Arrêt Nº 108/2016. Cour constitutionnelle (Cour d'Arbitrage), 2016-07-14

Date14 juillet 2016
Docket NumberF-20160714-1
CourtCour constitutionnelle (Cour d'Arbitrage)
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
[2016/204008]
Auszug aus dem Entscheid Nr. 108/2016 vom 14. Juli 2016
Geschäftsverzeichnisnummer 6045
In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 18. März 2014 über die Verwaltung der polizeilichen
Informationen und zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, des Gesetzes vom
8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und des
Strafprozessgesetzbuches, erhoben von der VoG «Liga voor Mensenrechten»und der VoG «Ligue des Droits de
lHomme».
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten E. De Groot und J. Spreutels, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen,
J.-P.Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T.Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F.Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz
des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Richters A. Alen,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Klage und Verfahren
Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 29. September 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief
zugesandt wurde und am 30. September 2014 in der Kanzlei eingegangen sind, erhoben Klage auf Nichtigerklärung des
Gesetzes vom 18. März 2014 über die Verwaltung der polizeilichen Informationen und zur Abänderung des Gesetzes
vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens
hinsichtlich der Verarbeitungpersonenbezogener Daten und des Strafprozessgesetzbuches (veröffentlicht im Belgischen
Staatsblatt vom 28. März 2014, zweite Ausgabe): die VoG «Liga voor Mensenrechten»und die VoG «Ligue des Droits
de lHomme», unterstützt und vertreten durch RA J. Vander Velpen, in Antwerpen zugelassen.
(...)
II. Rechtliche Würdigung
(...)
In Bezug auf den Kontext des angefochtenen Gesetzes
B.1.1. Das Gesetz vom 18. März 2014 «über die Verwaltung der polizeilichen Informationen und zurAbänderung
des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitungpersonenbezogener Daten und des Strafprozessgesetzbuches»(nachstehend:
das angefochtene Gesetz) regelt die Verwaltung der polizeilichen Informationen und dient unter anderem dazu, die
Artikel 44/1 bis 44/11 des Gesetzes vom 5.August 1992 über das Polizeiamt (nachstehend: Gesetz über das Polizeiamt),
eingefügt durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten
Polizeidienstes, zu ersetzen und die Artikel 36ter bis 36ter/14 in das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten (nachstehend: Gesetz über den Schutz des
Privatlebens) einzufügen.
B.1.2. Gewisse Bestimmungen, die durch das angefochtene Gesetz in das Gesetz über das Polizeiamt und in das
Gesetz über den Schutz des Privatlebens eingefügt worden sind, wurden später ergänzt oder abgeändert durch das
Gesetz vom 26. März 2014 «zur Festlegung von Maßnahmen zur Optimierung der Polizeidienste», das Gesetz vom
15. Mai 2014 «zur Abänderung des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
und zur Abänderung von Artikel 90ter des Strafprozessgesetzbuches und zur Abänderung des Gesetzes vom
5. August 1992 über das Polizeiamt», das Gesetz vom 23. August 2015 «zur Abänderung des Gesetzes vom
8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, was das
Organ für die Kontrolle der polizeilichen Informationen betrifft», das Gesetz vom 21. April 2016 «zur Festlegung
verschiedener Bestimmungen im Bereich Inneres. Integrierte Polizei»und das Gesetz vom 27. April 2016
«zur Festlegung zusätzlicher Maßnahmen zur Terrorismusbekämpfung».
Diese Änderungen sind nicht Gegenstand der in dieser Sache eingereichten Klage und haben ebenfalls keinen
Einuss auf die Tragweite dieser Klage. Aus diesen Gründen werden diese Änderungen im Nachstehenden nicht
berücksichtigt.
