Arrêt Nº 153/2014. Cour constitutionnelle (Cour d'Arbitrage), 2014-10-16

Date16 octobre 2014
Docket NumberF-20141016-2
CourtCour constitutionnelle (Cour d'Arbitrage)
ÜBERSETZUNG
VERFASSUNGSGERICHTSHOF
[2014/207408]
Auszug aus dem Entscheid Nr. 153/2014 vom 16. Oktober 2014
Geschäftsverzeichnisnummern. 5735 und 5738
In Sachen: Vorabentscheidungsfragen in Bezug aufArtikel 4 §7 des Gesetzes vom 5. April 1994 zur Regelung des
gleichzeitigen Bezugs von Pensionen des öffentlichen Sektors und Einkommen aus einer Berufstätigkeit oder
Ersatzeinkommen, gestellt vom Gericht erster Instanz Brüssel und vom Gericht erster Instanz Nivelles.
Der Verfassungsgerichtshof,
zusammengesetzt aus den Präsidenten A. Alen und J. Spreutels, und den Richtern E. De Groot, L. Lavrysen,
J.-P.Snappe, J.-P. Moerman, E. Derycke, T.Merckx-Van Goey, P. Nihoul, F.Daoût, T. Giet und R. Leysen, unter Assistenz
des Kanzlers F. Meersschaut, unter dem Vorsitz des Präsidenten A. Alen,
erlässt nach Beratung folgenden Entscheid:
I. Gegenstand der Vorabentscheidungsfragen und Verfahren
a. In seinem Urteil vom 8. Oktober 2013 in Sachen Cyriel De Hondt gegen den Pensionsdienst für den öffentlichen
Sektor, dessen Ausfertigung am 23. Oktober 2013 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Gericht
erster Instanz Brüssel folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:
«Stand Artikel 4 §7 des Gesetzes vom 5. April 1994 zur Regelung des gleichzeitigen Bezugs von Pensionen des
öffentlichen Sektors und Einkommen aus einer Berufstätigkeit oder Ersatzeinkommen (Belgisches Staatsblatt vom
7. Mai 1994) in der im Jahre 2008 geltenden Fassung im Widerspruch zu denArtikeln 10 und 11 der Verfassung, indem
darin zwischen der Kategorie von Personen, deren Einkünfte die festgelegten Grenzbeträge um weniger als 15 Prozent
überschreiten, wobei in diesem Fall die Pension proportional gekürzt wird, einerseits und der Kategorie von Personen,
deren Einkünfte die festgelegten Grenzbeträge um mindestens 15 Prozent überschreiten, wobei in diesem Fall die
Auszahlung der Pension völlig ausgesetzt wird, andererseits unterschieden wurde?
Stand Artikel 4 §7 desselben Gesetzes vom 5. April 1994 (Belgisches Staatsblatt vom 7. Mai 1994) in der im Jahre 2008
geltenden Fassung im Widerspruch zu den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, indem darin unterschiedliche
Situationen gleich behandelt wurden, wobei sowohl die Kategorie von Personen, die die Grenzbeträge in beschränktem
Maße (zum Beispiel um 15 oder 16 % ) überschritten hatten, als auch die Kategorie von Personen, die die Grenzbeträge
in erheblichem Maße (zum Beispiel um 80, 90 oder 100 % ) überschritten hatten, beide mit einer völligen Aussetzung
der Auszahlung der Pension bestraft wurden? ».
