Arrêt Nº 53/2016. Cour constitutionnelle (Cour d'Arbitrage), 2016-04-21

Date21 avril 2016
Docket NumberF-20160421-1
CourtVerfassungsgericht (Schiedsgericht)
Om die redenen,
het Hof
- vernietigt de woorden «en opleidingen »in artikel 21, eerste lid, 14
o
, van het decreet van de Franse Gemeenschap
van 7 november 2013 tot bepaling van het hogeronderwijslandschap en de academische organisatie van de studies;
- verwerpt de beroepen voor het overige.
Aldus gewezen in het Frans, het Nederlands en het Duits, overeenkomstig artikel 65 van de bijzondere wet van
6 januari 1989 op het Grondwettelijk Hof, op 21 april 2016.
De griffier, De voorzitter,
F. Meersschaut J. Spreutels
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
[2016/202283]
Auszug aus dem Entscheid Nr. 53/2016 vom 21. April 2016
Geschäftsverzeichnisnummern. 5927, 5928, 5929 und 5933
In Sachen: Klagen auf teilweise Nichtigerklärung des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 7. Novem-
ber 2013 zur Bestimmung der Hochschullandschaft und der akademischen Organisation des Studiums, erhoben von
der VoG «Ecole pratique des hautes études commerciales»undanderen, von der VoG «Haute Ecole Léonard de Vinci»,
von der VoG «Centre dEnseignement Saint-Laurent, Liège»und der VoG «CPSE»und von Henri Bouillon und
anderen.
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und E. De Groot, und den Richtern L. Lavrysen, A. Alen,
J.-P.Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T.Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F.Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz
des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Klagen und Verfahren
a. Mit Klageschriften, die dem Gerichtshof mit am 16. Juni 2014 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen
zugesandt wurden und am 18. Juni 2014 in der Kanzlei eingegangen sind, erhoben jeweils Klage auf teilweise
Nichtigerklärung des Dekrets der Französischen Gemeinschaft vom 7. November 2013 zur Bestimmung der
Hochschullandschaft und der akademischen Organisation des Studiums (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom
18. Dezember 2013): die VoG «Ecole pratique des hautes études commerciales», die VoG «Comitéorganisateur des
Instituts Saint-Luc et Instituts AssociésàSaint-Gilles», die VoG «Institut technique supérieur Cardinal Mercier»,
die VoG «Centre de formation pour les secteurs inrmier et de santéde lACN»und die VoG «Sekretariat des
Katholischen Unterrichtswesens», die VoG «Haute Ecole Léonard de Vinci», die VoG «Centre dEnseignement
Saint-Laurent, Liège»und die VoG «CPSE», unterstützt und vertreten durch RA D. Drion, in Lüttich zugelassen.
b. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 18. Juni 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief
zugesandt wurde und am 19. Juni 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf völlige oder teilweise
Nichtigerklärung desselben Dekrets: Henri Bouillon, Nathalie Burnay, Michel De Wolf, Isabelle Schuiling und Olivier
Servais, unterstützt und vertreten durch RÄin D. Bogaert, in Brüssel zugelassen.
Diese unter den Nummern 5927, 5928, 5929 und 5933 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen
Rechtssachen wurden verbunden.
(...)
II. Rechtliche Würdigung
(...)
B.1. Der erste Titel («Gemeinsame Bestimmungen») umfasst die Artikel 1 bis 16 des Dekrets der Französischen
Gemeinschaft vom 7. November 2013 «zur Bestimmung der Hochschullandschaft und der akademischen Organisation
des Studiums».
Der zweite Titel («Struktur und Hochschullandschaft») umfasst die Artikel 17 bis 65 des Dekrets. Der dritte Titel
(«Organisation der Studien und Statut der Studierenden») umfasst die Artikel 66 bis 151.
Schließlich sind die Artikel 152 bis 175 des Dekrets unter dem vierten Titel zusammengelegt («Änderungs-,
Übergangs-, Aufhebungs- und Schlussbestimmungen»).