B.2.1. In Bezug auf die Zielsetzungen heißt es in den Vorarbeiten zu dem angefochtenen Gesetz:
«Im Anschluss an die Reform der Polizeidienste ist es immer deutlicher geworden, dass die Verwaltung der
operativen polizeilichen Informationen das Rückgrat bildet, das die Erfüllung der verwaltungspolizeilichen und
gerichtspolizeilichen Aufträge unterstützt. Aus diesem Gesichtspunkt wurden verschiedene Organe (die Informations-
knotenpunkte des Bezirks, die Kommunikations- und Informationszentren, die Direktion der operativen polizeilichen
Informationen der föderalen Polizei, usw.) und polizeiliche Datenbanken (die AND, das Kommunikationssystem
ASTRID, usw.) eingerichtet, die notwendig sind für die optimale Weiterleitung der polizeilichen Informationen.
Diese Verwaltung der operativen polizeilichen Informationen ist von allergrößter Bedeutung, weil diese
Informationen den Leitfaden darstellen müssen für die Entscheidungsndung durch die Behörden (nationale
Sicherheitspläne, zonale Sicherheitspläne) und für die Einsätze der Polizeidienste (information led policing).
Je besser die Informationen strukturiert, analysiert und verfügbar gemacht werden, desto adäquater,gezielter und
effizienter werden die strategischen Entscheidungen und die Einsätze der Polizeidienste.
Im Anschluss an verschiedene Entwicklungen auf der Ebene der Gesetzgebung und der Rechtsprechung, sowohl
in Belgien als auch in Europa (siehe beispielsweise das Urteil Rotaru gegen Rumänien des Europäischen Gerichtshofes
für Menschenrechte vom 4. Mai 2000, oder in jüngerer Zeit die Rechtssache Shimovolos gegen Russland vom
28. November 2011), die darauf ausgerichtet sind, einem jeden die Einmischung der Behörden in das Privatleben der
Personen vorhersehbar zu machen sowie die Bedingungen für die Einmischung der Behörden in das Privatleben der
Personen deutlich zu begrenzen, hat es sich als sachdienlich erwiesen, die Tragweite einer Reihe von Bestimmungen
des Gesetzes über das Polizeiamt hinsichtlich der Informationsverwaltung zu verdeutlichen.
In Anbetracht von Artikel 22 der Verfassung wurde beschlossen, die fundamentalen Aspekte der Verarbeitung von
personenbezogenen Daten durch die Polizeidienste im Rahmen der Ausführung ihrer verwaltungspolizeilichen und
gerichtspolizeilichen Aufträge durch Gesetz zu regeln.
Daher ist dieser Gesetzesvorentwurf darauf ausgerichtet, mehr von der erforderlichen Transparenz und
Vorhersehbarkeit hinsichtlich der Weise der Verarbeitung der operativen polizeilichen Daten und Informationen zu
gewährleisten.
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Die Artikel 44/1 ff. des bestehenden Gesetzes beziehen sich vornehmlich auf die Notwendigkeit, die Daten und
Informationen über die Allgemeine Nationale Datenbank weiterzuleiten, was ein sehr wichtiger Bestandteil des
Informationszyklus ist, während dieser Vorentwurf sich auf den Informationszyklus insgesamt beziehen soll, der die
Grundlage für die Ausübung der verwaltungspolizeilichen und gerichtspolizeilichen Aufträge bildet. Daher werden in
diesem Vorentwurfalle operativen polizeilichen Datenbanken behandelt, die zur Erfüllung dieser Aufträge notwendig
sind»(Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3105/001, SS. 4-5).
«Der geltende gesetzliche Rahmen ist unvollständig. Die Artikel im Zusammenhang mit der Informations-
verwaltung wurden in das Gesetz über das Polizeiamt eingefügt anlässlich der 1998 infolge der Dutroux-Affäre
durchgeführten Polizeireform. Seither sind keine bedeutenden Änderungen mehr vorgenommen worden. Die betref-
fenden Artikel enthalten jedoch nur die allgemeinen Grundsätze bezüglich der Verwaltung der polizeilichen
Informationen. Die Ausführung dieser Grundsätze wird derzeit durch einfaches ministerielles Rundschreiben geregelt.
