Arrêt Nº 10/2015. Cour constitutionnelle (Cour d'Arbitrage), 2015-01-28

Date28 janvier 2015
Docket NumberF-20150128-6
CourtGrondwettelijk Hof (Arbitragehof)
ÜBERSETZUNG
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
[2015/201560]
Auszug aus dem Entscheid Nr. 10/2015 vom 28. Januar 2015
Geschäftsverzeichnisnummer 5823
In Sachen: Vorabentscheidungsfragen in Bezug auf die Artikel 2, 3 und 16 des Gesetzes vom 17. März 2013
«zur Abänderung des Gerichtsgesetzbuches und des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu
einer Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten
zuerkannten Rechte», gestellt vom Strafvollstreckungsgericht Brüssel.
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten J. Spreutels und A. Alen, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen,
J.-P.Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T.Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F.Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz
des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Präsidenten J. Spreutels,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfragen und Verfahren
In seinem Urteil vom 27. Januar 2014 in Sachen M.D., dessen Ausfertigung am 30. Januar 2014 in der Kanzlei des
Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Strafvollstreckungsgericht Brüssel folgende Vorabentscheidungsfragen gestellt:
1. «Verstoßen die Artikel 2, 3 und 16 des Gesetzes vom 17. März 2013 (zur Abänderung von Artikel 78 des
Gerichtsgesetzbuches, Einfügung eines Artikels 92bis in dasselbe Gesetzbuch und Ergänzung von Artikel 54 des
Gesetzes vom 17. Mai 2006), an sich oder in Verbindung miteinander, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung,
an sich oder in Verbindung mit Artikel 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, indem sie erfordern, dass die
Entscheidung, den zu einer Freiheitsstrafe von dreißig Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe mit einer
gemäß den Artikeln 34ter oder 34quater des Strafgesetzbuches ausgesprochenen Überantwortung an das Strafvollstre-
ckungsgericht Verurteilten eine Strafvollstreckungsmodalität zu gewähren, einstimmig getroffen wird durch eine
Kammer des Strafvollstreckungsgerichts, die sich zusammensetzt aus einem Richter am Strafvollstreckungsgericht, der
den Vorsitz führt, aus zwei Richtern am Korrektionalgericht und zwei Beisitzern in Strafvollstreckungssachen,
von denen einer im Gefängniswesen und der andere in gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisiert ist,
während die Entscheidung, allen anderen zu einer oder mehreren Freiheitsstrafenvon mehr als drei Jahren Verurteilten
eine Strafvollstreckungsmodalität zu gewähren, mit absoluter Stimmenmehrheit getroffenwird durch eine Kammer des
Strafvollstreckungsgerichts, die sich zusammensetzt aus einem Richter am Strafvollstreckungsgericht, der den Vorsitz
führt, und zwei Beisitzern in Strafvollstreckungssachen, von denen einer im Gefängniswesen und der andere in
gesellschaftlicher Wiedereingliederung spezialisiert ist?»;
2. «Verstoßen die Artikel 2, 3 und 16 des Gesetzes vom 17. März 2013 (zur Abänderung von Artikel 78 des
Gerichtsgesetzbuches, Einfügung eines Artikels 92bis in dasselbe Gesetzbuch und Ergänzung von Artikel 54 des
Gesetzes vom 17. Mai 2006), an sich oder in Verbindung miteinander, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, an
sich oder in Verbindungmit Artikel 7 der Europäischen Menschenrechtskonvention und/oder mit dem Grundsatz der
Nichtrückwirkung des Gesetzes, indem nicht unterschieden wird zwischen den zu einer Freiheitsstrafe von
dreißig Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe mit einer gemäß den Artikeln 34ter oder 34quater des
Strafgesetzbuches ausgesprochenen Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht Verurteilten, deren Verurtei-
lung durch eine vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 17. März 2013 ergangene Entscheidung ausgesprochen wurde,
und den zu einer Freiheitsstrafe von dreißig Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe mit einer gemäß den
Artikeln 34ter oder 34quater des Strafgesetzbuches ausgesprochenen Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht
Verurteilten, deren Verurteilung durch eine nach dem Inkrafttreten des Gesetzes vom 17. März 2013 ergangene
Entscheidung ausgesprochen wurde?».
(...)
III. Rechtliche Würdigung
(...)
B.1. Befragt wird der Gerichtshof zu den Artikeln 2, 3 und 16 des Gesetzes vom 17. März 2013 «zur Abänderung
des Gerichtsgesetzbuches und des Gesetzes vom 17. Mai 2006 über die externe Rechtsstellung der zu einer
Freiheitsstrafe verurteilten Personen und die dem Opfer im Rahmen der Strafvollstreckungsmodalitäten zuerkannten
Rechte», die bestimmen:
«Art. 2. Artikel 78 des Gerichtsgesetzbuches, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 3. Dezember 2006,
wird durch einen Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt:
Die in Artikel 92bis erwähnten Kammern des Strafvollstreckungsgerichts setzen sich zusammen aus einem
Richter am Strafvollstreckungsgericht, der den Vorsitz führt, aus zwei Richtern am Korrektionalgericht und
zwei Beisitzern in Strafvollstreckungssachen, von denen einer im Gefängniswesen und der andere in gesellschaftlicher
Wiedereingliederung spezialisiert ist. ’».
«Art. 3. In dasselbe Gesetzbuch wird ein Artikel 92bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:
Art. 92bis. In Strafvollstreckungssachen werden Sachen mit Bezug auf Verurteilungenzu einer Freiheitsstrafe von
dreißig Jahren oder zu einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe mit einer gemäß den Artikeln 34ter oder 34quater des
StrafgesetzbuchesausgesprochenenÜberantwortung an das StrafvollstreckungsgerichtKammern zugewiesen, die gemäß
Artikel 78 Absatz 6 zusammengesetzt werden. ’».
«Art. 16. Artikel 54 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 2006, dessen heutiger Text
§1 bilden wird, wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt:
’ § 2. Betrifft die Sache eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von dreißig Jahren oder zu einer lebenslänglichen
Freiheitsstrafe mit einer Überantwortung an das Strafvollstreckungsgericht gemäß den Artikeln 34ter oder 34quater des
Strafgesetzbuches, bendet das Strafvollstreckungsgericht binnen vierzehn Tagen, nachdem die Sache zur Beratung
gestellt wurde. Trifft das Strafvollstreckungsgericht die Entscheidung, eine Strafvollstreckungsmodalität zu gewähren,
wird die Entscheidung einstimmig getroffen.
24064 MONITEUR BELGE 30.04.2015 BELGISCH STAATSBLAD

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