Arrêt Nº 138/2015. Cour constitutionnelle (Cour d'Arbitrage), 2015-10-15

Date15 octobre 2015
Docket NumberF-20151015-5
CourtCour constitutionnelle (Cour d'Arbitrage)
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
[2015/204973]
Auszug aus dem Entscheid Nr. 138/2015 vom 15. Oktober 2015
Geschäftsverzeichnisnummern. 6024, 6025 und 6026
In Sachen: Klagen auf völlige oder teilweise Nichtigerklärung des Gesetzes vom 18. Februar 2014 zur Einführung
einer autonomen Geschäftsführung für das Gerichtswesen, erhoben von der VoG «Nationale federatie van de griffiers
bij de Hoven en Rechtbanken»und anderen, von der VoG«Union professionnelle de la magistrature»und anderen und
von der VoG «Association Syndicale des Magistrats».
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen,
J.-P.Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T.Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F.Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz
des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Klagen und Verfahren
a. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 25. August 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief
zugesandt wurde und am 27. August 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der
Artikel 5 bis 12, 18 bis 22, 24, 26 und 27 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 zur Einführung einer autonomen
Geschäftsführung für das Gerichtswesen (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 4. März 2014, zweite Ausgabe):
die VoG «Nationale federatie van de griffiers bij de Hoven en Rechtbanken», Serge Dobbelaere, Geert Van Nuffel und
Franky Hulpia, unterstützt und vertreten durch RA D. Matthys, in Gent zugelassen.
b. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 29. August 2014 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief
zugesandt wurde und am 1. September 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf Nichtigerklärung der
Artikel 10, 14, 17, 20, 22, 23, 25, 27, 34, 37, 40 und 41 desselben Gesetzes: die VoG «Union professionnelle de la
magistrature», Paule Somers, Christiane Malmendier, Anne Dubois, Jean-Louis Desmecht, Cédric Visart de Bocarmé,
Etienne Marique, Vincent Macq, Emmanuel Mathieu, Simon Claisse und Jean-François Marot,unterstützt und vertreten
durch RA X. Close, in Lüttich zugelassen.
c. Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 1. September 2014 bei der Post aufgegebenem
Einschreibebrief zugesandt wurde und am 2. September 2014 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Klage auf völlige
oder teilweise (Artikel 10, 12, 15, 17, 20, 22, 23, 24, 30, 34 und 41) Nichtigerklärung desselben Gesetzes: die
VoG «Association Syndicale des Magistrats», unterstützt und vertreten durch RAJ. Englebert, in Namur zugelassen.
Diese unter den Nummern 6024, 6025 und 6026 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen
Rechtssachen wurden verbunden.
(...)
II. Rechtliche Würdigung
(...)
In Bezug auf den Umfang der Klagen und deren Zulässigkeit
B.1.1. Die klagenden Parteien in der Rechtssache Nr. 6024 beantragen die Nichtigerklärung derArtikel 5 bis 12, 18
bis 22, 24, 26 und 27 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 zur Einführung einer autonomen Geschäftsführung für das
Gerichtswesen (nachstehend: Gesetz vom 18. Februar 2014).
B.1.2. Die angefochtenen Artikel 5, 6, 8, 9, 18, 21 und 26 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 betreffen alle die
Einführung von Titeln und Kapiteln in das Gerichtsgesetzbuch.
Da diese Bestimmungen keine normative Tragweite haben, können sie die klagenden Parteien nicht unmittelbar
und in ungünstigem Sinne betreffen.
Die Klage in der Rechtssache Nr. 6024 ist demzufolge nur insofern zulässig, als sie gegen die Artikel 7, 10, 11, 12,
19, 20, 22, 24 und 27 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 gerichtet ist.
B.2. Die Klage in der Rechtssache Nr. 6025 ist gegen die Artikel 10, 14, 17, 20, 22, 23, 25, 27, 34, 37, 40 und 41 des
Gesetzes vom 18. Februar 2014 gerichtet.
B.3.1. Die klagende Partei in der Rechtssache Nr. 6026 beantragt hauptsächlich die Nichtigerklärung sämtlicher
Bestimmungen des Gesetzes vom 18. Februar 2014 und hilfsweise die Nichtigerklärung seiner Artikel 10, 12, 15, 17, 20,
22, 23, 24, 30, 34, 41 und 45.
B.3.2. Der Gerichtshof kann nur ausdrücklich angefochtene Gesetzesbestimmungen für nichtig erklären, gegen die
Klagegründe angeführt werden, sowie gegebenenfalls Bestimmungen, die nicht angefochten werden, jedoch
untrennbar mit den für nichtig zu erklärenden Bestimmungen verbunden sind.