Diese Situation ist sicherlich verbesserungswürdig angesichts der Auswirkungen der Verarbeitung der polizei-
lichen Daten auf das Privatleben der Menschen. Sie ist ebenfalls nicht zufriedenstellend für die Polizei, die innerhalb
eines zu vagen und zu unsicheren Rahmens arbeiten muss. Die Polizei wartet daher selbst auf diese Reform und die
dadurch zu schaffende Rechtssicherheit»(Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3105/003, SS. 3-4).
B.2.2. Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber, ausgehend von der Feststellung, dass die Verwaltung der
polizeilichen Informationen nur teilweise durch das Gesetz geregelt wird, der gesamten Verarbeitung der polizeilichen
Daten eine breitere gesetzliche Grundlage verleihen wollte, dies sowohl hinsichtlich der Garantien des Rechts auf
Achtung des Privatlebens der Personen, deren Daten polizeilich verarbeitet werden, als auch hinsichtlich der Stärkung
der Effizienz und der Rechtssicherheit der Polizeidienste.
B.3.1. Aufgrund von Artikel 44/1 §1 des Gesetzes über das Polizeiamt, eingefügt durch Artikel 6 des
angefochtenen Gesetzes, können die Polizeidienste im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufträge Informationen und
personenbezogene Daten verarbeiten, «sofern diese Informationen und Daten angesichts der verwaltungs- und
gerichtspolizeilichen Zwecke, für die sie erhoben und später verarbeitet werden, angemessen, sachdienlich und nicht
übertrieben sind». Für bestimmte Kategorien von personenbezogenen Daten gelten besondere Bedingungen
(Artikel 44/1 §2 des Gesetzes über das Polizeiamt).
Aufgrund von Artikel 44/3 §1 des Gesetzes über das Polizeiamt, eingefügt durch Artikel 9 des angefochtenen
Gesetzes, muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten gemäß dem Gesetz über den Schutz des Privatlebens
erfolgen.
B.3.2. Wenn die Ausführung der verwaltungspolizeilichen und gerichtspolizeilichen Aufträge es erfordert,dass die
Polizeidienste die personenbezogenen Daten und Informationen strukturieren, damit sie direkt auffindbar sind, werden
diese in einer operativen polizeilichen Datenbank verarbeitet (Artikel 44/2 Absatz 1 des Gesetzes über das Polizeiamt,
eingefügt durch Artikel 7 des angefochtenen Gesetzes). Im angefochtenen Gesetz sind drei Kategorien von operativen
polizeilichen Datenbanken vorgesehen: (1) die Allgemeine Nationale Datenbank (nachstehend: AND), (2) die
Basisdatenbanken und (3) die besonderen Datenbanken (Artikel 44/2 Absatz 2).
Aufgrund von Artikel 44/7 des Gesetzes über das Polizeiamt, eingefügt durch Artikel 16 des angefochtenen
Gesetzes, ist die AND die polizeiliche Datenbank, die die Daten und die Informationen enthält, die für sämtliche
Polizeidienste notwendig sind, um ihre Aufträge auszuführen. Die AND ist also eine nationale Datenbank (Parl. Dok.,
Kammer, 2013-2014, DOC 53-3105/001, S. 7), deren Daten und Informationen von verschiedenen Polizeidiensten
stammen.
Die Basisdatenbanken sind die polizeilichen Datenbanken, die zugunsten der gesamten integrierten Polizei
eingerichtet werden «mit dem Zweck, die verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Aufträge zu erfüllen, indem die darin
enthaltenen personenbezogenen Daten und Informationen genutzt werden und die zuständigen Behörden über die
Erfüllung dieser Aufträge informiert werden»(Artikel 44/11/2 §1 des Gesetzes über das Polizeiamt, eingefügt durch
Artikel 23 des angefochtenen Gesetzes). Die personenbezogenen Daten und Informationen, die in den Basisdatenban-
ken verarbeitet werden, sind grundsätzlich nur für die Polizeidienste, die sie gespeichert haben, oder die Polizeidienste,
die sie aufgrund ihrer gesetzlichen Aufträge koordinieren müssen, verfügbar und direkt einsehbar (Artikel 44/11/2
§2). Mit Ausnahme der «Informationsknotenpunkte des Bezirks (IKB), die überlokal müssen koordinieren können»,
sind die Basisdatenbanken «lokale Datenbanken, die den Mitgliedern der Polizeidienste zugänglich sind, die die
Grundlage der Daten und Informationen bilden»(Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3105/001, S. 7).