In Bezug auf die Artikel 2 und 3 des Dekrets vom 7. November 2013
B.2.1. Artikel 2 des Dekrets vom 7. November 2013 bestimmt:
«Der Hochschulunterricht in der Französischen Gemeinschaft ist ein gemeinnütziger öffentlicher Dienst. Nur die
Einrichtungen im Sinne dieses Dekrets dürfen die ihnen gesetzlich erteilten Aufträge erfüllen, insbesondere die
Befähigungsnachweise und akademischen Grade zur Bestätigung der Hochschulstudien verleihen sowie die
entsprechenden Diplome und Zeugnisse ausstellen.
Diese Einrichtungen sowie ihr Personal erfüllen entsprechend ihren Fächern, Mitteln und ihrer Spezität,
jedoch immer im Hinblick auf hervorragende Ergebnisse und Qualität des Dienstes an der Kollektivität die drei
folgenden zusätzlichen Aufgaben:
1. Studiengänge sowie höhere Erstausbildungen und Weiterbildungen anbieten, die den Stufen 5 bis 8 des
französischsprachigen Qualikationsrahmens entsprechen, sowie die entsprechenden erworbenen Kenntnisse und
Kompetenzen bescheinigen am Ende der Studienzyklen oder durch Anrechnung von persönlichen, beruichen und
ausbildungsbezogenem Lernergebnissen;
2. an individuellen oder kollektiven Tätigkeiten der Forschung, der Innovation oder Kreation teilnehmen, und auf
diese Weise die Entwicklung, die Bewahrung und die Übertragung der Kenntnisse und des kulturellen,künstlerischen
und wissenschaftlichen Erbes gewährleisten;
3. Dienste für die Allgemeinheit gewährleisten, dank ihrer hochqualizierten Sachkompetenz und ihrer
Verpichtung zur Unabhängigkeit, mit Offenheit für die gesellschaftlichen Bedürfnisse, in Zusammenarbeit oder im
Dialog mit den erzieherischen, sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Kreisen.
Diese verschiedenen Aufgaben werden ausgeführt im Rahmen von Kooperationen und internationalen
Austauschen mit föderalen, regionalen oder anderen belgischen Gemeinschaften oder innerhalb der Französischen
Gemeinschaft».
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B.2.2. Artikel 3 desselben Dekrets bestimmt:
«§ 1. Für die Ausübung ihres Unterrichtsauftrags streben die Hochschuleinrichtungen in der Französischen
Gemeinschaft gleichzeitig und ohne Hierarchie insbesondere die folgenden allgemeinen Ziele an:
1. die Studierenden in ihrer Rolle als verantwortliche Bürger, die zur Entwicklung einer demokratischen,
pluralistischen und solidarischen Gesellschaft beitragen können, begleiten;
2. die Selbstständigkeit und die Entfaltung der Studierenden fördern, insbesondere durch die Entwicklung ihrer
wissenschaftlichen und künstlerischen Neugier, ihres kritischen Geistes, ihres Bewusstseins für die individuellen und
kollektiven Verantwortungen und Aufträge;
3. sowohl über den Inhalt des Unterrichts als auch durch die anderen, durch die Einrichtung organisierten
Tätigkeiten die humanistischen Werte, die kreativen und innovierenden Traditionen sowie das künstlerische,
wissenschaftliche, philosophische und politische Kulturerbe, das die historische Grundlage dieses Unterrichts ist,
unter Achtung der Spezität jedes Einzelnen vermitteln;
4. eine allgemeine und spezialisierte, sowohl grundlagen- und konzeptbezogene als auch praktische Ausbildung
auf höchster Ebene gewährleisten, um den Studierenden die Möglichkeit zu bieten, eine aktive Rolle im beruichen,
gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und kulturellen Leben zu spielen und ihnen gleiche Chancen der gesellschaftlichen
Emanzipation zu bieten;
5. dauerhafte Spitzenkompetenzen entwickeln, wobei den Studierenden die Möglichkeit geboten wird, deren
Relevanz aufrechtzuerhalten, auf autonome Weise oder im Rahmen des lebenslangen Lernens;
6. diese Erstausbildungen und Weiterbildungen im Hinblick auf die Förderung der wissenschaftlichen,
künstlerischen, beruichen und kulturellen Offenheit erteilen, wobei die Lehrkräfte, die Studierenden und die
Diplominhaber zur Mobilität und zur Mitarbeit zwischen den Gemeinschaften und auf internationaler Ebene
angespornt werden.