B.3.3. Da die klagende Partei in der Rechtssache Nr. 6026 ausschließlich Klage- und Beschwerdegründe gegen die
Artikel 10, 12, 15, 17, 20, 22, 23, 24, 30, 34, 41 und 45 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 anführt, ist die Klage in dieser
Rechtssache insofern unzulässig, als sie gegen andere Bestimmungen dieses Gesetzes gerichtet ist.
In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen
B.4.1. Durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 wird der vorher aufgehobene Artikel 180 des
Gerichtsgesetzbuches wie folgt wieder aufgenommen:
«Die gerichtlichen Körperschaften des Gerichtswesens sind für die Verwaltung der allgemeinen Arbeitsmittel,
die ihnen zur Verfügung gestellt werden, verantwortlich.
Die im vorliegenden Titel erwähnten Kollegien unterstützen die Geschäftsführung und gewährleisten deren
Aufsicht.
Unter gerichtlichen Körperschaften versteht man:
1. die Appellationshöfe, die Arbeitsgerichtshöfe, die Gerichte und die Friedensgerichte, was die Richterschaft
betrifft,
2. die Generalstaatsanwaltschaften, die Staatsanwaltschaften des Prokurators des Königs, die Arbeitsauditorate
und die Föderalstaatsanwaltschaft, was die Staatsanwaltschaft betrifft.
Der Kassationshof und die Staatsanwaltschaft bei diesem Gerichtshof bilden zusammen eine getrennte gerichtliche
Körperschaft».
B.4.2. Durch Artikel 10 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 wird der vorher aufgehobene Artikel 181 des
Gerichtsgesetzbuches wie folgt wieder aufgenommen:
«Es wird ein Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte geschaffen, das die reibungslose allgemeine Arbeitsweise
der Richterschaft gewährleistet. Im Rahmen dieser Befugnis:
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MONITEUR BELGE 19.11.2015 BELGISCH STAATSBLAD
1. ergreift das Kollegium Maßnahmen, durch die eine zugängliche, unabhängige, zeitnahe und qualitativ
hochwertige Rechtspege gewährleistet wird, indem unter anderem die Kommunikation, das Wissensmanagement,
eine Qualitätspolitik, die Arbeitsverfahren, die Informatisierung, das strategische Personalmanagement, die Statistiken,
die Arbeitslastmessung und die Arbeitslastverteilung organisiert werden,
2. unterstützt das Kollegium die Geschäftsführung in den Appellationshöfen, Arbeitsgerichtshöfen, Gerichten und
Friedensgerichten.
Um die im vorliegenden Artikel vorgesehenen Aufgaben und Befugnisse auszuüben, richtet das Kollegium
Empfehlungen und verbindliche Richtlinien an die jeweiligen Direktionsausschüsse der Appellationshöfe, der Arbeits-
gerichtshöfe, der Gerichte beziehungsweise der Friedensgerichte. Die Empfehlungen und Richtlinien werden an den
Minister der Justiz weitergeleitet».
B.4.3. Durch Artikel 11 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 wird der vorher aufgehobene Artikel 182 des
Gerichtsgesetzbuches wie folgt wieder aufgenommen:
«Das Kollegium setzt sich zusammen aus drei Ersten Präsidenten von Appellationshöfen, einem Ersten
Präsidenten eines Arbeitsgerichtshofes, drei Präsidenten von Gerichten Erster Instanz, einem Präsidenten eines
Handelsgerichts, einem Präsidenten eines Arbeitsgerichts und einem Präsidenten von Friedensgerichten und
Polizeigerichten. Das Kollegium setzt sich in sprachlicher Hinsicht paritätisch zusammen. Stammt ein Mitglied aus
dem Bezirk Eupen, wird es zur Sprachrolle seines Diploms als Doktor, Lizentiat oder Master der Rechte gezählt.
Das Kollegium wählt unter seinen Mitgliedern einen Präsidenten für einen erneuerbaren Zeitraum von
zweieinhalb Jahren. Beim Wechsel des Präsidenten muss auch ein Wechsel der Sprachrollen eingehalten werden.
Von diesem Wechsel kann nur einmal aufeinanderfolgend abgewichen werden, wenn alle Mitglieder des Kollegiums
dem zustimmen.
Die Mitglieder des Kollegiums werden von den Korpschefs der Appellationshöfe, der Arbeitsgerichtshöfe und der
Gerichte für einen Zeitraum von fünf Jahren gewählt.
Ein Wahlkollegium der Ersten Präsidenten wählt die vier Vertreter der Gerichtshöfe unter Berücksichtigung der
sprachlichen Parität.
Ein Wahlkollegium der Präsidenten wählt die sechs Vertreter der Gerichte und Friedensgerichte unter
Berücksichtigung der sprachlichen Parität.
Der König legt die Modalitäten der Wahl fest.