Die besonderen Datenbanken sind Datenbanken, die durch die Korpschefs für die lokale Polizei und die
Direktoren für die föderale Polizei unter außergewöhnlichen Umständen und für die Erfüllung der verwaltungs- und
gerichtspolizeilichen Aufträge, nach vorhergehender Anmeldung beim Organ für die Kontrolle der polizeilichen
Informationen eingerichtet werden können für besondere Bedürfnisse (Artikel 44/11/3 des Gesetzes über das
Polizeiamt, eingefügt durch Artikel 25 des angefochtenen Gesetzes). In Artikel 44/11/3 §2 des Gesetzes über das
Polizeiamt werden die besonderen Bedürfnisse, die bei der Einrichtung einer besonderen Datenbank berücksichtigt
werden können, deniert. Gemeint sind «die Datenbanken, die klassizierte Daten oder Informationen enthalten;
die Datenbanken, deren Daten insgesamt oder zum Teil aus technischen (beispielsweise die technische Schwierigkeit,
Bilder von verlorenen oder gestohlenen Gegenständen zu integrieren) oder funktionalen Gründen (beispielsweise die
Datenbanken bezüglich der gerichtspolizeilichen oder verwaltungspolizeilichen Phänomene, deren Funktionalitäten
nicht (alle) in der AND verfügbar sind), nicht in der AND zentralisiert werden können, oder aber die Datenbanken,
die nur von lokaler Bedeutung sind»(Parl. Dok., Kammer, 2013-2014, DOC 53-3105/001, SS. 7-8).
B.3.3. Die anderen Bestimmungen des angefochtenen Gesetzes beziehen sich im Wesentlichen auf:
- die Verwaltung der operativen polizeilichen Datenbanken (Artikel 44/4, 44/11, 44/11/2 §1 und 44/11/3§1 des
Gesetzes über das Polizeiamt, eingefügt durch das angefochtene Gesetz);
- das Zurückhalten durch die Mitglieder der Polizeidienste von Daten und Informationen, die für die Erhebung der
öffentlichen Klage oder für die Ergreifung von Verwaltungsmaßnahmen von Bedeutung sind (Artikel 44/11/1 des
Gesetzes über das Polizeiamt, eingefügt durch das angefochtene Gesetz);
- die Art der Daten, die in den Datenbanken verarbeitet werden können, wobei unterschieden wird zwischen
Daten, die zu verwaltungspolizeilichen Zwecken, und Daten, die zu gerichtspolizeilichen Zwecken verarbeitet werden
können (Artikel 44/5 des Gesetzes über das Polizeiamt, eingefügt durch das angefochtene Gesetz);
- die Zugänglichkeit und die Mitteilung der Daten und Informationen, die in den Datenbanken verarbeitet werden,
der Zeitraum, in dem diese Daten und Informationen zugänglich sind, und der Austausch der betreffenden Daten und
Informationen (Artikel 44/11/2 §§ 2 ff. und 44/11/4 bis 44/11/13 des Gesetzes über das Polizeiamt, eingefügt durch
das angefochtene Gesetz);
- die Archivierung der Daten und Informationen, die in den Datenbanken verarbeitet werden, wobei proKategorie
von Daten festgelegt wird, ab wann sie archiviert werden, wie lange die Daten archiviert werden und unter welchen
Umständen die Archive eingesehen werden können (Artikel 44/9, 44/10 und 44/11/3 §4 des Gesetzes über das
Polizeiamt, eingefügt durch das angefochtene Gesetz);
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- die Kontrolle über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen und die Förderung des Schutzes des