Im Hochschulunterricht werden in den verschiedenen Fächern angepasste Methoden und Mittel angewandt, um
die angegebenen allgemeinen Ziele zu erreichen, um diesen Unterricht für jeden gemäß seinen eigenen Fähigkeiten
zugänglich zu machen.
§2. Der Hochschulunterricht richtet sich an ein erwachsenes und freiwilliges Publikum. Darin werden didaktische
Methoden angewandt, die diesem Merkmal angepasst sind und seinen Zielen entsprechen. Diese Pädagogik stützt sich
insbesondere auf kollektive oder individuelle Tätigkeiten, unter der direkten oder indirekten Leitung von Lehrkräften,
jedoch auch auf persönliche Arbeiten von Studierenden, die sie selbstständig ausgeführt haben. Diese Methodik beruht
logischerweise auf den Abschlusskompetenzen und gemeinsamen Kenntnissen, die am Ende des Unterrichts
erforderlich sind, der Zugang dazu erteilt.
Die Einrichtungen, ihr Personal und die Studierenden müssen jeweils dazu beitragen, diese Ziele in diesem
Kontext anzustreben.
§3. Die Unterrichtsaufträge betreffen sowohl die Erststudiengänge als auch das lebenslange Lernen, ungeachtet
dessen, ob es sich um Unterricht mit vollständigem Lehrplan oder um Unterricht für Erwachsenenbildung handelt.
Die Hochschuleinrichtungen achten darauf, die Weiterbildung der Diplominhaber zu organisieren und die
Bedingungen für die Fortsetzung oder die Wiederaufnahme der Hochschulstudien während des gesamten Lebens zu
gewährleisten. Sie alleine sind ermächtigt, die Befähigungsnachweise, akademischen Grade, Diplome und Zeugnisse
auszustellen, die den Stufen 5 bis 8 des französischsprachigen Qualikationsrahmens entsprechen.
§4. Die Französische Gemeinschaft erkennt als Hochschulstudien nur diejenigen an, die durch die Hochschul-
einrichtungen im Sinne dieses Dekrets organisiert werden, und macht die Finanzierung der Einrichtungen, die diese
organisieren, von der Einhaltung dieser Ziele und der gesetzlichen Bestimmungen bezüglich des Hochschulunterrichts
abhängig».
B.3.1.1. Artikel 142 Absatz 3 der Verfassung und Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989
über den Verfassungsgerichtshof erlegen jeder natürlichen oder juristischen Person, die eine Nichtigkeitsklage erhebt,
die Verpichtung auf, ein Interesse nachzuweisen.
Das erforderliche Interesse liegt nur bei jenen Personen vor, deren Situation durch die angefochtene Rechtsnorm
unmittelbar und ungünstig beeinusst werden könnte.
B.3.1.2. Wenn eine Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die sich nicht auf ihr persönliches Interesse beruft,
Klage auf Nichtigerklärung erhebt, ist es erforderlich, dass ihr Vereinigungszweck besonderer Art ist und sich daher
vom allgemeinen Interesse unterscheidet, dass sie ein kollektives Interesse vertritt, dass die angefochtene Rechtsnorm
den Vereinigungszweck beeinträchtigen kann und dass es sich schließlich nicht zeigt, dass dieser Vereinigungszweck
nicht oder nicht mehr tatsächlich erstrebt wird.
