Arrêt Nº 72/2015. Cour constitutionnelle (Cour d'Arbitrage), 2015-05-28

Date28 mai 2015
Docket NumberF-20150528-1
CourtVerfassungsgericht (Schiedsgericht)
ÜBERSETZUNG
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
[2015/203226]
Auszug aus dem Entscheid Nr. 72/2015 vom 28. Mai 2015
Geschäftsverzeichnisnummer 6171
In Sachen: Klage auf einstweilige Aufhebung der Artikel 73 und 74 des flämischen Dekrets vom 19. Dezember 2014
zur Festlegung von Bestimmungen zur Begleitung des Haushalts 2015 und der Artikel 162, 170, 172, 174 und 175 des
flämischen Dekrets vom 19. Dezember 2014 zur Abänderung des Flämischen Steuerkodex vom 13. Dezember 2013,
erhoben von Ivo Evers.
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammeng esetzt aus de n Präsidente n A. Alen und J. Spreute ls, und den Ric htern E. De Groo t,
T. Merckx-Van Goey, P. Nihoul, T. Giet und R. Leysen, unterAssistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz
des Präsidenten A. Alen,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Klage und Verfahren
Mit einer Klageschrift, die dem Gerichtshof mit am 19. März 2015 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief
zugesandt wurde und am 20. März 2015 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob Ivo Evers Klage auf einstweilige
Aufhebung der Artikel 73 und 74 des flämischen Dekrets vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung von Bestimmungen
zur Begleitung des Haushalts 2015 und der Artikel 162, 170, 172, 174 und 175 des flämischen Dekrets vom
19. Dezember 2014 zur Abänderung des Flämischen Steuerkodex vom 13. Dezember 2013, veröffentlicht im Belgischen
Staatsblatt vom 30. Dezember 2014 bzw. vom 29. Januar 2015, zweite Ausgabe).
Mit derselben Klageschrift beantragt die klagende Partei ebenfalls die Nichtigerklärung der vorgenannten
Dekretsbestimmungen.
Durch Anordnung vom 25. März 2015 hat der Gerichtshof den Sitzungstermin für die Verhandlung über die Klage
auf einstweilige Aufhebung auf den 22. April 2015 anberaumt, nachdem die in Artikel 76 §4 des Sondergesetzes vom
6. Januar 1989 über den Verfassungsgerichtshof genannten Behördenaufgefordert wurden, ihre etwaigen schriftlichen
Bemerkungen in der Form eines Schriftsatzes spätestens am 17. April 2015 einzureichen und eine Abschrift derselben
innerhalb derselben Frist der klagenden Partei zu übermitteln.
(...)
II. Rechtliche Würdigung
(...)
In Bezug auf die angefochtenen Bestimmungen
B.1. Die klagende Partei beantragt die Nichtigerklärung der Artikel 73 und 74 des flämischen Dekrets vom
19. Dezember 2014 zur Festlegung von Bestimmungen zur Begleitung des Haushalts 2015 und - hauptsächlich - von
Artikel 175 des flämischen Dekrets vom 19. Dezember 2014 zur Abänderung des Flämischen Steuerkodex vom
13. Dezember 2013. Für den Fall, dass der Gerichtshof den genannten Artikel 175 nicht einstweilig aufheben und für
nichtig erklären sollte, beantragt die klagende Partei die einstweilige Aufhebung und die Nichtigerklärung von
Artikel 172 desselben Dekrets. Weiter hilfsweise beantragt die klagende Partei die einstweilige Aufhebung und die
Nichtigerklärung der Artikel 162, 170 und 174 desselben Dekrets.
B.2.1. Die angefochtenen Artikel des flämischen Dekrets vom 19. Dezember 2014 zur Festlegung von
Bestimmungen zur Begleitung des Haushalts 2015 beziehen sich auf das Steuerstatut von Verteilungen von
unbeweglichen Gütern.
Artikel 73 dieses Dekrets bestimmt:
«In Artikel 109 des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, ersetzt durch das Gesetz
vom 23. Dezember 1958 und zuletzt abgeändert durch das Dekret vom 13. Juli 2012, werden die Absätze 2, 3 und 4 mit
folgendem Wortlaut eingefügt:
Die Gebühr wird auf 1 Prozent festgesetzt, wenn die Verteilungoder die Abtretung im Sinne von Absatz 1 Nrn. 1
oder 2 unter einer der folgenden Bedingungen stattndet:
1. bei der in Artikel 1287 des Gerichtsgesetzbuches erwähnten Urkunde oder infolge der in Artikel 1293 des
Gerichtsgesetzbuches erwähnten Abänderung;
2. bei der Auseinandersetzung und Verteilungnach Ehescheidung aufgrund unheilbarer Zerrüttung im Sinne von
Teil IV Buch IV Kapitel VI des Gerichtsgesetzbuches;
3. innerhalb einer Frist von einem Jahr nach der Beendigung des gesetzlichen Zusammenwohnens gemäß
Artikel 1476 §2 des Zivilgesetzbuches, unter der Bedingung, dass die Personen am Tag der Beendigung des
gesetzlichen Zusammenwohnens wenigstens ein Jahr lang ununterbrochen gesetzlich zusammengewohnt haben.
Der ermäßigte Satz im Sinne von Absatz 2 ndet auch Anwendung, wenn die Verteilung oder die Abtretung
gemäß den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates des Europäischen Wirtschaftsraums stattndet und wenn
die Verteilung oder die Abtretung unter Umständen und Bedingungen erfolgt, die mit den in Absatz 2 erwähnten
Umständen und Bedingungen vergleichbar sind.
In oder unten auf dem Dokument, das zur Erhebung der verhältnismäßigen Gebühr auf die VerteilungAnlass gibt,
müssen die Empfänger ausdrücklich angeben, dass sie die Anwendung desermäßigten Satzes beantragen und müssen
sie erklären, dass sie die in Absatz 2 angegebenen Bedingungen erfüllen, oder gegebenenfalls, dass die Verteilung oder
die Abtretung gemäß den Rechtsvorschriften eines anderen, genau anzugebenden Mitgliedstaates des Europäischen
Wirtschaftsraums erfolgt unter Umständen und Bedingungen, die mit den in Absatz 2 erwähnten Umständen und
Bedingungen vergleichbar sind. ’».
Artikel 74 desselben Dekrets bestimmt:
«Artikel 212quinquies desselben Gesetzbuches, eingefügt durch das Dekret vom 13. Juli 2012, wird durch folgenden
Wortlaut ersetzt:
Art. 212quinquies. Wenn die Herabsetzung des Satzes im Sinne von Artikel 109 Absatz 2 oder 3 oder die
Herabsetzung der Erhebungsgrundlage im Sinne von Artikel 111bis nicht beantragt wurde oder nicht gewährt wurde
anlässlich der Registrierung des Dokuments, das Anlass zu der Erhebung der verhältnismäßigen Gebühr im Sinne von
Artikel 109 gegeben hat, können die zu viel erhobenen Gebühren noch erstattet werden auf einen Antrag hin, der
gemäß den Bestimmungen von Artikel 217
2
innerhalb von sechs Monaten ab dem Datum der Registrierung dieses
Dokuments eingereicht werden muss.
46276 MONITEUR BELGE 16.07.2015 BELGISCH STAATSBLAD

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