Privatlebens, wobei (1) die Einstellung, pro Polizeizone und pro Direktion der föderalen Polizei, eines «Beraters für
Sicherheit und Schutz des Privatlebens», (2) die Einrichtung, gemäß den durch den König festzulegenden Regeln, einer
«Plattform für die Sicherheit und den Schutz der Daten»und (3) die Einrichtung eines «Organs für die Kontrolle der
polizeilichen Informationen»beim Ausschuss für den Schutz des Privatlebens vorgesehen sind (Artikel 44/3, 44/6
und 44/11/3 §§ 3 und 5 des Gesetzes über das Polizeiamt und Artikel 36ter bis 36ter/14 des Gesetzes über den Schutz
des Privatlebens, eingefügt durch das angefochtene Gesetz);
- das Verhältniszwischen den Polizeidiensten und den Gerichtsbehörden hinsichtlich der Verarbeitung von Daten
(Artikel 44/1 §§ 3 und 4, 44/8, 44/11/6 und 44/11/7 des Gesetzes über das Polizeiamt und Artikel 646 des
Strafprozessgesetzbuches, eingefügt durch das angefochtene Gesetz).
In Bezug auf die Zulässigkeit der Klage
B.4.1. Der Gerichtshof kann nur ausdrücklich angefochtene gesetzeskräftige Bestimmungen für nichtig erklären,
gegen die Klagegründe angeführt werden, und gegebenenfalls Bestimmungen, die nicht angefochten werden,
die jedoch untrennbar mit den für nichtig zu erklärenden Bestimmungen verbunden sind.
B.4.2. Da die klagenden Parteien ausschließlich Klage- und Beschwerdegründe gegen die Artikel 6, 9, 12, 18, 19, 23,
27, 28, 32, 33, 34, 35, 36, 41 und 42 des Gesetzes vom 18. März 2014 anführen, ist die Klage nur zulässig, insofern sie
gegen diese Artikel gerichtet ist.
B.5.1. Der Ministerrat stellt die Zulässigkeit der meisten Klagegründe in Abrede, weil sie nicht ausreichend
dargelegt würden oder nicht relevant seien.Außerdem führt er mehrere Mal an, dass ein Klagegrund nicht zulässig sei,
weil der Gerichtshof nicht befugt sei, direkt anhand von Vertragsbestimmungen und allgemeinen Grundsätzen zu
prüfen.
B.5.2. Der Gerichtshof ist befugt, gesetzeskräftige Normen anhand der Regeln zu prüfen, mit denen die
Zuständigkeiten zwischen dem Föderalstaat, den Gemeinschaften und den Regionen verteilt werden, sowie anhand
der Artikel von Titel II («Die Belgier und ihre Rechte») und der Artikel 143 §1, 170, 172 und 191 der Verfassung.
Alle Klagegründe sind abgeleitet aus dem Verstoßgegen eine oder mehrere dieser Regeln, deren Einhaltung der
Gerichtshof gewährleistet. Insofern die klagenden Parteien außerdem Vertragsbestimmungen und allgemeine
Grundsätze anführen, berücksichtigt der Gerichtshof diese nur,insofern ein Verstoßgegen die vorerwähnten Regeln in
Verbindung mit den betreffenden Bestimmungen und Grundsätzen angeführt wird. In diesem Maße sind die
Klagegründe zulässig.
B.5.3. Um den Erfordernissen nach Artikel 6 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichts-
hof zu entsprechen, müssen die in der Klageschrift vorgebrachten Klagegründe nicht nur angeben, gegen welche
Regeln, deren Einhaltung der Gerichtshof gewährleistet, verstoßen werde, sondern auch, gegen welche Bestimmungen
diese Regeln verstießen, und darlegen, in welcher Hinsicht die betreffenden Bestimmungen gegen diese Regeln
verstießen.