B.3.2. Die ersten vier klagenden Parteien in der Rechtssache Nr.5927 beantragen die Nichtigerklärung von Artikel 2
Absatz 1 des Dekrets, insofern in dieser Bestimmung angeführt werde, dass nur die Einrichtungen im Sinne dieses
Dekrets ermächtigt seien, die ihnen gesetzlich erteilten Aufträge auszuführen.
Diese klagenden Parteien haben nur ein Interesse an der Beantragung der Nichtigerklärung dieser Bestimmung,
insofern diese Anwendung ndet auf die Aufträge der Unterrichtseinrichtungen, deren Organisationsträger sie sind,
nämlich diejenigen, die in Artikel 11 Nr. 8, in Artikel 12 Nrn. 7 und 9 und in Artikel 13 Absatz 1 Nrn. 9, 12, 13, 25 und 31
des Dekrets angeführt sind.
B.4. Nach Darlegung der klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5927 seien der zweite Satz von Artikel 2
Absatz 1 und der erste Satzteil von Artikel 3 §4 des Dekrets vom 7. November 2013 unvereinbar mit Artikel 24 §1
Absatz 1 der Verfassung, weil diese Gesetzesbestimmungen die Gründung neuer Schulen oder die Umstrukturierung
bestehender Schulen verbieten würden und darüber hinaus die Subventionierung dieser Einrichtungen verhinderten.
B.5.1. Durch den zweiten Satz von Artikel 2 Absatz 1 des Dekrets vom 7. November 2013 wird den im Dekret
angeführten Einrichtungen das Recht vorbehalten, die ihnen gesetzlich anvertrauten Aufträge auszuführen.
Er verbietet es also, dass diese Aufträge durch andere Einrichtungen ausgeführt werden.
Durch den ersten Teilsatzvon Artikel 3 §4 desselben Dekrets wird die Französische Gemeinschaft daran gehindert,
die Hochschulstudien «anzuerkennen», die nicht durch die Einrichtungen im Sinne dieses Dekrets organisiert werden,
ohne aus diesem Grund jedoch die Organisation dieser Studien zu verbieten.
In den Vorarbeiten zum Dekret heißt es,
«die ARES [Académie de Recherche et dEnseignement supérieur ] wird auch eine Rolle als treibende Kraft bei
der Entwicklung des Unterrichtsangebots haben: Beschreibung der erteilten akademischen Grade und der damit
verbundenen Kompetenz-Referenzrahmen, jedoch ebenfalls die Ermächtigungen der Einrichtungen zur Organisation
der entsprechenden Studien. Die ARES wird Vorschlägeunterbreiten, doch die abschließende Entscheidung darüber
obliegt dem Parlament. Diesbezüglich werden durch den Entwurf die unterschiedlichen Praktiken entsprechend der
Art der Studien oder Einrichtungen harmonisiert.
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Jede Einrichtung besitzt selbstverständlich Ermächtigungen in ihrem eigenen Namen, und insbesondere werden
alle bestehenden Ermächtigungen aufrechterhalten. In dem Konzept wird jedoch die Zusammenarbeit zwischen
Einrichtungen und für die neuen Studienrichtungen die Zusammenlegung der Spitzenkompetenzen, der Mittel und
der Infrastruktur innerhalb gemeinsamer Programme vorgezogen. Somit wird ein Mechanismus von bedingten
gemeinsamen Ermächtigungen vorgeschlagen. Es war bereits möglich, in diesem Text und mit den direkt betroffenen
Mitwirkenden innovierende Verfahrender Zusammenarbeit vorzuschlagen, durch die jahrelang blockierte Situationen
in der Region Brüssel gelöst werden»(Parl. Dok., Parlament der Französischen Gemeinschaft, 2012-2013, Nr. 537/3,
S. 10).
B.5.2. Die angefochtenen Bestimmungen haben nicht die Tragweite, die ihnen die klagenden Parteien verleihen.
