
vorliegendem Artikel nicht davon abgewichen wird.
§2. Fahrer eines Kraftfahrzeugs und ihre Rechtsnachfolger können sich nicht auf die Bestimmungen des
vorliegenden Artikels berufen, außer wenn der Fahrer als Rechtsnachfolger eines Opfers, das kein Fahrer war,
handelt und insofern der Fahrer den Schaden nicht vorsätzlich verursacht hat.
89585
BELGISCH STAATSBLAD 23.12.2016 MONITEUR BELGE

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