b. In seinem Urteil vom 24. Oktober 2013 in Sachen Alfred Naignot gegen den Pensionsdienst für den öffentlichen
Sektor, dessen Ausfertigung am 29. Oktober 2013 in der Kanzlei des Gerichtshofes eingegangen ist, hat das Gericht
erster Instanz Nivelles folgende Vorabentscheidungsfrage gestellt:
«Verstößt Artikel 4 §7 Absatz 1 des Gesetzes vom 5. April 1994 zur Regelung des gleichzeitigen Bezugs von
Pensionen des öffentlichen Sektors und Einkommen aus einer Berufstätigkeit oder Ersatzeinkommen gegen die
Artikel 10 und 11 der Verfassung, insofern er die Aussetzung der Auszahlung der Pension für den Pensionierten,
dessen Berufseinkünfte den in Artikel 4 §5 Absatz 1 festgelegten Betrag um mehr als 15 Prozent überschritten haben,
vorschreibt, während Artikel 4 §7 Absatz 2 nur eine Kürzung der Pension entsprechend dem Prozentsatz, um den die
Einkünfte den Höchstbetrag überschreiten, für die Pensionierten, deren Berufseinkünfte den zulässigen Höchstbetrag
um weniger als 15 Prozent überschritten haben, vorschreibt? ».
Diese unter den Nummern 5735 und 5738 ins Geschäftsverzeichnis des Gerichtshofes eingetragenen Rechtssachen
wurden verbunden.
(...)
III. Rechtliche Würdigung
(...)
B.1. Vor seinerAufhebung durch Artikel 99 des Programmgesetzes vom 28. Juni 2013 bestimmte Artikel 4 §7 des
Gesetzes vom 5. April 1994 zur Regelung des gleichzeitigen Bezugs von Pensionen des öffentlichen Sektors und
Einkommen aus einer Berufstätigkeit oder Ersatzeinkommen:
«Wenn die in §1 oder 5 erwähnten Einkünfte die in diesen Bestimmungen festgelegten Grenzbeträge in einem
bestimmten Kalenderjahr um mindestens 15 Prozent überschreiten, wird die Auszahlung der Pension für das
betreffende Jahr ausgesetzt.
Überschreiten die in §1 oder 5 erwähnten Einkünfte die in diesen Bestimmungen festgelegten Grenzbeträge in
einem bestimmten Kalenderjahr um weniger als 15 Prozent, wird die Pension in dem betreffenden Jahr um den
Prozentsatz gekürzt, um den die Einkünfte die in §1 oder 5 erwähnten Grenzbeträge überschreiten.
Für die Anwendung von Absatz 1 und 2 wird der Prozentsatz der Überschreitung gegebenenfalls bis auf ein
Hundertstel berechnet. Für die Berechnung des Betrags der Kürzung wird der inAbsatz 2 vorgesehene Prozentsatz auf
die nächsthöhere Einheit aufgerundet, sofern die erste Dezimalstelle mindestens fünf beträgt; ist dies nicht der Fall, fällt
der Dezimalteil weg ».
B.2. Mit der ersten Vorabentscheidungsfrage in der Rechtssache Nr. 5735 und der Vorabentscheidungsfrage in der
Rechtssache Nr. 5738 wird der Gerichtshof gefragt, ob diese Bestimmung vereinbar sei mit denArtikeln 10 und 11 der
Verfassung, indem sie einen Behandlungsunterschied einführe zwischen Personen, die eine Pension des öffentlichen
Sektors erhielten, je nachdem, ob ihre Berufseinkünfte für ein bestimmtes Kalenderjahr den durch den Gesetzgeber
festgelegten Grenzbetrag um weniger als 15 Prozent überschritten, oder aber um 15 Prozent oder mehr. Während die
Pension bei der ersten Kategorie proportional gekürzt werde, werde deren Auszahlung bei der zweiten Kategorie für
dieses Kalenderjahr ausgesetzt.
Mit der zweiten Vorabentscheidungsfrage in der Rechtssache Nr. 5735 wird der Gerichtshof gefragt, ob die
fragliche Bestimmung vereinbar sei mit den Artikeln 10 und 11 der Verfassung, indem die Personen, die die
vorerwähnte Schwelle von 15 Prozent in begrenztem Maßeüberschritten, hinsichtlich der anwendbaren Sanktion auf
die gleiche Weise behandelt würden wie die Personen, die die vorerwähnte Schwelle erheblich überschritten.
107163
BELGISCH STAATSBLAD 31.12.2014 Ed. 2 MONITEUR BELGE

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