B.6. Die Beschwerdegründe sind unbegründet.
In Bezug auf Artikel 20 des Dekrets vom 7. November 2013
B.7. Artikel 20 des Dekrets vom 7. November 2013 bestimmt:
«Es wird eine Einrichtung öffentlichen Interesses der Kategorie B im Sinne des Gesetzes vom 16. März 1954 über
die Kontrolle bestimmter Einrichtungen öffentlichen Interesses gegründet mit der Bezeichnung Académie de
Recherche et dEnseignement supérieur , auch ARES genannt.
Die ARES ist ein Verband der Hochschuleinrichtungen in der Französischen Gemeinschaft mit dem Auftrag, die
Ausführung der verschiedenen Aufträge des Hochschulunterrichts, der Forschung und des Dienstes an der
Kollektivität gemäß den allgemeinen Zielen zu gewährleisten und die Zusammenarbeit zwischen den Einrichtungen
zu fördern. Die ARES übt ihre verschiedenen Aufträge unbeschadet der Autonomie der Hochschuleinrichtungen aus».
B.8.1. Nach Darlegung der klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5927 seiArtikel 20 Absatz 2 des Dekrets vom
7. November 2013, indem er bestimme, dass die «ARES» «ein Verband der Hochschuleinrichtungen in der
Französischen Gemeinschaft»sei, unvereinbar mit dem zweiten Satz von Absatz 2 von Artikel 9 des Sondergesetzes
vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, weil die angefochtene Dekretsbestimmung nicht die Gründung,
Zusammensetzung, Befugnis, Arbeitsweise und Kontrolle dieser Einrichtung regele.
B.8.2. Artikel 9 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 bestimmte vor seiner Abänderung durch Artikel 37 des
Sondergesetzes vom 6. Januar 2014 « über die Sechste Staatsreform»:
«Die Gemeinschaften und Regionen können für die Angelegenheiten, die in ihre Zuständigkeit fallen,
dezentralisierte Dienste, Einrichtungen und Unternehmen errichten oder Kapitalbeteiligungen erwerben.
Durch ein Dekret kann den vorerwähnten Einrichtungen Rechtspersönlichkeit verliehen und ihnen erlaubt
werden, Kapitalbeteiligungen zu erwerben. Unbeschadet des Artikels 87 §4 regelt das Dekret deren Gründung,
Zusammensetzung, Befugnis, Arbeitsweise und Kontrolle».
B.8.3. Die «ARES»ist eine Einrichtung öffentlichen Interesses der Kategorie B im Sinne des Gesetzes vom
16. März 1954 und muss daher als ein Dienst, eine Einrichtung oder ein Unternehmen im Sinne von Absatz 1 von
Artikel 9 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 betrachtet werden. Es obliegt dem Dekretgeber, die Gründung,
die Zusammensetzung, die Befugnis, die Arbeitsweise und die Kontrolle dieser Einrichtung zu regeln.
Der bloße Umstand, dass diese Einrichtung durch den Dekretgeber als ein «Verband der Hochschuleinrichtungen»
eingestuft wird, reicht nicht aus, um nachzuweisen, dass er die Vorschriftenvon Artikel 9 Absatz 2 des Sondergesetzes
vom 8. August 1980 nicht einhalten würde. Außerdem sind im Dekret vom 7. November 2013 zahlreicheBestimmungen
enthalten, mit denen oft sehr ausführlich die Gründung (Artikel 18 und 20), die Zusammensetzung (Artikel 20
Absatz 2), die Befugnis (Artikel 7 und 18; Artikel 20 Absatz 2; Artikel 21 Absatz 1; Artikel 70 §2 Absatz 2; Artikel 70
§3 Absatz 2; Artikel 71 §2 Absatz 1; Artikel 73 Absatz 3; Artikel 74 Absätze 4 bis 6; Artikel 75 §2 Absatz 5; Artikel 86
bis 91; Artikel 97; Artikel 105 §1 Absatz 4; Artikel 106, 108, 114, 118 bis 120, 121, 123, 125; Artikel 134 Absatz 3;
Artikel 136 Absatz 3; Artikel 148 Absatz 4; Artikel 149 Absatz 2; Artikel 152 bis 159), die Arbeitsweise (Artikel 21
Absatz 2; Artikel 22 bis 34; Artikel 152 bis 159) und die Kontrolle (Artikel 35, 36, 37 bis 43 und 44 bis 51) der «ARES»
geregelt werden.