Der Gerichtshof prüft die Klagegründe, insofern sie die vorerwähnten Anforderungen erfüllen.
B.5.4. Die Einreden werden abgewiesen.
In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen
B.6.1. Artikel 6 des angefochtenen Gesetzes fügt in das Gesetz über das Polizeiamt einen Artikel 44/1 ein,
der bestimmt:
«§ 1. Die Polizeidienste können im Rahmen der Erfüllung ihrer in Kapitel 4 Abschnitt 1 erwähnten Aufträge
Informationen und personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Informationen und Daten angesichts der
verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Zwecke, für die sie erhoben und später verarbeitet werden, angemessen,
sachdienlich und nicht übertrieben sind.
§2. Die Polizeidienste können bei der Erfüllung ihrer Aufträge die in Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992
über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten personen-
bezogenen Daten gemäß den vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens
festgelegten Modalitäten sammeln und verarbeiten.
§3. Wenndie Polizeidienste im Rahmen der Erfüllung ihrer verwaltungspolizeilichen Aufträge personenbezogene
Daten und Informationen erhalten, die für die Erfüllung von gerichtspolizeilichen Aufträgen von Bedeutung sind,
informieren sie die zuständigen Gerichtsbehörden unverzüglich, vorbehaltlos und mit schriftlicher Bestätigung
darüber.
§4. Wenn die Polizeidienste im Rahmen der Erfüllung ihrer gerichtspolizeilichen Aufträge personenbezogene
Daten und Informationen erhalten, die für die Erfüllung von verwaltungspolizeilichen Aufträgen von Bedeutung sind
und zu verwaltungspolizeilichen Beschlüssen führen können, informieren sie unbeschadet der Maßnahmen, die im Fall
einer ernsthaften und unmittelbaren Gefahr für den Personenschutz, die öffentliche Sicherheit oder die Volksgesund-
heit notwendig sind, die zuständigen Behörden der Verwaltungspolizei unverzüglich, vorbehaltlos und mit schrift-
licher Bestätigung darüber, außer wenn dies die Erhebung der öffentlichen Klage beeinträchtigen kann».
B.6.2. Artikel 9 des angefochtenen Gesetzes fügt in das Gesetz über das Polizeiamt einen Artikel 44/3 ein,
der bestimmt:
«§ 1. Die Verarbeitung der in Artikel 44/1 erwähnten personenbezogenen Daten, einschließlich der Verarbeitung
in den in Artikel 44/2 erwähnten Datenbanken, erfolgt gemäß dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des
Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und unbeschadet des Archivgesetzes vom
24. Juni 1955.
Diese personenbezogenen Daten und die in Artikel 44/2 erwähnten Informationen stehen in direktem
Zusammenhang mit dem Zweck der Verarbeitung.
Jede Polizeizone und jede Direktion der föderalen Polizei, die die in Artikel 44/1 erwähnten personenbezogenen
Daten und Informationen, einschließlich der in den in Artikel 44/2 erwähnten Datenbanken enthaltenen Daten und
Informationen, verarbeitet, bestimmt einen Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens.
Dieser Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens kann seine Aufgaben zugunsten mehrerer lokaler
Polizeizonen beziehungsweise mehrerer Direktionen der föderalen Polizei ausführen.
Der Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens ist insbesondere betraut mit:
1. der Abgabe fachkundiger Stellungnahmen in Sachen Schutz des Privatlebens, Sicherung von personen-
bezogenen Daten und Informationen sowie in Sachen Verarbeitung dieser Daten und Informationen,
2. der Erstellung, Umsetzung, Aktualisierung und Kontrolle einer Politik in Sachen Sicherheit und Schutz des
Privatlebens,
3. der Ausführung der anderen Aufträge in Sachen Schutz des Privatlebens und Sicherheit, die vom König
festgelegt werden oder ihm von seinem Korpschef beziehungsweise seinem Direktor anvertraut werden.
Der Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens ist zudem mit den Kontakten zum Ausschuss für den
Schutz des Privatlebens betraut.
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