Das Kollegium beschließt mit Stimmenmehrheit, wobei mindestens eine Stimme in jeder Sprachgruppe abgegeben
werden muss. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend. Das Kollegium billigt seine
Geschäftsordnung und kann ein in sprachlicher Hinsicht paritätisch zusammengesetztes Präsidium einrichten, das die
Beschlüsse vorbereitet und ausführt.
Das Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte versammelt sich mindestens ein Mal pro Monat. Auch der Minister
der Justiz oder der Präsident des Kollegiums der Staatsanwaltschaft kann das Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte
durch einen mit Gründen versehenen Antrag ersuchen, sich zu versammeln. Beide können das Kollegium ersuchen,
eine Empfehlung oder Richtlinie zu erlassen. Das Kollegium bendet über diese Ersuchen. Auf eigene Initiative oder
auf Antrag des Ministers der Justiz tagen beide Kollegien gemeinsam.
Bei Abwesenheit oder Verhinderung eines Mitglieds des Kollegiums wird dieses durch den gemäß Artikel 319
bestimmten Stellvertreter ersetzt».
B.4.4. Durch Artikel 12 des Gesetzes vom 18. Februar 2014 wird der vorher aufgehobene Artikel 183 des
Gerichtsgesetzbuches wie folgt wieder aufgenommen:
«§ 1. Beim Kollegium der Gerichtshöfe und Gerichte wird ein gemeinsamer Unterstützungsdienst eingerichtet. Der
Unterstützungsdienst untersteht der Amtsgewalt des Präsidenten des Kollegiums der Gerichtshöfe und Gerichte.
Der Unterstützungsdienst ist beauftragt:
1. in den in Artikel 181 erwähnten Bereichen Unterstützung zu gewähren,
2. die in Kapitel III erwähnten Direktionsausschüsse zu unterstützen,
3. ein internes Audit des Kollegiums und der gerichtlichen Körperschaften zu organisieren.
Ein Direktor ist mit der täglichen Leitung beauftragt. Er wird vom König für einen erneuerbaren Zeitraum von
fünf Jahren auf Vorschlagdes Kollegiums und auf der Grundlage eines vom König auf Stellungnahme des Kollegiums
im Voraus festgelegten Prols bestimmt. Der Direktor tagt im Kollegium mit beratender Stimme.
Der Direktor übt seine Funktion vollzeitig aus. Er erhält das Gehalt eines Kammerpräsidenten am Appellationshof.
Die Artikel 323bis, 327 und 330 nden gegebenenfalls Anwendung. Der König kann auf Vorschlag des Kollegiums das
Mandat des Direktors bei Unfähigkeit, langwieriger Krankheit oder schwerem Verstoßgegen die ihm obliegenden
Pichten aussetzen oder vorzeitig beenden.
§2. Der König bestimmt auf Stellungnahme des Kollegiums die Modalitäten der Arbeitsweise und der
Organisation des Unterstützungsdienstes. Das Personal wird in einen Personalplan aufgenommen, der jährlich vom
Kollegium erstellt wird. Bei Anwerbungen wird die sprachliche Parität gewährleistet.
Das beim Unterstützungsdienst endgültig ernannte Personal unterliegt den gesetzlichen und statutarischen
Bestimmungen, die für das endgültig ernannte Personal des Gerichtswesens gelten.
Die Magistrate können gemäß den Artikeln 323bis und 327 mit einem Auftrag im Unterstützungsdienst betraut
oder an den Unterstützungsdienst abgeordnet werden.
Jedes Personalmitglied des Gerichtswesens kann mit seiner Zustimmung und auf Antrag, den das Kollegium an
den Minister der Justiz richtet, gemäß den Artikeln 330, 330bis und 330ter an den Unterstützungsdienst des Kollegiums
abgeordnet werden.
Jedes endgültig ernannte Personalmitglied eines föderalen öffentlichen Dienstes, eines föderalen öffentlichen
Programmierungsdienstes oder des Hohen Justizrates kann mit seiner Zustimmung und auf Antrag des Kollegiums,
der je nach Fall an den Minister, dem das Personalmitglied untersteht, oder an den Hohen Justizrat zu richten ist,
dem Unterstützungsdienst des Kollegiums zur Verfügung gestellt werden.
§3. Der Auftrag, die Abordnung oder die Bereitstellung, die im vorliegenden Artikel erwähnt sind, können
beendet werden:
1. auf Vorschlag des Kollegiums nach vorheriger Anhörung des Magistrats, des Personalmitglieds oder des
Bediensteten,
2. auf Antrag des betreffenden Magistrats, Personalmitglieds oder Bediensteten unter Einhaltung einer
Kündigungsfrist von einem Monat.
Die im vorliegenden Artikel erwähnten Personalmitglieder und Magistrate unterstehen der Amtsgewalt des
Direktors.
69362 MONITEUR BELGE 19.11.2015 BELGISCH STAATSBLAD

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