B.9.1. Nach Darlegung der klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 5927 seiArtikel 20 Absatz 2 des Dekrets vom
7. November 2013, indem er bestimme, dass die «ARES»ein «Verband der Hochschuleinrichtungen in der
Französischen Gemeinschaft»sei, nicht vereinbar mit Artikel 27 der Verfassung, weil diese Dekretsbestimmung
insbesondere die Hochschulen, die Kunsthochschulen und die Hochschulen für Erwachsenenbildung verpichte,
Mitglieder der «ARES»zu sein.
B.9.2. Artikel 27 der Verfassung bestimmt:
«Die Belgier haben das Recht, Vereinigungen zu bilden; dieses Recht darf keiner präventiven Maßnahme
unterworfen werden».
Die Vereinigungsfreiheit, die in Artikel 27 der Verfassung vorgesehen ist, bezweckt, die Gründung von privaten
Vereinigungen und die Teilnahme an ihren Tätigkeiten zu gewährleisten. Sie beinhaltet das Recht, sich zu vereinigen,
und die interne Organisation der Vereinigung frei zu bestimmen, aber auch das Recht, sich nicht zu vereinigen.
Artikel 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Artikel 22 des Internationalen Paktes über
bürgerliche und politische Rechte beinhalten ebenfalls das Recht eines jeden, Vereinigungen zu gründen, sich beste-
henden Vereinigungen anzuschließen und ihre interne Organisation festzulegen, um die beiden vorerwähnten Rechte
ausüben zu können.
B.9.3. Trotz der Verwendung des Begriffs «Verband»in der angefochtenen Bestimmung ist die «ARES»keine
Vereinigung, deren freiwillige oder verpichtende Mitglieder die Hochschuleinrichtungen wären, sondern eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, in der die vorerwähnten Unterrichtsanstalten vertreten sind.
B.10. Insofern sich der Beschwerdegrund auf die Wörter «Verband der Hochschuleinrichtungen in der
Französischen Gemeinschaft»von Artikel 20 Absatz 2 des Dekrets vom 7. November 2013 bezieht, ist er unbegründet.
In Bezug auf Artikel 21 des Dekrets vom 7. November 2013
B.11. Artikel 21 des Dekrets vom 7. November 2013 bestimmt:
«Die ARES hat als Aufträge:
1. der Regierung, aus eigener Initiative oder auf deren Antrag hin, auf Antrag einer Hochschuleinrichtung oder
eines akademischen Pools hin eine Stellungnahme zu gleich welcher Angelegenheit bezüglich einer der Aufträge der
Hochschuleinrichtungen abgeben;
2. durch eine mit Gründen versehene Stellungnahme jeden Vorschlag einer poolübergreifenden akademischen
Zone mit einem Angebot von Hochschulunterricht des kurzen Typs beantworten und der Regierung die Ermächti-
gungen vorschlagen, wobei auf die Begrenzung des Wettbewerbs zwischen den Einrichtungen, den Unterrichtsformen
und den akademischen Pools geachtet wird;
3. außerdem der Regierung eine Entwicklung des Unterrichtsangebots vorschlagen nach einer Stellungnahme der
betroffenen thematischen Kammern, auf Anfrage einer oder mehrerer Einrichtungen oder im Anschluss an die
Stellungnahme des Orientierungsrates;
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